Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1778-W/07
Ohne Löschungsbescheid gibt es keinen bescheidmäßigen Widerruf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1778-W/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. März 2007 betreffend
Widerruf der Löschung (§ 235 iVm § 294 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. März 2007 wurde die angeblich am 18. Oktober 2004
durchgeführte Löschung der Einkommensteuer 1989 mit einem Teilbetrag
von € 1.000,00 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass
durch die Überweisung von € 136,62 vom 18. Jänner 2007
im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens die Uneinbringlichkeit für
diesen Teil nicht mehr gegeben wäre. Der Widerruf der Löschung
wäre für den Betrag von € 1.000,00 erfolgt, um die korrekte
Verbuchung der künftigen Überweisungen im Abschöpfungsverfahren
zu gewährleisten.
In der am 13. April 2007
rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er nach jeder
Eingabe an das Finanzamt anstelle von Informationen immer höhere
Steuervorschreibungen erhalte. Diesmal hätte das Finanzamt sogar eine
Einkommensteuer erfunden. Da er Rentner wäre und das vom Gericht
festgelegte Existenzminimum beziehe, könne daher gar keine weitere
Einkommensteuer entstanden sein. Was von einer Rente zu versteuern wäre,
werde bekanntlich automatisch abgezogen.
Ganz ernst scheine das
Finanzamt diese Vorschreibung selbst nicht zu nehmen, da ihm erklärt worden
wäre, dass der auf dem Bescheid enthaltene Hinweis, dass der Betrag
innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bezahlen wäre, nicht gelten
würde, da er nichts zu bezahlen brauche. Wenn er aber nichts zu bezahlen
hätte, könne auch keine Einkommensteuerschuld bestehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Mai 2007 wies das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass im
Schuldenregulierungsverfahren seitens des Finanzamtes Forderungen von insgesamt
€ 11.874,11 bei Gericht angemeldet worden wären. Mit Beschluss
des Bezirksgerichtes vom 27. März 2003 wäre das
Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der Kreditschutzverband von 1870 zum
Treuhänder bestellt worden. Mit Beschluss vom 17. April 2003 wäre
das eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben worden.
Seitens des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf wäre mit Bescheid vom 18. Oktober 2004
irrtümlich der gesamte Abgabenrückstand gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO gegen jederzeitigen Widerruf durch
Abschreibung gelöscht worden. Auf Grund des Abschöpfungsverfahrens
wären jedoch durch den Kreditschutzverband von 1870 Zahlungen an das
Finanzamt Wien 4/5/10 getätigt worden. Bisher wären insgesamt
€ 204,18 überwiesen worden. Laut Rücksprache mit dem
Kreditschutzverband von 1870 wäre mit der nächsten Überweisung
Anfang 2008 zu rechnen. Diese Beträge müssten mit den zum
Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderungen gegenverrechnet werden.
Um diese Gegenverrechnung vornehmen zu können, wäre mit Bescheid vom
23. März 2007 die erfolgte Löschung mit einem Teilbetrag von
€ 1.000,00 widerrufen worden. Dieser Betrag wäre vom Bw. nicht an
das Finanzamt zu leisten, sondern werde mit den weiteren Überweisungen
durch den Kreditschutzverband von 1870 auf Grund des Abschöpfungsverfahrens
gegenverrechnet.
Mit Schreiben vom 21. Mai
2007 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die
Forderung des Finanzamtes unbegründet wäre, da er im Jahr 2005 neben
der Rente nur einen geringen Zusatzverdienst gehabt hätte, der
natürlich voll versteuert worden wäre. Nun werde die Steuer zweimal
berechnet. Das Finanzamt hätte sich völlig unverständlich drei
Jahre nach Beginn des Abschöpfungsverfahrens plötzlich mit einem
erfundenen Pauschalbetrag von € 1.000,00 in das Verfahren
eingefügt. Obwohl er sich in einem Abschöpfungsverfahren befinde,
werde termingerechte Zahlung mit Androhung von Einbringungsmaßnahmen
vorgeschrieben.
Auf Anfrage des
Unabhängigen Finanzsenates teilte das Finanzamt im Schreiben vom
26. Juli 2007 mit, dass der ursprüngliche Löschungsbescheid nicht
im Einbringungsakt aufliegen würde. Es wäre daher wahrscheinlich,
dass, wie bei den Finanzämtern damals üblich, gar kein
Löschungsbescheid ausgefertigt worden wäre. Nach Rücksprache beim
Kreditschutzverband von 1870 wäre dem Finanzamt nun ein Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 29. November 2004 übersandt worden, wonach die
Beendigung des Abschöpfungsverfahrens über Rekursentscheidung
aufgehoben worden wäre, weshalb nunmehr Zahlungseingänge zu
verzeichnen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fällige
Abgabenschuldigkeiten können gemäß
§ 235
Abs. 1 BAO von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden,
wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt
zu einem Erfolg führen werden. Durch die verfügte Abschreibung
erlischt gemäß Abs. 2 der Abgabenanspruch. Wird die Abschreibung
einer Abgabe widerrufen (§ 294 BAO), so lebt gemäß
Abs. 3 der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund
des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu
setzen.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde
als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a)
Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
oder
b)
abgabenrechtlich bedeitsame Tatsachen feststellen, oder
c)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absporechen.
Bescheide
bedürfen gemäß Abs. 2 der Schriftform, wenn nicht die
Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder
gestatten.
Eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die
Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten
sind - gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO nur
zulässig,
a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind,
oder
b)
wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Die
Änderung oder Zurücknahme kann gemäß Abs. 2 ohne
Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur
ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder
durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Die Bestimmungen
der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von
Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben gemäß
Abs. 3 unberührt.
Der Behauptung des Finanzamtes,
dass der seinerzeitige Abgabenrückstand mittels Bescheides vom
18. Oktober 2004 gelöscht worden wäre, muss entgegengehalten
werden, dass ein solcher nicht aktenkundig ist und darüber hinaus vom
Finanzamt in seinem Schreiben vom 26. Juli 2007 zugestanden wurde, dass es
wahrscheinlich wäre, dass, wie bei Finanzämtern damals üblich,
gar kein Löschungsbescheid ausgefertigt worden wäre.
Da nach § 92
Abs. 1 lit. a BAO Erledigungen einer Abgabenbehörde als
(schriftliche) Bescheide zu erlassen sind, wenn sie für einzelne Personen
Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, wurde
entgegen der Ansicht des Finanzamtes am 18. Oktober 2004 keine
Löschung des Abgabenrückstandes wirksam. Da die an diesem Tag
vorgenommenen Buchungen betreffend Abgaben in Höhe von
€ 11.874,11 ohne Rechtsgrundlage erfolgten, sind im
Abgabenrückstand daher in Wahrheit noch alle zum Zeitpunkt der unrichtigen
Verbuchung aushaftenden Abgabenschuldigkeiten enthalten und wird das
Abgabenkonto vom Finanzamt richtigzustellen sein.
Da aber keine rechtswirksame
Löschung erfolgt war, konnte diese auch nicht gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO widerrufen werden. Der angefochtene
Bescheid ist daher aufzuheben.
Informativ wird zum
Berufungsvorbringen des Bw. festgestellt, dass mit dem bekämpften Bescheid
keine neue Steuer "erfunden" wurde, sondern lediglich eine vermeintlich
gelöschte Abgabe wiederaufleben sollte. Hierbei handelte es sich auch nicht
um die Einkommensteuer 2005, sondern um einen Teil der im
Schuldenregulierungsverfahren unter anderem angemeldete Einkommensteuer 1989,
die nunmehr aber - neben einer Reihe von anderen Abgaben - in ihrer
ursprünglichen Höhe - vermindert um die zwischenzeitigen Zahlungen
oder sonstigen Gutschriften - weiterhin im Rückstand aushaftet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1778-W/07
- Stammnummer
- 29779
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF