Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0776-G/06
Grobes Verschulden an der Säumnis, wenn eine Gutschrift am Abgabenkonto mit anderen Verbindlichkeiten verrechnet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0776-G/06vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Corti &
Partner GmbH, 8010 Graz, Andreas-Hofer-Platz 17, vom 13. Oktober 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
9. Oktober 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18. September 2006 gab die Berufungswerberin
(= Bw.) dem Finanzamt die am 15. September 2006 fälligen
Selbstbemessungsabgaben in folgender Höhe bekannt:
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Umsatzsteuer 07/06
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253.353,64 €
|
Lohnsteuer 08/06
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66.720,53 €
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Dienstgeberbeitrag 08/06
|
16.503,95 €
|
DZ
|
1.540,37 €
Zu diesem Zeitpunkt bestand am
Abgabenkonto ein Rückstand in der Höhe von 81.311,32 €. Zur
Abdeckung der Selbstbemessungsabgaben überwies die Bw. auf das Abgabenkonto
des Finanzamtes einen Betrag in der Höhe von 232.188,00 €.
Mit dem Bescheid vom
9. Oktober 2006 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto der Bw.
Säumniszuschläge über 423,31 € (253.353,64 minus
232.188,00 = 21.165,64 x 2 %), 1.334,41 € (66.720,53 €
x 2 %) und 330,08 € (16.503,95 € x 2 %) fest, weil
die Abgaben nicht am Fälligkeitstag 15. September 2006 entrichtet
worden waren.
In der Eingabe vom 13. Oktober 2006 erhob die Bf.
gegen diesen Bescheid durch ihre Vertreterin das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus, für die Bw. sei ein Gruppenantrag eingebracht worden,
dessen bescheidmäßige Erledigung noch nicht erfolgt sei. Im Hinblick
auf die Gruppenbesteuerung sei am 9. Februar 2006 die Herabsetzung der
Körperschaftssteuer-Vorauszahlung für 2006 auf 0,00 beantragt worden,
da die Besteuerung vom Gruppenträger übernommen werde. Für die
Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen für das 1. bis
3. Quartal sei daher um Stundung angesucht worden, die bis
28. Dezember 2006 auch bewilligt worden sei. Auf dem Finanzamtskonto
bestehe daher ein Rückstand in Höhe dieser Vorauszahlungen. Alle
anderen Abgaben seien laufend und fristgerecht bezahlt worden.
Die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
seien am 18. September 2006 in der Höhe von 232.188,00 €
einbezahlt worden, die Zahlung sei am 19. September 2006 am Finanzamtskonto
verbucht worden. Zur Abdeckung der Abgaben sei zusätzlich die Gutschrift
durch die Energieabgabenvergütung 2005 am 24. August 2008 verwendet
worden.
Diese
Vorgangsweise sei von der Bw. auch im Vorjahr gewählt worden mit dem
Unterschied, dass zu diesem Zeitpunkt kein Rückstand am Finanzamtskonto
ausgewiesen gewesen sei. Die Bw. habe den Rückstand am Abgabenkonto
versehentlich nicht bedacht, weil dafür die Stundung bis 28. Dezember
2006 bewilligt worden sei. Sie treffe daher kein grobes Verschulden. Es werde
daher der Antrag auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, mit
dem Bescheid vom 28. August 2006 sei auf Grund des am 16. August 2006
eingebrachten Ansuchens eine Stundung des durch die Energieabgabenvergütung
2005 verminderten Rückstandes in der Höhe von 81.130,51 €
bewilligt worden.
Das Vorbringen der Bw.
erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7
BAO.
In der Eingabe vom 7. November 2006 beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Für
die vierteljährlichen Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen seien am
9. Februar, 25. April und 7. Juli Stundungsansuchen eingebracht
worden. Obwohl der Herabsetzungsantrag betreffend die
Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 2006 mit dem Bescheid vom 23. August
2006 abgewiesen worden sei, sei die Stundung der
Körperschaftssteuer-Vorauszahlung bis 28. Dezember 2006 bewilligt
worden. Am 24. August 2006 sei die Energieabgabenvergütung 2005 in der
Höhe von 105.930,49 € am Finanzamtskonto verbucht und zur
teilweisen Abdeckung der Umsatzsteuer 07/06 und der Lohnabgaben 08/06 verwendet
worden. Der Restbetrag an Umsatzsteuer und Lohnabgaben sei fristgerecht bezahlt
worden. Der Bw. sei nicht bewusst gewesen, dass die Vergütung zur Abdeckung
anderer Abgaben herangezogen werden könne, da für sie klar sei, dass
die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nach Feststellung der Gruppe wieder
gutgeschrieben werden. Wäre die bescheidmäßige Erledigung des
Gruppenantrags bereits durchgeführt und damit die
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bereits auf 0,00 herabgesetzt worden,
hätte auf dem Abgabenkonto kein Rückstand bestanden. Aus Sicht der Bw.
sei die Situation daher nicht anders als im Vorjahr gewesen. Es wäre auch
sinnlos gewesen, den Betrag einzuzahlen, um dann wieder eine höhere
Stundung zu erreichen. Ziel sei es gewesen, den Rückstand am
Finanzamtskonto immer in Höhe der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung zu
halten, damit durch die Verzögerung der Behörde bezüglich der
Gruppenbesteuerung kein finanzieller Nachteil für die Bw. entstehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung
eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5 entsteht
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. .....
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Oktober 2006 zugrunde liegenden
Abgabenverbindlichkeiten (Umsatzsteuer 07/06 im Ausmaß von
21.165,64 €, Lohnsteuer 08/06 in der Höhe von
66.720,53 € und Dienstgeberbeitrag 08/06 in der Höhe von
16.503,95 €) nicht bis zum Fälligkeitstag 15. September 2006
entrichtet wurden.
Im vorliegenden Fall liegt kein Aufschiebungsgrund nach
§ 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vor.
Nach der Aktenlage liegt auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil die
zuschlagsbelasteten Abgaben nicht innerhalb von fünf Tagen ab Säumnis
entrichtet wurden.
In der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid
wird jedoch vorgebracht, die Bw. treffe an der Säumnis kein grobes
Verschulden, weshalb dem in der Berufung gestellten Antrag auf Nichtfestsetzung
des Säumniszuschlages stattzugeben sei.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass ein Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 217 Tz. 65), zumal Berufungserledigungen auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung einzugehen haben.
Allerdings tritt in einem vom Antragsprinzip beherrschten,
auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten
Verfahren die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 1274). Dies bedeutet, dass derjenige, der eine
Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen hat,
auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes Verschulden vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit wird mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Den Ausführungen der Bw. ist zu entnehmen, dass sie
bei der Entrichtung der am 15. September 2006 fälligen
Selbstbemessungsabgaben die aus der Verbuchung der Energieabgabenvergütung
am 24. August 2006 resultierende Gutschrift in der Höhe von
105.930,49 € zur teilweisen Abdeckung der Selbstbemessungsabgaben
verwenden wollte. Diese Vorgangsweise habe die Bw. auch im Vorjahr so
gewählt.
Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes
Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung
ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige
bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der
fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Den Ausführungen im Vorlageantrag, die Stundung der
Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen sei bis 28. Dezember 2006
bewilligt worden, kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Aus der Aktenlage
ergibt sich nämlich, dass das Finanzamt dem am 16. August 2006 von der
Bw. eingebrachten Stundungsansuchen mit dem Bescheid vom 28. August 2006
teilweise stattgegeben und die Stundung des durch die Verbuchung der
Energieabgabenvergütung gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO
verminderten Rückstandes in der Höhe von 81.130,51 €
bewilligt hat. Der Bw. war daher vor der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
am 18. September 2006 bekannt, dass die Gutschrift vom 24. August 2006
über 105.930,49 € zur (teilweisen) Tilgung der am Abgabenkonto
bestehenden Abgabenrückstände
(Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen) verwendet wurde und für eine
Verrechnung mit den Selbstbemessungsabgaben nicht mehr zur Verfügung
stand.
Die Bw. weist selbst darauf hin, dass die Sachlage im
Vorjahr insofern anders gelagert war, als im Zeitpunkt der Verbuchung der
Gutschrift und der Selbstbemessungsabgaben ein Rückstand auf dem
Abgabenkonto der Bw. nicht bestanden hat.
Dem Vorbringen, der Bw. sei nicht klar gewesen, dass die
Gutschrift zur Abdeckung anderer Abgaben (im vorliegenden Fall zur Abdeckung des
Rückstandes auf dem Abgabenkonto in der Höhe von
187.061,00 €) herangezogen werden könnte, ist weiters entgegen zu
halten, dass die Bw. nach Verbuchung der Gutschrift am 24. August 2006 eine
Buchungsmitteilung (Nummer 15) über die Buchung und den neuen
Kontostand (Rückstand 81.130,51 €) erhalten hat. Der Bw. wurde
vor der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben am 18. September 2006 eine
weitere Buchungsmitteilung (Nummer 16) anlässlich der Verbuchung der
Stundungszinsen über 180,81 € am 11. September 2006
zugestellt, aus der hervor geht, dass der Rückstand nunmehr
81.311,32 € beträgt.
Es ist daher offenkundig, dass bei der Überweisung des
Betrages von 232.188,00 € zur (teilweisen) Abdeckung der
Selbstbemessungsabgaben am 18. September 2006 der sich aus dem
Stundungsbescheid vom 28. August 2006 und der sich aus der
Buchungsmitteilungen vom 24. August 2006 und vom 11. September 2006
ergebende Kontostand nicht berücksichtigt wurde, weshalb von bloß
leichter Fahrlässigkeit keine Rede sein kann. Es ist Sache des
Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage beim steuerlichen Vertreter,
Einsichtnahme in das Abgabenkonto bzw. in die Buchungsmitteilungen, etc. zu
vergewissern, dass eine am Abgabenkonto einen Monat zuvor gebuchte Gutschrift
noch zur Abdeckung von fälligen Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung
steht. Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto vor der Überweisung wurde von
der Bw. nicht behauptet. In diesem Fall genügt es nicht, darauf zu
vertrauen, dass die Vorgangsweise im Vorjahr die gleiche gewesen sei. Wer eine
Überweisung tätigt ohne sich vom aktuellen Kontostand zu
überzeugen, muss die im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen des
tatsächlichen Fehlens einer Gutschrift bzw. eines Guthabens zur
(teilweisen) Abdeckung der Selbstbemessungsabgaben im Fälligkeitszeitpunkt
als schlichte Auswirkung der Rechtslage tragen.
Der Umstand, dass dem Stundungsansuchen mit Bescheid vom
28. August 2006 teilweise stattgegeben wurde und nicht mehr die gesamten
Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen des Jahres 2006 von der Stundung
umfasst waren, hätte die Bw. umso mehr veranlassen müssen, sich mit
der Gebarung am Abgabenkonto zu beschäftigen. Diese Unterlassung stellt
eine auffallende Sorgfaltsverletzung und somit ein grobes Verschulden dar, das
die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht zu verhindern vermag.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO das Verschulden des Vertreters dem
Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 217 Tz. 45).
Da der Säumniszuschlag in Folge (teilweiser)
Nichtentrichtung der am 15. September fälligen Selbstbemessungsabgaben
festgesetzt wurde, sind die Ausführungen der Bw. über den vom
Finanzamt noch nicht erledigten Gruppenantrag bzw. über die Abweisung des
Antrages auf Herabsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen in diesem
Verfahren nicht von Relevanz.
Da aus den geschilderten Gründen weder ein fehlendes
Verschulden an der Säumnis noch eine leichte Fahrlässigkeit angenommen
werden konnte, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0776-G/06
- Stammnummer
- 29763
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF