Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0475-I/07
Zuwendung von Geschäftsanteilen: Anlassfall, Aufhebung wg. Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-I/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-Stiftung, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den gemäß
§ 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. 1961/194 idgF, endgültigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 4. April 2007 betreffend Schenkungssteuer (Zuwendung von B) im
fortgesetzten Verfahren entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom 8. Oktober 2002 wurde die
X-Stiftung (= Berufungswerberin, Bw) gegründet. Mit Stiftungszusatzurkunde
gleichen Datums haben vier der fünf Stifter zusätzlich zu dem bereits
gewidmeten Vermögen der Stiftung je ihre Geschäftsanteile an der
"X-GmbH", darunter B den Anteil im Nominale von € 13.375,27,
unentgeltlich zugewendet.
Der Bw wurde daraufhin mit vorläufigem Bescheid vom
21. Oktober 2002 ausgehend vom gesamten steuerpflichtigen Erwerb von B in
Höhe von € 13.365,27 Schenkungssteuer im Betrag von
€ 668,25 vorgeschrieben.
Im Rahmen einer bei der Bw durchgeführten
Betriebsprüfung wurde ua. festgestellt, dass der gemeine Wert der Anteile
an der X-GmbH € 17,16 je € 1 des Nominale beträgt.
Das Finanzamt hat sich dem Prüfungsergebnis
angeschlossen und der Bw mit endgültigem Bescheid vom 4. April 2007,
StrNr, nunmehr ausgehend ua. vom Wert des Geschäftsanteiles in Höhe
von € 229.519,63 die Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 3 lit b
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, im Betrag
von € 11.475,45 (= Nachforderung € 10.807,20)
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung (dem UFS direkt zur
Entscheidung vorgelegt) wurde eingewendet, der VfGH habe mit Entscheidung vom 7.
März 2007, G 54/06, die Gleichheitswidrigkeit des Grundtatbestandes nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG festgestellt und für verfassungswidrig
erklärt. Nichts anderes habe auch für Erwerbe unter Lebenden iSd
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG zu gelten.
Der UFS hatte mit Entscheidung vom 2. Mai 2007,
RV/0225-I/07, die Berufung als unbegründet abgewiesen; dies im Hinblick auf
die ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegende Kompetenz zur
Beurteilung, ob ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben sei.
Die Bw hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 762-765/07, hat der
VfGH den in Beschwerde gezogenen UFS-Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben, nachdem - auch aus Anlass des
Beschwerdefalles - der VfGH mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., den
Grundtatbestand zur Schenkungssteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die
Aufhebung eines Gesetzes auf den
Anlassfall zurück. Es ist
hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig
erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde
gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hat.
Anlassfall sind ua. all jene Beschwerdefälle, die zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. zu Beginn der
nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren - hier am 15.
Juni 2007 - beim VfGH bereits anhängig waren. Da die Beschwerde der
Bw seit 10. Mai 2007 beim VfGH anhängig war, kommt dem zugrunde liegenden
Fall Anlassfallwirkung zu. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig
aufgehobenen Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG wurde daher die Bw in
ihren Rechten verletzt.
Der endgültige Schenkungssteuerbescheid vom 4. April
2007 betr. die Zuwendung von B ist demzufolge aufzuheben.
Innsbruck,
am 1. August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-I/07
- Stammnummer
- 29770
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF