Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0129-S/07
Antrag auf Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-S/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 6. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadtvom 7. Dezember 2006
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid dahingehend
abgeändert, dass der Bf. eine Zahlungserleichterung wie folgt erteilt wird:
Für die Entrichtung der mit Bescheid vom 7. Dezember 2007
festgestellten rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 3.602,63 wird der Bf. eine Ratenbewilligung laut nachfolgender
Aufstellung bewilligt. Nach Bezahlung der letzten Rate ist eine Abschlusszahlung
zu entrichten.
|
Ausgangssumme: 3.602,62 Euro
|
Rate in €
|
zu entrichten am
|
200
|
15. August 2007
|
200
|
15. September 2007
|
250
|
15. Oktober 2007
|
250
|
15. November 2007
|
250
|
15. Dezember 2007
|
250
|
15. Jänner 2008
|
250
|
15. Februar 2008
|
300
|
15. März 2008
|
300
|
15. April 2008
|
350
|
15. Mai 2008
|
350
|
15. Juni 2008
|
Summe: 2.950 €
|
Höhe der Abschlagszahlung: 652,62 €
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 20.11.2006 beim Finanzamt Salzburg-Stadt
gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO die Fortsetzung der ihr bisher
gewährten Bewilligung der Entrichtung der Abgaben iHv € 3.602,62 in
Raten (Zahlungserleichterung) beantragt. Sie verwies dabei auf ihre im Vergleich
zum Vorjahr unveränderte Vermögenslage und Liquidität.
Mit Bescheid vom 7.12.2006 hat das Finanzamt dieses
Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Bw. Beantragten
Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und
die Einbringlichkeit der Abgaben dadurch gefährdet sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte die
Bw. vor, dass die von ihr offengelegten Zahlungsverpflichtungen und die dazu in
Relation stehende Einkommenssituation und Vermögenslosigkeit nicht richtig
gewürdigt worden seien: Aufgrund von weiterer Ratenzahlungsverpflichtungen
verbleibe ihr nur ein geringer Betrag für die Lebensführung. Sie
führte aus, dass sie trotz ihres Alters einer Berufstätigkeit
nachgehe, um bei Beendigung dieser schuldenfrei sein zu können. Die Bw.
beantragte folgende monatliche Ratenzahlungen, zahlbar jeweils am 15. des Monats
vor: ab März 2007: 200 €; ab Oktober 2007: 250 €; ab März
2008: 300 € sowie ab Mai 2008: 350 €. Die Bw. führte dazu aus,
dass die stufenweise Steigerung der Raten möglich sei, weil andere
Ratenzahlungsverpflichtungen auslaufen werden. Als Anhang zur Berufung legte die
Bw. eine ausführliche Auflistung ihrer monatlichen Fixkosten, der
monatlichen Raten und deren Laufzeiten bei.
Mit 12. Januar 2007 wies die belangte Behörde mit
Berufungsvorentscheidung den Antrag ab und forderte die Bw. auf, die
rückständigen Abgabenschuldigkeiten unverzüglich zu entrichten.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 212
BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde.
Eine solche Gefährdung scheint dem Finanzamt bei der Bw. gegeben, da die
angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig seien. Die Berufung sei somit abzuweisen.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
wurde das Begehren auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht
erhalten. Die Bw. verwies auf ihre jahrelange Bereitwilligkeit zur
höchstmöglichen Abzahlung und führte an, dass eine
Uneinbringlichkeit so lange nicht gegeben sei, als man ihr ein "Weiterarbeiten
und Vorgehen in der bisherigen Form" ermögliche. Sie werde ihre
"ungekündigte Teilzeitstellung" voraussichtlich noch mehrere Jahre behalten
und habe dank dieser und einer "asketischen" Lebensführung die Anzahl der
gegen sie bestehenden Forderungen alljährlich verringern können. Da
mit einer Rate von € 300 die jährliche Steuerschuld schon fast
abgedeckt sei, könne sie schon ab Mitte 2008 mit dem Abbau des bestehenden
ausgesetzten Saldos beginnen. Sie schlug noch einmal die gleichen sich
steigernden Ratenzahlungen (s.o., Tabelle) vor.
Über
die Berufung wurde erwogen: Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann
zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle
Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die
Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch
nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (VwGH 19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger
und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund (vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die
Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 14.1.1991,
90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte
glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im gegenständlichen Fall wurde dieser vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten
Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung ausreichend entsprochen.
Hierbei waren die Ausführungen der Bw. hinsichtlich
ihrer auf Grund vieler weiterer Zahlungsverpflichtungen unzureichenden Mittel,
der geringen Rente und der zusätzlichen Teilzeitanstellung geeignet, das
Vorliegen einer erheblichen Härte zu bescheinigen. Das Tatbestandsmerkmal
der erheblichen Härte ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die
sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (VwGH
20.9.2001, 2001/15/0056).
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für
einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann jedoch nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist
(VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Es muss diesbezüglich anerkannt werden, dass sich bei
Ratenzahlungen in der von der Bw. vorgeschlagenen Höhe ein Erfolg in
absehbarer Zeit einstellen würde. Das zeigt sich einerseits darin, dass die
Bw. eine stufenweise Erhöhung der Raten angeboten hat. Andererseits zeigt
sich nach dem vorgelegten Tilgungsplan und dem Auslaufen sonstiger
Zahlungsverbindlichkeiten, dass der Eintritt einer Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht zu erwarten ist, sofern die Bewilligung auch eine
Abschlusszahlung beinhaltet.
Zu berückichtigen ist die in den letzten Monaten
deutlich erkennbare Zahlungsmoral der Bw. und die trotz ihres hohen Alters und
ihres Gesundheitszustandes außergewöhnlich hohe Motivation zur
Tilgung aller Forderungen gegen sie. Eine absolute Gefährdung der
Einbringung mit der Folge, dass keine Ratenbewilligung erteilt werden kann, ist
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht angemessen.
Eine Festsetzung der Raten auf die von der Bw.
vorgeschlagenen, sich steigernden Höhe auf einen Zeitraum von 11 Monaten
und eine abschließende Abschlagszahlung im Anschluß ist nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall jedenfalls nicht
überschießend, da damit einerseits die Entrichtung des
gegenständlichen Abgabenrückstandes innerhalb einer vertretbaren Frist
erreicht werden, andererseits aber auch den Besonderheiten des Einzelfalls
Rechnung getragen werden kann.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung
ein teilweiser Erfolg beschieden.
Salzburg, am
31. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-S/07
- Stammnummer
- 29760
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF