Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0583-G/07
Fortgesetztes Verfahren bei einem Anlassfall für Schenkungssteueraufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-G/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des W., vertreten durch
MGI-Steuerberatungs Gesellschaft mbH, 8010 Graz, Jakob-Redtenbacher-Gasse
10/1, vom 14. September 2001 gegen die zwei Bescheide des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 28. August 2001 betreffend Schenkungssteuer 2000 im
fortgesetzten Verfahren entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Schenkungssteuer in Höhe von jeweils 82.898,00 S werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, erwarb
mit Schenkungsvertrag vom 26. November 2000 von seinen Eltern XY zwei
Liegenschaften, wobei Gegenleistungen wie etwa ein Wohnungsgebrauchsrecht
vereinbart wurden.
Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang als gemischte
Schenkung und setzte dafür neben der Grunderwerbsteuer mit Bescheiden vom
28. August 2001 auch Schenkungssteuer in Höhe von jeweils 82.898,00 S
fest.
Gegen die Vorschreibungen beider Abgaben wurde Berufung
erhoben und die Erbringung weiterer Gegenleistungen behauptet.
Mit Entscheidungen vom 28. März 2006 wies der
Unabhängige Finanzsenat die Berufungen als unbegründet ab.
Bezüglich der Schenkungssteuer richtete der Bw. eine
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von
Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 29. März 2007 stellte der
Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall gemäß
§ 140 Abs. 1
B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Z 2 des
§ 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,
BGBl 141, mit der Wortfolge "2. Schenkungen unter Lebenden" als
verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 ua. hob der
Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles §
1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die
Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, als verfassungswidrig auf.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0106, 0107
hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin die vom Unabhängigen Finanzsenat
erlassenen Schenkungssteuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide tritt die
Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides befunden hat. Im fortgesetzten Berufungsverfahren war
daher über die Berufungen neuerlich abzusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Verweis auf die Begründung des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes in seinem
aufhebenden Erkenntnis ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der gegenständliche Berufungsfall bildete einen
solchen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, sodass die
angewendete und auch vom Unabhängigen Finanzsenat anzuwendende
Gesetzesstelle verfassungswidrig ist.
Damit kann bei dem gegenständlichen Rechtsvorgang die
Besteuerung nicht mehr auf den nunmehr als verfassungswidrig erkannten
Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt werden und waren die
Schenkungssteuervorschreibungen zur Gänze aufzuheben.
Graz, am 01.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-G/07
- Stammnummer
- 29759
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF