Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0262-F/06
Gelangt die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer auch im Falle der Differenzbesteuerung zur Anwendung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-F/06vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer gelangt im Falle der Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung.
Für die Ermittlung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist auch im Falle der Differenzbesteuerung an die Umsätze und nicht an die Wertschöpfung/Differenz anzuknüpfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Harald
Dorner, 6830 Rankweil, Hadelsdorferstraße 9, vom 3. Oktober 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 3. Oktober 2006
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 sowie für die Kalendermonate
Jänner bis Juli 2006 nach der am 24. Juli 2007 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Begründung
Bisheriges
Verfahren, Sachverhalt
Die Berufungswerberin, eine offene Erwerbsgesellschaft iSd
Erwerbsgesellschaftengesetzes BGBl. Nr. 257/1990, betreibt den An- und Verkauf
von Gebrauchtfahrzeugen. Da für die Voranmeldungszeiträume 06-12/05
und 01-06/06 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, führte
das Finanzamt bei der Berufungswerberin eine Umsatzsteuerprüfung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO für den Zeitraum
Juni 2005 bis Juli 2006 durch. Dabei war unstrittig, dass die Berufungswerberin
auf ihre Umsätze die sog. Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG 1994 anzuwenden hatte. Unstrittig war weiters,
dass die Summe der Bemessungsgrundlagen für die Differenzbesteuerung in den
Streitzeiträumen unter der Grenze für Kleinunternehmer
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG iHv
22.000 € lag. Strittig war aber, ob die Steuerfreiheit für
Kleinunternehmer auch im Falle der Anwendung der Differenzbesteuerung zur
Anwendung kam. Die Prüferin lehnte die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung in diesem Falle mit der Begründung ab,
§ 24 UStG sehe nur die Steuerfreiheit gemäß
§ 7 UStG vor. Die Umsätze gemäß
§ 24 UStG seien daher auch von Kleinunternehmern stets mit dem
Normalsteuersatz zu versteuern. Aufgrund dieser Feststellungen setzte das
Finanzamt mit Bescheiden vom 3. Oktober 2006 die Umsatzsteuer für das
Jahr 2005 und den Zeitraum Jänner bis Juli 2006 aufgrund der
gemäß
§ 24 UStG ermittelten Bemessungsgrundlagen
(18.916,67 € für 2005 und 18.800 € für 2006)
fest.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 erhob die
Berufungswerberin gegen diese Bescheide Berufung, die ihre steuerliche
Vertretung wie folgt begründete: Die differenzbesteuerten
Umsätze stünden außer Streit, sie betrügen:
|
Zeitraum
|
Einkauf
|
Verkauf
|
Marge brutto
|
Marge netto
|
2005
|
60.100,00
|
82.800,00
|
22.700,00
|
18.916,67
|
01-07/2006
|
98.390,00
|
120.950,00
|
22.560,00
|
18.800,00
|
01-09/2006
|
119.490,00
|
149.050,00
|
29.560,00
|
24.633,33
Unstrittig sei auch, dass alle weiteren Voraussetzungen
des § 24 UStG erfüllten seien. Da die differenzbesteuerten
Umsätze des Jahres 2005 den Betrag von 22.000 € nicht
überstiegen hätten, sei das Kalendervierteljahr der
Voranmeldungszeitraum iSd § 22 Abs. 2 UStG. Da weiterhin das
einmalige Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen um nicht mehr als
15 %, unbeachtlich bleibe, sei das 4. Quartal 2006 der erste relevante
Voranmeldungszeitraum. Da sich für die bisherigen
Voranmeldungszeiträume keine Vorauszahlung ergeben habe, habe die
Einreichung von Voranmeldungen nach § 1 der VO BGBl 1998/206
entfallen können. Entscheidend sei daher, ob die Kleinunternehmergrenze auf
differenzbesteuerte Umsätze anzuwenden sei. Da Gegenstand der Umsatzsteuer
in der Ausformung als Mehrwertsteuer der private Letztverbrauch bei
Kostenneutralität durch den Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette sei,
führe letztlich nur der durch den Unternehmer geschaffene Wertzuwachs zu
einer Zahllast. Systemkonform werde bei eingeschränktem Vorsteuerabzug auch
nur dieser Mehrwert besteuert, das sei der Betrag, um den der Verkaufspreis den
Einkaufspreis für den Gegenstand übersteige. Mehrwerte bis zur
Kleinunternehmergrenze seien - bei vollem Vorsteuerausschluss - aber durch den
Gesetzgeber steuerfrei gestellt. Dieses Ergebnis entspreche auch dem
Umsatzsteuerprotokoll 2002, wonach für die Ermittlung der
Kleinunternehmergrenze bei differenzbesteuerten Umsätzen von der Differenz
auszugehen sei (so SWK 2005, 896). Die gegenteilige Ansicht in
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 29 ff. zu
§ 6 Abs. 1 Z 27, wonach
§ 24 Abs. 6 UStG die Kleinunternehmerregelung
ausschließe, finde weder bei anderen Kommentatoren noch in den
Umsatzsteuerrichtlinien Deckung. Die von Kolacny/Caganek vertretene Meinung sei
zudem widersprüchlich, weil sich Rz 29 und Rz 30 wechselseitig
ausschlössen. Denn entweder sei bei der Ermittlung der
Kleinunternehmergrenze von der gemäß
§ 24 Abs. 4 UStG ermittelten Bemessungsgrundlage
auszugehen (Rz 29) oder es sei im Rahmen der Differenzbesteuerung nur die
Befreiung der Ausfuhrlieferungen anzuwenden (Rz 30). Auch nach Ruppe, Rz 31/1 zu
§ 24, spreche die teleologische Interpretation für die Anwendbarkeit
der Kleinunternehmerregelung: wenn schon bei Vermittlern lediglich die Provision
(somit im Wesentlichen die Marge) als maßgeblicher Umsatz herangezogen
werde, sei kein Grund zu sehen, bei den Sonderfällen des
§ 24 UStG nur deswegen anders vorzugehen, weil die Geschäfte
im eigenen Namen abgeschlossen würden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2006 als unbegründet ab. Im
Wesentlichen begründete es diese wie folgt: In
§ 24 Abs. 6 UStG 1994 sei nur die Steuerbefreiung des
§ 7 UStG 1994 erwähnt. Daraus folge, dass die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht zur Anwendung gelange. Im
Übrigen spreche auch das von der Steuervertretung der Berufungswerberin
angesprochene Umsatzsteuerprotokoll 2002 für diese Rechtsauslegung.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Bezugnehmend auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung führte sie darin aus, auch die zitierte
Aussage im Umsatzsteuerprotokoll 2002 ändere nichts am Vorbringen in der
Berufung, da der Ausschluss der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht
unmittelbar aus dem Gesetzestext abzuleiten sei. Zudem sei diese Rechtsansicht
rechtswidrig (so auch Gaedke, SWK 2003, 245) und nach Ruppe,
Umsatzsteuergesetz³, Rz 21 und § 31/1 zu § 24 auch nicht
sachgerecht. Es werde daher das Berufungsbegehren aufrechterhalten und
gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der am 24. Juli 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholten die anwesenden Parteienvertreter im
Wesentlichen ihre oben dargestellten Rechtsansichten. Der Vertreter der
Berufungswerberin gab auf Frage des Referenten zudem an, dass im Kalenderjahr
2006 die Margen mit einer Gesamtsumme von über 30.0000 € netto
die Kleinunternehmergrenze iHv 22.000 €
überschritten hätten
und dies auch wieder vorkommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 UStG sieht für die Lieferungen
bestimmter Gegenstände durch Wiederverkäufer die Besteuerung nach der
Differenz vor. Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen nicht das volle
Entgelt, sondern die Marge, d.h., die Differenz zwischen Verkaufs- und
Einkaufspreis. Damit soll eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung vermieden
werden, die eintreten würde, wenn Unternehmer mit Umsatzsteuer belastete
Gegenstände von Nichtunternehmern an- und steuerpflichtig weiterverkaufen.
Gemeinschaftrechtliche Grundlage für die
Differenzbesteuerung ist Artikel 26a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/EWG. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfolgte mit
§ 24 UStG 1994
(UStG).
§ 24 Abs. 1 UStG lautet:Für
die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44
bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen,
ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten
Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der
Kombinierten Nomenklatur), gilt die Besteuerung nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Der
Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen
Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen
öffentlich versteigert
(Wiederverkäufer).
2. Die
Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt. Für diese Lieferung
wurde
a) Umsatzsteuer nicht
geschuldet oder
b) die
Differenzbesteuerung vorgenommen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der
Differenzbesteuerung liegen im vorliegenden Fall - An- und Verkauf von
Gebrauchtfahrzeugen - ohne Zweifel vor. Zu klären ist aber, ob die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch im Falle der Anwendung der
Differenzbesteuerung zum Tragen kommt. Zur Frage der Steuerbefreiung im Falle
der Differenzbesteuerung trifft § 24 Abs. 6 UStG eine
Aussage. Er lautet: (6) Die Lieferungen
unterliegen dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4. Die
Steuerbefreiung gemäß
§ 7 ist anzuwenden.
Das Finanzamt schließt nun aus dem Umstand, dass nur
die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Drittländer
gemäß
§ 7 ausdrücklich erwähnt wird, im Falle der
Differenzbesteuerung auch nur diese Steuerbefreiung zur Anwendung gelangt.
Hiezu ist zu sagen: Auch im Verwaltungsrecht sind die
Auslegungsvorschriften der §§ 6 und 7 ABGB anzuwenden.
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut
der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend. Ziel
der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem
Auslegungsziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische
und die historische Auslegung. Diese Auslegungsmethoden schließen einander
nicht aus, sondern ergänzen sich (vgl. Ritz, BAO³,
§ 21 Tz 1 und 2 mit den dort zitierten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen in erster Linie von der
Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der
systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation
keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann
zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien
zurückgegriffen werden (VwGH 23.3.2001, 98/06/0240).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates führt
bereits eine systematische Interpretation der in Frage stehenden Vorschrift des
§ 24 Abs. 6 UStG zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer im Falle der Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung
kommt. Denn es wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber nur die
Befreiung des § 7 erwähnt, die anderen Steuerbefreiungen aber
nicht. Es kann ja nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe auf die
Erwähnung der übrigen Steuerbefreiungen schlicht vergessen und es
liege deshalb eine Gesetzeslücke vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber mit dieser Textierung zum Ausdruck bringen wollte, dass nur die
Steuerbefreiung des § 7 zur Anwendung gelangen soll. Für diese
Auslegung sprechen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage betreffend
das Umsatzsteuergesetz 1994, 1715 BlgNr 18. GP, Erläuterungen zu
§ 24 Abs. 6, wonach von den Steuerbefreiungen nur die
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen anzuwenden ist (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek/Zehetner, Umsatzsteuer 1994: Gesetzestext
einschließlich Binnenmarktregelung; Erläuterungen zur
Regierungsvorlage; Bericht des Finanzausschusses, Wien 1994, S 119). Die
Kleinunternehmerregelung kommt daher bei der Differenzbesteuerung nicht zur
Anwendung.
Die von der Berufungswerberin in der Berufung eingewandten
anderslautenden Meinungen in der Literatur vermögen demgegenüber nicht
zu überzeugen. Die von Ruppe, UStG³, § 24 Rz 31/1, vertretene
teleologische Interpretation, nach welcher die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer auch bei der Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangen soll,
tritt gegenüber der systematischen und historische Interpretation, die
diese Anwendung ausschließt, in den Hintergrund. Wie bereits weiter oben
ausgeführt, ist der Auslegung einer Vorschrift nach dem Willen des
Gesetzgebers der Vorrang einzuräumen.
Auch die Auffassung von Gaedke, SWK 2003, S 245,
überzeugt nicht. Dass gemäß
§ 25 a Abs. 5
des deutschen Umsatzsteuergesetzes ausdrücklich die Steuerbefreiungen,
ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, bei
Anwendung der Differenzbesteuerung unberührt bleiben, bedeutet nicht, dass
deshalb auch nach österreichischem Recht sämtliche Steuerbefreiungen,
und damit auch jene für Kleinunternehmer, zur Anwendung gelangen. Mag es
auch viele Übereinstimmungen zwischen den deutschen und der
österreichischen Umsatzsteuergesetzgebung geben, in diesem Falle besteht
ein Unterschied in der Normierung selbst und sind im Anwendungsbereich des
österreichischen Umsatzsteuergesetzes eben die österreichischen
Bestimmungen zu beachten und nicht die deutschen. Auch ist das Argument, es
würde die "ins Auge gefasste Verwaltungsmeinung die Differenzbesteuerung im
Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung ad absurdum führen, da jeder
betroffene Unternehmer natürlich auf die Steuerfreiheit verzichten
würde, um in den Genuss der Betriebsausgaben-Vorsteuern zu gelangen" in
keiner Weise geeignet, die in gegenständlicher Entscheidung vertretene
Auslegung des § 24 Abs. 6 leg. cit. zu widerlegen,
da die Option zur Regelbesteuerung selbstverständlich jedem Unternehmer
überlassen bleibt und diese immer von den Vorsteuern abhängen wird und
abgesehen davon auch nicht verständlich ist, in welcher Weise die
angesprochene Meinung zu einem "absurden" Ergebnis führen würde,
bleibt doch in dem im zitierten Artikel von Gaedke angeführten Beispiel
auch bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuer
833,00 € gegenüber 0,00 € ohne Verzicht auf diese.
Die Berufung war daher bereits aus diesem Grunde als
unbegründet abzuweisen.
Ihr wäre allerdings auch dann nicht stattzugeben
gewesen, wenn der Rechtsmeinung des steuerlichen Vertreters der
Berufungswerberin gefolgt und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der
Differenzbesteuerung grundsätzlich bejaht worden wäre. Denn der
unabhängige Finanzsenat teilt die von der Finanzverwaltung vertretene
Meinung, bei der Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze nach
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG sei hinsichtlich der
differenzbesteuerten Umsätze vom Umsatz nach § 24 UStG
auszugehen (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2002 in
Berger/Bürgler/Kanduh-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar 2006, Seite 1682),
nicht. Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist in
§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm 27 UStG geregelt.
Diese lautet: § 6. (1) Von
der unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen
sind
steuerfrei:
......
27.
die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der
im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach §
1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 €
nicht übersteigen. Bei dieser Untergrenze bleiben die Umsätze aus
Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach
§ 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden.
Maßgeblich für die Ermittlung der Umsatzgrenze
sind somit die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG, das sind 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG) und 2. der
Eigenverbrauch im Inland (§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG).
Es ist somit für die Ermittlung der Umsatzgrenze an
die Umsätze und nicht an die Wertschöpfung/Differenz anzuknüpfen
(vgl. dazu auch Stadie in Rau-Dürrwächter, Kommentar zum
Umsatzsteuergesetz, § 19 Anm 54.1.). Dann aber hat die Berufungswerberin in
den streitgegenständlichen Zeiträumen die Grenze für
Kleinunternehmer iHv 22.000 € mit Lieferungen mit einem
Gesamtverkaufspreis iHv 82.800,00 € (2005) sowie
120.950,00 € (1-7/2006) klar überschritten.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt,
dass die Berufungswerberin im Jahre 2006 die Umsatzgrenze gem.
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG auch bei einer
Ermittlung nach der Differenz überschritten hätte, da die Gesamtsumme
der Differenzen in diesem Jahr laut Aussage des steuerlichen Vertreters in der
mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2007 über 30.000 €
betragen hat (und somit die Umsatzgrenze um mehr als die tolerierten von 15%
überschritten wurde).
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen
Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Feldkirch,
am 31. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-F/06
- Stammnummer
- 29754
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF