Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0488-I/07
Schenkung von Kassenobligationen: Anlassfall, Aufhebung wg. Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-I/07vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. September 2004
betreffend Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Akteninhalt hatte Herr P im Jahr 1995 S 15 Mio.
in Wertpapieren, dh. in 5 Kassenobligationen zu je S 3 Mio., veranlagt.
Nach dessen Tod (22. August 2000) wurden die Wertpapiere von der Tochter V
für verlustig gemeldet und ein Kraftloserklärungsverfahren
eingeleitet. Laut Gerichtsbeschluss vom 18. Juni 2001 wurde das
Kraftloserklärungsverfahren eingestellt, da die in Verlust geratenen
Kassenobligationen sich auf Grund eines rechtsgültigen Schenkungsvertrages
in Händen der Ehegattin des Verstorbenen, Frau H (= Berufungswerberin, Bw),
befinden.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 14.
September 2004, StrNr, ausgehend von der Schenkung der Wertpapiere S 15 Mio.
gem. § 8 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 121.548,22
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, nach
einem Rechtsstreit mit der Tochter sei eine Einigung dahingehend zustande
gekommen, dass die Bw den Anspruch der Tochter auf 2 Kassenobligationen aus dem
Titel der letztwilligen Verfügung und im Gegenzug die Tochter den Anspruch
der Bw aus dem Titel der Schenkung hinsichtlich dreier Kassenobligationen (Wert
S 9 Mio.) anerkenne. Zum Nachweis wurde die Vereinbarung vom 13. September
2001 vorgelegt. Wenn überhaupt, dann sei die Steuer auf Basis der Schenkung
von S 9 Mio. zu bemessen. Allerdings gelange hier die Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG zur Anwendung.
Nach Ergehen einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung hatte der UFS mit Entscheidung vom 26. Feber 2007,
RV/0444-I/06, der Berufung ebenso teilweise Folge gegeben, die Steuer ausgehend
von der Zuwendung S 9 Mio. im Betrag von € 65.539,27 festgesetzt
und im Übrigen die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass es
sich bei der Kassenobligation nicht um eine steuerbefreite "Geldeinlage" bei
Kreditinstituten, sondern um ein "Forderungswertpapier" handle.
Die Bw hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 408/07, hat der VfGH
den in Beschwerde gezogenen UFS-Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben, nachdem - auch aus Anlass des
Beschwerdefalles - der VfGH mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., den
Grundtatbestand zur Schenkungssteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall
zurück. Es ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als
verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes
nicht mehr der Rechtsordnung angehört hat.
Anlassfall sind ua. all jene Beschwerdefälle, die zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. zu Beginn der
nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren - hier am 15.
Juni 2007 - beim VfGH bereits anhängig waren. Da die Beschwerde der
Bw seit 21. März 2007 beim VfGH anhängig war, kommt dem zugrunde
liegenden Fall Anlassfallwirkung zu. Durch die Anwendung der als
verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
wurde daher die Bw in ihren Rechten verletzt.
Der Schenkungssteuerbescheid vom 14. September 2004 ist
demzufolge aufzuheben.
Innsbruck,
am 30. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-I/07
- Stammnummer
- 29744
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF