Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1890-W/07
Keine Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Freibetragsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1890-W/07vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Jänner 2007
gegen den Bescheid des FA vom 18. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 11. Dezember 2006 langte beim zuständige
Finanzamt (FA) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005
ein.
Das FA erließ am 18. Dezember 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2005 mit einem anerkannten Pauschbetrag für
Werbungskosten € 132,00 und Sonderausgaben € 211,46. Der
Einkommensteuerbescheid führt nach Anrechnung der bereits bezahlten
Lohnsteuer zu einer Abgabennachforderung von € 1.427,82. In der
Bescheidbegründung wurde hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der
Erklärung auf diesbezügliche Telefongespräche mit dem Bw.
verwiesen. Weiters wurde auf die Einschleifbestimmungen bei Sonderausgaben und
darauf hingewiesen, dass es sich bei geltend gemachten Aufwendungen für
Bekleidung (Anzüge, Schuhe etc.) nicht um solche für typische
Berufsbekleidung handle und daher die Ausgaben nicht als Werbungskosten
abzugsfähig seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom
12. Jänner 2007 Berufung, der zu entnehmen ist, dass der Bw.
für das Jahr 2005 beim FA einen "Jahresausgleich" abgegeben und nunmehr vom
FA eine Nachzahlung über € 1.427,82 erhalten habe. Beim
Einkommensteuerbescheid 2005 sei die freiwillige Weiterversicherung
€ 2.860,00 (Kennziffer 450 der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung) nicht berücksichtigt worden. Weiters seien geltend
gemachte Werbungskosten € 2.100,00 nicht anerkannt worden (Kennziffer
719), was vom FA im Bescheid begründet worden sei. Bei der
Gehaltsabrechnung [des Dienstgebers] sei ein Lohnsteuerfreibetrag
€ 3.939,00 auf Grund der Sonderausgaben und Werbungskosten "2004"
berücksichtigt worden, [im angefochtenen Bescheid] seien lediglich
€ 211,46 [als Sonderausgaben] anerkannt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2007
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw. trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe und die
geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden
könnten, als Beweismittel vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 teilte der Bw.
dem FA mit, dass er Bezug nehmend auf eine Zahlungsaufforderung seinen
"Einkommensteuerausgleich 2005" hiermit zurückziehe. Laut Steuerberatung
seien vom FA etliche Dinge nicht einberechnet worden. Der Bw. beziehe keine
weiteren Einkünfte, außer den Gehalt bei der genannten Firma, die
auch die [gemeint:] Lohnsteuer abführe. Somit sei kein Steuerrückstand
entstanden.
Das FA wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag und legte
die Berufung dem UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beim laufenden Lohnsteuerabzug des Jahres 2005 durch den
Arbeitgeber wurde ein Freibetrag von € 3.939,00 berücksichtigt.
Das kann der Bw. auch der Aufstellung seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
Seite 4 entnehmen. Auch die Steuerberaterin des Arbeitgebers wies in der
E-Mail vom 9. Jänner 2007 darauf hin. Der Bw. verwendete diese
E-Mail als Berufung.
Dieser Freibetrag folgt aus dem Freibetragsbescheid
(§ 63 EStG 1988) vom 5. Mai 2004, dem laut Begründung
die Werbungskosten und Sonderausgaben des Jahres 2003 zu Grunde gelegt
wurden.
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2005 zeigte sich,
dass die Verhältnisse des Freibetrages für dieses Jahr nicht vorlagen
und daher der Arbeitgeber insgesamt zu wenig Lohnsteuer abgezogen hat. Dies
führte zur Abgabennachforderung laut Einkommensteuerbescheid 2005.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen bei Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Der Bw.
tritt der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2005 nicht entgegen,
dass es sich bei den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
(€ 2.100,00) nicht um typische Berufsbekleidung handelt.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG
1988 gilt die Einschleifregelung für Sonderausgaben nicht für eine
freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der im Gesetz
näher bezeichneten Einrichtungen.
Über das in der Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2005 genannte Telefongespräch existiert ein
Vermerk (AS 7) wonach dem Bw. mitgeteilt wurde, dass die bei der Kennziffer
450 als Sonderausgaben beantragten € 2.860,00 keine Weiterversicherung
sondern eine Rentenversicherung bei der Donau darstellen und daher keine
steuerliche Auswirkung haben. Mit Schreiben des FAes vom 13. Februar 2007
wurde der Bw. um Vorlage von Bescheid und Zahlungsbelege zur freiwilligen
Weiterversicherung € 2.860,00 ersucht. Laut unwidersprochener
Begründung der Berufungsvorentscheidung legte der Bw. keine Beweismittel
vor.
Es bleibt daher bei der Anwendung von § 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988, wonach für Sonderausgaben aus
Personenversicherung und Wohnraumschaffung/sanierung ein einheitlicher
Höchstbetrag von € 2.920,00 unter Berücksichtigung des
Sonderausgabenviertels gilt. Die vom Bw. geltend gemachten Sonderausgaben
übersteigen den Höchstbetrag.
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€
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Versicherungsprämie
Uniqua
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7.636,68
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Versicherungsprämie
Donau
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2.860,00
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Wohnraumsanierung
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6.802,20
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17.298,88
Dem Bw. steht somit das volle Sonderausgabenviertel
€ 730,00 zu. Weiters ist die gesetzliche Einschleifregelung zu
beachten, wonach bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als
€ 36.400,00 sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in
einem solchen Ausmaß vermindert, dass sich bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von € 50.900,00 kein absetzbarer Betrag mehr
ergibt.
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|
€
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Grenze laut
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
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50.900,00
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Gesamtbetrag
der Einkünfte Bw.
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-46.699,80
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|
€
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4.200,20
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x 730,00
/
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14.400,00
=
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211,46
Die Sonderausgaben € 211,46 wurden somit im
angefochtenen Bescheid richtig berechnet.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen, wenn in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen. Dass der vom Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug
angewendete Freibetragsbescheid nicht den Verhältnissen des Jahres 2005
entspricht (die Werbungskosten und Sonderausgaben des Jahres 2003 entsprechen
nicht jenen des Jahres 2005) ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
Eine Zurücknahme der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 mit dem Erfolg, dass es zu keiner rechtsrichtigen
Einkommensteuerveranlagung für dieses Jahr kommt, ist somit nicht
möglich. Der Bw. ist darauf hinzueisen, dass es ohne Freibetragsbescheid zu
einem höheren laufenden Lohnsteuerabzug gekommen und die Nachforderung laut
angefochtenem Bescheid niedriger ausgefallen wäre.
Wien, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1890-W/07
- Stammnummer
- 29752
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF