Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0298-G/04
Kosten der Regelung des Nachlasses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-G/04vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. G.P., inG., vertreten durch Dr.
Hans M. Slawitsch, Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG, 8020 Graz,
Strauchergasse 16, vom 17. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 19. April 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am
28. November 2002 verstorbenen E.P. gab der erbl. Sohn Herr Ing. Mag.
G.P. (im Folgenden auch Berufungswerber genannt) die unbedingte
Erbserklärung ab. Für seinen Erwerb von Todes wegen schrieb das
Finanzamt die Erbschaftssteuer mit Bescheid vom 19. April 2004 vor. In
diesem Bescheid wurde der steuerpflichtige Erwerb in der Höhe von
51.863,68 € berechnet, wobei die Kosten der Regelung des Nachlasses
mit 1.142,10 € berücksichtigt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass einerseits endbesteuertes
Geldvermögen in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurde und andererseits
ersucht wird als Kosten der Regelung des Nachlasses zusätzlich folgende
Positionen zu berücksichtigen: a) die Gerichtsgebühr lt. in Kopie
beiliegender Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes vom 30.10.2003 von
1.003,00 € und b) die Verlassenschaftskosten lt. in Kopie beiliegender
Honorarnote des Notars vom 20.10.2003 von 3.780,84 €, insgesamt
4.783,84 €.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
statt und berücksichtigte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage Kosten
der Regelung des Nachlasses in Höhe von insgesamt 4.783,84 € und
schied das endbesteuerte Vermögen aus, sodass der steuerpflichtige Erwerb
mit 15.512,44 € errechnet wurde.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass die Kosten der Regelung
des Nachlasses von ursprünglich 1.142,10 € nicht - wie in der
Berufung beantragt- um die zusätzlich nachgewiesenen Kosten von
4.783,84 € erhöht, sondern durch diesen Betrag ersetzt worden
seien. Es werde beantragt sämtliche Kosten der Regelung des Nachlasses zu
berücksichtigen.
Die weiteren Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenates haben ergeben, dass sämtliche beantragten Kosten der Regelung
des Nachlasses vom Berufungswerber belegt werden können und es sich beim
Betrag von 1.142,10 € um Gerichtskommissionsgebühren
handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist lediglich die Höhe der Kosten der
Regelung des Nachlasses bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftssteuer.
Gemäß
§ 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG sind die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses
von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen.
Da der Berufungswerber Belege für die
Gerichtskommissionsgebühr in Höhe von 1.142,10 €, die
Gerichtsgebühr in Höhe von 1.003,00 € und die Honorarnote
des Notars in Höhe von 3.780,84 €, somit Nachlassregelungskosten
von insgesamt 5.925,94 €, vorlegte und damit nachweisen konnte, ist
der in der Berufungsvorentscheidung errechnete steuerpflichtige Erwerb von
15.512,44 € um den Betrag von 1.142,10 € zu reduzieren,
sodass der steuerpflichtige Erwerb 14.370,34 € beträgt.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-G/04
- Stammnummer
- 29787
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF