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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0298-G/04

Kosten der Regelung des Nachlasses

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-G/04vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. G.P., inG., vertreten durch Dr. Hans M. Slawitsch, Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG, 8020 Graz, Strauchergasse 16, vom 17. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. April 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 28. November 2002 verstorbenen E.P. gab der erbl. Sohn Herr Ing. Mag. G.P. (im Folgenden auch Berufungswerber genannt) die unbedingte Erbserklärung ab. Für seinen Erwerb von Todes wegen schrieb das Finanzamt die Erbschaftssteuer mit Bescheid vom 19. April 2004 vor. In diesem Bescheid wurde der steuerpflichtige Erwerb in der Höhe von 51.863,68 € berechnet, wobei die Kosten der Regelung des Nachlasses mit 1.142,10 € berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass einerseits endbesteuertes Geldvermögen in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurde und andererseits ersucht wird als Kosten der Regelung des Nachlasses zusätzlich folgende Positionen zu berücksichtigen: a) die Gerichtsgebühr lt. in Kopie beiliegender Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes vom 30.10.2003 von 1.003,00 € und b) die Verlassenschaftskosten lt. in Kopie beiliegender Honorarnote des Notars vom 20.10.2003 von 3.780,84 €, insgesamt 4.783,84 €. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung statt und berücksichtigte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage Kosten der Regelung des Nachlasses in Höhe von insgesamt 4.783,84 € und schied das endbesteuerte Vermögen aus, sodass der steuerpflichtige Erwerb mit 15.512,44 € errechnet wurde. Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass die Kosten der Regelung des Nachlasses von ursprünglich 1.142,10 € nicht - wie in der Berufung beantragt- um die zusätzlich nachgewiesenen Kosten von 4.783,84 € erhöht, sondern durch diesen Betrag ersetzt worden seien. Es werde beantragt sämtliche Kosten der Regelung des Nachlasses zu berücksichtigen. Die weiteren Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben ergeben, dass sämtliche beantragten Kosten der Regelung des Nachlasses vom Berufungswerber belegt werden können und es sich beim Betrag von 1.142,10 € um Gerichtskommissionsgebühren handelt. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist lediglich die Höhe der Kosten der Regelung des Nachlasses bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Gemäß § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG sind die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen. Da der Berufungswerber Belege für die Gerichtskommissionsgebühr in Höhe von 1.142,10 €, die Gerichtsgebühr in Höhe von 1.003,00 € und die Honorarnote des Notars in Höhe von 3.780,84 €, somit Nachlassregelungskosten von insgesamt 5.925,94 €, vorlegte und damit nachweisen konnte, ist der in der Berufungsvorentscheidung errechnete steuerpflichtige Erwerb von 15.512,44 € um den Betrag von 1.142,10 € zu reduzieren, sodass der steuerpflichtige Erwerb 14.370,34 € beträgt. Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden. Graz, am 1. August 2007

Normen und Schlagworte

VerlassenschaftNachlassKosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0298-G/04
Stammnummer
29787
Gültig
01.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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