Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0049-Z2L/05
Vorschreibung einer Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z2L/05vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vom 21. November 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13. Oktober
2004, Zl. 100/xxxxx/99-10, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch der
Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:
"Am 4. August 1998 wurde eine
Ladung über 21.000,00 kg Butter vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht, indem unter Vorlage von gefälschten Frachtpapieren
die Ware unter der Warenbezeichnung "Margarine" zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren angemeldet wurde.
Für Bf, Adr ist als
Beteiligter die Eingangsabgabenschuld gemäß Art 202 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden."
Die übrigen Teile des mit
Berufungsvorentscheidung bestätigten Spruches des Bescheides vom 30. April
1999, Zahl 100/xxxxx/99-4, bleiben aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. April 1999, Zahl 100/xxxxx/99-4,
schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf) Zoll in Höhe
von ATS 623.797,00, Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 103.962,00 sowie
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
Höhe von ATS 34.277,00 wegen Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung von 21.000 kg Butter vor.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 1. Juni 1999 der Rechtsbehelf
der Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Bf. sich an den Malversationen der anderen Gesamtschuldner nicht aktiv
beteiligt habe. Er habe erst später bemerkt, dass die Ware unter einer
falschen Warenbezeichnung der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Er
sei von den anderen Verdächtigen als Werkzeug benützt worden, da seine
Sprachkenntnisse unentbehrlich gewesen seien.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 13.
Oktober 2004, Zahl 100/xxxxx/99-10, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. November 2004 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Der Bf. erhob das Berufungsvorbringen zum
Inhalt dieser Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass die vorgenommenen
Konkretisierungen gesetzwidrig seien, hilfsweise werde Verjährung
eingewendet. Er habe keine zollauslösenden Handlungen gesetzt und auch
nicht wissen müssen, dass solche von dritter Seite gesetzt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Abgabenakt zu Zahl 100/xxxxx/99, in die
Vernehmungsprotokolle vom 28. Jänner 1999, vom 2., 18. und 22. Februar
1999, sowie in das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 4. Juni 2003,
Zl. nnn.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 4. August 1998 wurden beim Zollamt Berg 21.000 kg
Margarine unter Vorlage von falschen Unterlagen unter der WE-Nr.
270/000/937722/01/8 zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet. Der
Transport erfolgte mit dem LKW mit den amtlichen Kennzeichen IL-5-NSM und
IL-5-ZAC. Tatsächlich geladen war jedoch Butter. Der Bf. hat dabei in
diesem und anderen Fällen die Abwicklung der Transporte in der
Tschechischen und Slowakischen Republik durchgeführt, X. und Y. als
Dolmetsch bei der Beschaffung der Butter unterstützt, fallweise die
Bezahlung an die Erzeuger überbracht, die Beladung der LKW überwacht
und diese bis zur Grenze begleitet, wo er zumindest die Erledigung der
Zollformalitäten beim slowakischen Austrittszollamt besorgte und
anschließend die auf Margarine lautenden Frachtpapiere den jeweiligen
Fahrern übergab.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung maßgebenden
Bestimmungen des Zollkodex lauten auszugsweise:
"Artikel 38
(1)
Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer
unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den
Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen
Behörden festgelegten Einzelheiten zu
befördern:
a) zu der von
den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen
Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort ...
Artikel 40
Waren,
die nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a) bei
der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die
Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.
Artikel 43
Vorbehaltlich
des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine
summarische Anmeldung
abzugeben.
Die summarische
Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die
Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine
Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der
Gestellung der Waren endet.
Artikel 202
(1)
Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a)
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird
oder
b) ...
Im
Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen
unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177
zweiter Gedankenstrich.
...
(3)
Zollschuldner sind:
-
die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht
hat;
-
die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit
vorschriftswidrig handeln;
-
die Personen, welche die betreffende Waren erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war."
Gemäß Artikel 4 Z 19 ZK ist Gestellung
die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorge-schriebenen Form, dass sich
die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die ins
Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Butter sei gestellt aber durch das
Wegbringen vom Amtsplatz des Zollamtes Berg unter Angabe einer falschen
Warenbezeichnung in der Versandanmeldung der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden.
Der EuGH hat zwischenzeitlich in einem ähnlich
gelagerten Fall eines Zigarettenschmuggels in seinem richtungsweisenden Urteil
vom 3. März 2005, Rs C-195/03, Merabi Papismedov u.a.,
Folgendes ausgeführt:
"31
Wenn bei der Gestellung der Waren gemäß Artikel 40 des Zollkodex
gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgegeben wird,
bei der die Beschreibung der Warenart nicht mit den Tatsachen
übereinstimmt, fehlt es somit an der Mitteilung an die Zollbehörden
gemäß Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex, dass die Waren
eingetroffen sind. Unter diesen Umständen kann nicht allein deswegen, weil
bestimmte Dokumente vorgelegt wurden, davon ausgegangen werden, dass diesen
Behörden, die für die Erfassung der Waren erforderlichen Informationen
zugegangen wären. Die in den bei der Gestellung vorgelegten Dokumenten
enthaltenen Angaben müssen nämlich auch zutreffend sein. Wird in
diesen Anmeldungen ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt,
muss angenommen werden, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
wurden.
32
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Waren, bei deren Gestellung
eine summarische Anmeldung abgegeben und ein externes gemeinschaftliches
Versandpapier ausgefertigt wurde, nicht vorschriftsmäßig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, wenn für sie in den bei den
Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben
wurde."
Auch im Beschwerdefall fehlt es wegen der Nichtangabe der
Butter in den Fracht- und Zollpapieren an der Mitteilung an die
Zollbehörden gemäß Artikel 4 Z 19 ZK, dass die
Ware (Butter) eingetroffen ist. Somit wurde die Butter nicht gestellt
(vgl. die Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom
3. März 2005, Rs C-195/03).
Die Subsumierung des Sachverhaltes hat daher entgegen der
Annahme des Hauptzollamtes Wien unter den Tatbestand des Art. 202 Abs. 1 ZK zu
erfolgen. Damit ist für den Bf. aber nichts gewonnen. Der Bf, der zum
vorschriftswidrigen Verbringen der Butterladung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft beigetragen hat (Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK) ist dieselbe
Person, die unter Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
zweiter Anstrich ZK die Butterladung der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen
Verbringens der Butter in das Zollgebiet (Art. 202 Abs. 2 ZK) wie im
Falle der Anwendung des Art. 203 Abs. 2 ZK bei der Entziehung der
amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe. Die
Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK anstelle des
Art. 202 ZK hat daher für den Bf. - auch im Hinblick auf die
Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1
ZollR-DG - keine Auswirkungen (vgl. VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0110). Der Spruch
der Berufungsvorentscheidung war dem entsprechend abzuändern.
Nach Art. 202 Abs. 3 ZK sind Zollschuldner unter anderem
die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit
vorschriftswidrig handeln.
Der Bf. wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom
4. Juni 2003, hinsichtlich des diesem Abgabenverfahren zugrunde liegenden
Sachverhaltes rechtskräftig verurteilt. Darin wurde festgestellt, dass der
Bf. zu den unter Punkt A.) I.) bis A.) VII.) inkriminierten Taten, wozu auch der
vorliegenden Fall gehört, dadurch beigetragen hat, indem er die Abwicklung
der Schmuggeltransporte in der Tschechischen und Slowakischen Republik
durchführte, X. und Y. als Dolmetscher bei der Beschaffung von Butter und
Käse unterstützte, fallweise die Bezahlung an die Erzeuger
überbrachte, die Beladung der LKW überwachte und diese zur Grenze
begleitete, wo er zumindest die Erledigung der Zollformalitäten beim
slowakischen Austrittszollamt besorgte, anschließend die Frachtpapiere den
jeweiligen Fahrern übergab, die die Einreiseformalitäten in
Österreich selber erledigten und sich gelegentlich an der Entladung der
LKWs in Österreich beteiligte, wobei es im darauf ankam, sich durch die
wiederkehrende Beteiligung an dem Schmuggel eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen.
Abgesehen davon, dass auch der Unabhängige Finanzsenat
keine Veranlassung hat, die Richtigkeit des im Urteil festgestellten
Sachverhaltes anzuzweifeln, ist die Abgabenbehörde nach der Judikatur des
VwGH an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen
Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen
Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht gebunden (vgl. unter anderem VwGH
24.9.1996, 95/13/0214).
Damit ist es aber auch als erwiesen anzusehen, dass der Bf.
entgegen seinen Ausführungen in der Berufung bzw. in der Beschwerde an dem
vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt war.
Beteiligt am Einfuhrschmuggel ist nämlich jedermann,
der durch sein Verhalten das Verbringen durch andere veranlasst bzw.
unterstützt und damit fördert. Die persönliche Anwesenheit beim
Schmuggel ist nicht erforderlich. Es können gesamtschuldnerisch auch
Personen Zollschuldner werden, die einen sonstigen Beitrag leisten.
Das Verhalten des Bf. ist zweifellos als Beteiligung im
Sinne des Art. 202 Abs. 3 ZK zu qualifizieren. Das Berufungsvorbringen, nicht
selbst aktiv tätig gewesen zu sein, geht somit ins Leere.
Nach dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg steht auch
fest, dass der Bf. nicht nur vernünftigerweise vom vorschriftswidrigen
Verbringen wissen musste sondern gewusst hat, dass er sich an einem
vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt. Es ist damit auch das subjektive
Tatbe-stands-element erfüllt.
Die hilfsweise eingewendete Verjährung geht insofern
ins Leere, als nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG die Verjährungsfrist bei
hinterzogenen Eingangsabgaben zehn Jahre beträgt und somit Verjährung
erst mit Ablauf des 4. August 2008 eintritt. Im Übrigen hemmt
gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK die Einbringung eines Rechtsbehelfes
die Verjährung.
Gemäß Art. 213 ZK sind mehrere Zollschuldner
einer Zollschuld gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld
verpflichtet. Zahlungen eines Gesamtschuldners kommen auch den anderen
Gesamtschuldnern zugute. Das Zollamt hat aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung allen Gesamtschuldnern die
Eingangsabgabenschuld vorgeschrieben. Dieser Ermessensübung ist
beizupflichten, zumal die Gesamtschuldner in einer Weise zusammengewirkt haben,
bei der kein Tatbeitrag als untergeordnet oder so deutlich zurücktretend
bezeichnet werden kann, dass eine entsprechende Andersbehandlung bei der
Inanspruchnahme als Zollschuldner gerechtfertigt werden könnte. Auch im
Hinblick auf die Einbringlichkeit ist es aufgrund der beträchtlichen
Höhe des Gesamtbetrages an hinterzogenen Abgaben notwendig jeden
Abgabenschuldner in voller Höhe heranzuziehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z2L/05
- Stammnummer
- 29766
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF