Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0619-G/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Entwicklungsrückstand nach Frühgeburtlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0619-G/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Entwicklungsrückstand infolge Frühgeburtlichkeit liegt keine erhebliche Behinderung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Weiz vom 5. 9. 2002 betreffend Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. 9. 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit der
Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung lt. ärztlichem
Zeugnis des mobilen Beratungsdienstes für Kinder und Jugendliche Graz vom
20. August 2002 nicht mindestens 50 % betrage. In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass sich das Leiden von Tobias
nicht gebessert habe und auch erhöhte Mehraufwendungen bestünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1.1.2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
In der ärztlichen Bescheinigung des mobilen
Beratungsdienstes für Kinder und Jugendliche Graz vom 20.8.2002 wurde kein
Behinderungsgrad festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der unabhängige
Finanzsenat ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
1.12.2002 wurde nunmehr festgestellt, dass für Tobias ein Grad der
Behinderung von 20 vH gegeben ist.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Bw mit Telefonat
v. 12.2.2003 zur Kenntnis gebracht und vereinbart, eine Kopie des Gutachtens mit
der Berufungsentscheidung zu zu senden.
Da die Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht
erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch
angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Beilage:
1 ärztl. SVG (in Kopie)
Graz,
am 26. 2. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der BehinderungEntwicklungsrückstand bei Frühgeburtlichkeitnicht erheblich behindertEntwicklungsrückstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0619-G/02
- Stammnummer
- 2974
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF