Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0982-L/06
Differenzbetrag bei Anspruchsverzinsung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0982-L/06vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P. vom
24. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
16. Juni 2006 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom
4. Mai 2006 wurde für die Berufungswerberin die
Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
durchgeführt, die zu einer Abgabengutschrift von 317,36 Euro
führte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung
erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Werbungskosten und
Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden seien. Die stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2006 führte zu einer
Festsetzung an Einkommensteuer in der Höhe von -1.363,78 Euro und
damit zu einer Abgabengutschrift von 1.046,42 Euro.
Auf der Grundlage dieser Berufungsvorentscheidung wurde mit
Bescheid vom selben Tag für den Verzinsungszeitraum vom
1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 eine Gutschrift an
Anspruchszinsen in der Höhe von 147,38 Euro festgesetzt.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchzinsen 2000 wurde fristgerecht Berufung erhoben. Darin wird
ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid lediglich die Differenz der
Gutschrift laut Einkommensteuerbescheid vom 4. Mai 2006 in der
Höhe von 317,36 Euro und der Gutschrift laut Berufungsvorentscheidung
vom 16. Juni 2006 in der Höhe von 1.363,78 Euro, demnach
also 1.046,42 Euro der Anspruchsverzinsung unterworfen worden sei. Dies
offensichtlich unter der Annahme, dass die mit Bescheid vom
4. Mai 2006 erfolgte Gutschrift von 317,36 Euro ohnehin bereits
einer Anspruchsverzinsung unterlegen sei. Dies sei aber nicht der Fall
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung
führte es nach Anführung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus,
dass im Fall geänderter Stammabgabenbescheide (im gegenständlichen
Fall Einkommensteuerbescheide 2000) diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen werde. Es
erfolge daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides,
sondern es ergehe ein weiterer Anspruchszinsenbescheid. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht übersteigen würden, seien jedoch nicht
festzusetzen.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Im
ersten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. Mai 2006 seien die
beantragten Werbungskosten zum überwiegenden Teil nicht berücksichtigt
worden. Die aus der Einkommensteuergutschrift in Höhe von 317,36 Euro
resultierenden Anspruchszinsen hätten offenbar den Bagatellbetrag von
50,00 Euro nicht erreicht, weshalb ein Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2000 nicht erlassen worden sei. Aufgrund der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 sei ein berichtigter
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16. Juni 2006 erlassen worden,
in dem die beantragten Werbungskosten in voller Höhe steuermindernd
berücksichtigt worden seien. Die ausgewiesene Einkommensteuer-Gutschrift
habe daher 1.363,78 Euro betragen. Im angefochtenen Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom 16. Juni 2006 sei als
Basis für die Berechnung von Anspruchszinsen nicht die endgültige
Einkommensteuergutschrift in der Höhe von 1.363,78 Euro herangezogen
worden, sondern lediglich die Differenzgutschrift zwischen dem Bescheid vom
4. Mai 2006 und dem berichtigten Einkommensteuerbescheid 2000 vom
16. Juni 2006, demnach 1.046,42 Euro. Die in der
Berufungsvorentscheidung geäußerte Rechtsansicht sei aus dem Gesetz
nicht ableitbar. Die ratio des § 205 BAO müsste vielmehr
ergeben, dass bei Erlassung eines berichtigten Einkommensteuerbescheides die
Einkommensteuergutschrift des berichtigten Bescheides zur Gänze als
Bemessungsgrundlage herangezogen werde, wenn für die Erstgutschrift wegen
des Unterschreitens der Bagatellgrenze keine Anspruchszinsen angefallen
seien.
Die Entscheidung über die Berufung war bis zur
Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZ. 2005/14/0014-0017
anhängig gewesenen Verfahren gem. § 281 BAO ausgesetzt. Nach
Beendigung der Verfahren, die Anlass zur Aussetzung gegeben haben, war das
Berufungsverfahren gem. § 281 Abs. 2
zweiter Satz BAO von Amts wegen fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Berufungsfall wesentlichen Bestimmungen
des § 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lauten wie
folgt:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen
von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher
Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
§ 205 BAO gilt somit nur für
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Differenzbeträge sind im wesentlichen Nachforderungen und Gutschriften, die
sich u.a. insbesondere aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen, Änderungen und
Berichtigungen von Bescheiden (§§ 295, 293, 293b BAO), neuen
Sachentscheidungen (§ 307 BAO) oder Berufungsvorentscheidungen
(§ 276 Abs. 1 BAO) bzw. Berufungsentscheidungen
(§ 289 Abs. 2 BAO) ergeben. Die Differenzbeträge
ergeben sich durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem "Vorsoll"
(somit mit Vorauszahlungen im Sinn des § 45 EStG oder mit der bisher
festgesetzten Abgabe). Wenn kein Vorsoll besteht, ist der zinsenrelevante
Differenzbetrag mit der festgesetzten Abgabenschuld (Nachforderung bzw.
Gutschrift) ident (siehe dazu Ritz, BAO³, §
205 Tz 8 ff).
Im vorliegenden Fall führte die
Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
zu einer Abgabengutschrift von 317,36 Euro (Bescheid vom
4. Mai 2006). Eine Verzinsung der Abgabengutschrift (zugunsten der
Berufungswerberin) unterblieb aber aufgrund der Bestimmung des
§ 205 Abs. 2 BAO, wonach Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Die Berufungswerberin vertritt nunmehr die Ansicht, dass
diese unterbliebene Anspruchsverzinsung, die zu ihrem Vorteil gewesen wäre,
mit dem nunmehr bekämpften Bescheid nachgeholt hätte werden
müssen. Dies, indem die sich aus der Berufungsvorentscheidung vom
16. Juni 2006 ergebende Neufestsetzung an Einkommensteuer
(-1.363,78 Euro) unter Außerachtlassung der Abgabengutschrift des
Erstbescheides vom 4. Mai 2006 (317,36 Euro) zu verzinsen sei und
nicht die sich aus der Berufungsvorentscheidung ergebende Abgabengutschrift in
der Höhe von 1.046,42 Euro (1.363,78 Euro -
317,36 Euro).
Die Ansicht der Berufungswerberin findet im Gesetz keine
Deckung. Wie bereits ausgeführt, ist Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(sofern nicht § 205 Abs. 2 BAO zur Anwendung kommt)
einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden
(vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 32 f). Auch im
vorliegenden Fall war daher der angefochtene Anspruchszinsenbescheid vom
16. Juni 2006 an die im Spruch der Berufungsvorentscheidung vom selben
Tag ausgewiesene Gutschrift in der Höhe von 1.046,42 Euro
gebunden.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
richtig ausführt, werden frühere Anspruchszinsenbescheide wegen neu
ergangener Bescheide nicht abgeändert oder durch neue ersetzt. Dies gilt
auch für nicht ergangene Anspruchszinsenbescheide. Diese werden nicht durch
Einbeziehen in den neuen Anspruchszinsenbescheid nachgeholt. Dass es im
streitgegenständlichen Fall auf Grund der Bagatellgrenze von
50,00 Euro, die sich auf den einzelnen Anspruchszinsenbescheid bezieht,
nicht zu einer vollständigen Egalisierung kommt, wurde vom Gesetzgeber
offensichtlich in Kauf genommen. Dazu ist aber zu erwähnen, dass sich die
Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO nicht nur zu
Lasten des Abgabepflichtigen, sondern je nach Fallkonstellation ebenso zu seinen
Gunsten auswirken kann (siehe auch UFS 27.3.2006, RV/0550-I/05; 5.4.2007,
RV/0040-I/07).
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0982-L/06
- Stammnummer
- 29835
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF