Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0568-G/05
§ 16 Abs.2 EStG 1988 gilt nicht für DB und DZ. Lohnrückzahlungen können daher nicht im Jahr der Rückzahlung berücksichtigt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-G/05vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 13. Juli 2005, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 8. Juni 2005, betreffend
die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die an den wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Gesellschafter und Geschäftsführer für die Jahre 1998 und 1999
gewährten Beschäftigungsvergütungen wurden (angeblich) im
Kalenderjahr 2002 an die Gesellschaft zurückgezahlt.
In Streit steht im gegenständlichen Verfahren nur, ob
diese im Jahr 2002 erfolgte Rückzahlung die Bemessungsgrundlage des Jahres
2002 für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und in der Folge auch für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) mindert oder nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt die
Erstattung (Rückzahlung) von steuerpflichtigen Einnahmen grundsätzlich
im Jahr der Rückzahlung zu den nur in diesem Jahr abzuziehenden
Werbungskosten.
Diese Regelung gilt jedoch nur für die
einkommensteuerrechtliche Beurteilung zurückgezahlter Einnahmen.
Eine vergleichbare (Ausnahme-)Regelung ist sowohl dem den
DB regelnden Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 als auch dem den DZ
regelnden Wirtschaftskammergesetz 1998 fremd (vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.2004, 2001/15/0194, in welchem in einem die
Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Verfahren offen blieb, ob eine Rückzahlung
von Bezügen für einen Teil dieses Zeitraumes tatsächlich, die
Bemessungsgrundlage mindernd, erfolgt war).
Eine die Bemessungsgrundlage eines Monats des
Kalenderjahres 2002 (und nur dieses Kalenderjahr kann Gegenstand dieses
Verfahrens sein) mindernde Berücksichtigung allfällig in diesem Monat
zurückgezahlter Einnahmen ist daher jedenfalls nicht möglich. Der
Unabhängige Finanzsenat braucht sich daher auch mit den Fragen, ob und wann
eine Rückzahlung tatsächlich erfolgte, nicht
auseinanderzusetzen.
Die Berufung gegen die Festsetzungsbescheide für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 war daher
als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-G/05
- Stammnummer
- 29807
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF