Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0489-I/07
schenkungsweise Abtretung von GmbH-Anteilen: Anlassfall, Aufhebung wg. Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-I/07vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. April
2006 (= Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293b BAO zum Bescheid vom
8. April 2002) betreffend Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 29. Dezember 2000 hat P ihre
im Betrag von S 915.605,84 geleistete Stammeinlage als Gesellschafterin der
X-GmbH im Nennbetrag von S 2,500.000 ihrem Sohn W (= Berufungswerber, Bw)
mit dem Tag der Vertragsunterfertigung abgetreten. An Gegenleistungen wurde
vereinbart, dass der Bw der Übergeberin am Geschäftsanteil ein
lebenslanges, unbeschränktes Fruchtgenussrecht (bewertet mit gesamt
S 28,750.000) einräumt sowie sich zur Einbezahlung der restlichen
Stammeinlage in Höhe von S 2,334.394,16
verpflichtet. Beigebracht wurde eine Berechnung des gemeinen Wertes der
Anteile zum 1. Jänner 2001 (Schätzung nach dem Wiener Verfahren),
wonach je S 100 Nennkapital der Vermögenswert S 1.765,34, der
Ertragswert S 2.993,12 und sohin der gemeine Wert
S 2.379 beträgt.
Das Finanzamt hatte daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
8. April 2002 ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von
S 13,019.106 gem. § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. I) eine 11%ige Schenkungssteuer im Betrag
von gerundet S 1,432.101 = € 104.074,84 vorgeschrieben.
Der Bemessung wurde dabei der "Nennbetrag S 2,500.000 x 1.765,34
%", sohin als gemeiner Wert der Anteile ein Betrag von S 44,133.500
abzüglich der beiden Gegenleistungen (Fruchtgenuss und Restzahlung
Stammeinlage) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung
wurde im Bericht vom 7. April 2006, AB-Nr, unter Tz. 6 festgestellt, dass
der Schenkungssteuerbemessung anstelle des gemeinen Wertes von S 2.379 pro
S 100-Nennkapital fälschlich nur der Vermögenswert von
S 1.765,34 zugrunde gelegt worden sei. Unter Verweis auf den
BP-Bericht hat das Finanzamt am 25. April 2006, StrNr, einen
"Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293b BAO zum Bescheid vom 8.
April 2002" erlassen und dem Bw nunmehr ausgehend vom gemeinen Wert der Anteile
in Höhe von S 59,475.000 (Nominale S 2,5 Mio. x
S 2.379/100), nach Abzug der Gegenleistungen und des Freibetrages,
Schenkungssteuer im Betrag von € 267.935,87 bzw. unter
Berücksichtigung der bereits mit Bescheid vom 8. April 2002
vorgeschriebenen Steuer eine Nachforderung in Höhe von
€ 163.861,03 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe
Bescheid). Festgehalten wird, dass dieser Berichtigungsbescheid nicht an
die Stelle des Bescheides vom 8. April 2002, sondern im Umfang der Berichtigung
zu diesem hinzu getreten ist.
In der dagegen erhobenen Berufung (dem UFS direkt
vorgelegt) wurde eingewendet, dass die gegenwärtige Erbschafts- und
Schenkungssteuer aufgrund der Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten
Rechtes auf Gleichbehandlung nach Art. 7 B-VG verfassungswidrig und daher
gegenständlich die Schenkungssteuer zwingend mit Null Euro festzusetzen
sei.
Der UFS hatte mit Entscheidung vom 2. Juni 2006,
RV/0292-I/06, die Berufung als unbegründet abgewiesen; dies im Hinblick auf
die ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegende Kompetenz zur
Beurteilung, ob ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben sei.
Der Bw hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
erhoben. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 1089/06, hat der VfGH den in
Beschwerde gezogenen UFS-Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes aufgehoben, nachdem - auch aus Anlass des Beschwerdefalles - der VfGH
mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., den Grundtatbestand zur
Schenkungssteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als
verfassungswidrig aufgehoben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall
zurück. Es ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als
verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem
Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung
angehört hat.
Anlassfall sind ua. all jene Beschwerdefälle, die zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. zu Beginn der
nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren - hier am 15.
Juni 2007 - beim VfGH bereits anhängig waren. Da die Beschwerde des Bw seit
26. Juni 2006 beim VfGH anhängig war, kommt dem zugrunde liegenden Fall
Anlassfallwirkung zu. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig
aufgehobenen Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG im Anlassfall wurde
daher der Bw in seinen Rechten verletzt.
Der Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293b BAO
vom 25. April 2006, der zum Schenkungssteuerbescheid vom 8. April 2002
hinzugetreten ist und diesen im Umfang der zusätzlich vorgeschriebenen
Schenkungssteuer von € 163.861,03 berichtigt hat, ist demzufolge
aufzuheben.
Innsbruck,
am 30. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-I/07
- Stammnummer
- 29747
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF