Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0423-W/04
Fiktive Anschaffungskosten betreffend geschenkte Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-W/04vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W. vom 28. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 5. November 2002
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 8. Mai 2001 übermittelte der
ehemalige steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt den
Fragebogen anlässlich des Beginnes ihrer Vermietungs- und
Verpachtungstätigkeit und die Erklärung des Verzichtes auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994. Nach dem Inhalt des Fragebogens erwarb die Bw.
die näher bezeichnete Liegenschaft in 1150 Wien durch Schenkung. Der
Beginn der (Vermietungs-)Tätigkeit wurde mit 1. Jänner 2001
bekannt gegeben.
Die Einkommensteuererklärung für 2001 weist neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung der genannten Liegenschaft in Höhe von
- 68.491,00 S aus. Die beigelegte Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
enthält folgende Positionen in S:
|
Mieterlöse
|
|
Hauptmiete
10%
|
86.841,60
|
Hauptmiete
20%
|
53.524,80
|
Betriebsleistung/
Rohertrag
|
140.366,40
|
|
|
Instandhaltung
- Gebäude
|
-
162.269,49
|
Summe
sonstiger Aufwand
|
-
162.269,49
|
Ord.
Betriebsabgang
|
-
21.903,09
|
|
|
Abschreibungen
normal
|
|
Planmäßige
AfA f. Sachanlagen
|
-
70.943,00
|
Sonstige
Erträge
|
|
Ertr.
a. Schadenersatzleistungen
|
24.355,00
|
Ord.
Unternehmensabgang
|
-
68.491,09
|
|
|
Summe
Einnahmen gesamt
|
164.721,40
|
Summe Ausgaben
gesamt
|
233.212,49
|
Verlust
|
-
68.491,09
Das Finanzamt
ersuchte die Bw., eine genaue Aufstellung des sonstigen Aufwandes in Höhe
von 162.269,49 S nachzureichen.
Das Schreiben wurde nicht beantwortet.
Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und
berücksichtigte den sonstigen Aufwand in Höhe von 162.269,49 S
mangels Vorhaltsbeantwortung nicht als Werbungskosten (Begründung
Blatt 2 des Einkommensteuerbescheides).
Das Rechtsmittel der Berufung wurde unter Verweis auf die
übermittelten Rechnungen mit dem Antrag eingebracht, die Werbungskosten des
sonstigen Aufwandes zu berücksichtigen.
Mit einem weiteren Schreiben ersuchte das Finanzamt die Bw.
um Bekanntgabe, nach welcher Methode sie den Gebäudewert ermittelt habe.
Die bloße Angabe eines Betrages genüge nicht. Aus der
Überschussrechnung sei nicht ersichtlich, dass die auf die
Hauseigentümerwohnung entfallenden Aufwendungen ausgeschieden worden seien.
Anschließend wurde die Bw. ersucht, die Höhe des Prozentsatzes laut
Betriebskostenschlüssel bekannt zu geben und, so die Kürzung der
Einnahmen und der Werbungskosten nicht erfolgt ist, eine korrigierte
Überschussrechnung einzubringen.
Im Antwortschreiben wurde mitgeteilt, die Bw. nutze
141 m² von insgesamt 868 m² persönlich.
Nachdem das Finanzamt ein drittes Schreiben an die Bw.
gerichtet hatte, welches unbeantwortet blieb, wurde eine abändernde
Berufungsvorentscheidung - soweit berufungsgegenständlich - mit
nachstehender Begründung erlassen: "Mangels Beantwortung des
Ergänzungsersuchens wurden folgende Positionen wie folgt angesetzt: Der
Hauseigentümeranteil beträgt 16,24%. AfA Einheitswert 1.1.01
311.850,00 S, 2% 6.237,00 S minus HE-Anteil = 5.224,11 S."
Der Vorlageantrag wurde im Wesentlichen damit
begründet, die vom Finanzamt vorgenommene Korrektur der Abschreibung auf
den Einheitswert sei zu unrecht erfolgt.
Beantragt wurde die Korrektur entsprechend der beigelegten
Aufstellung, die nachfolgende Positionen enthält und wobei ein HE-Anteil
von 16,24% ausgeschieden worden sei:
|
Mieterlöse
lt. Erklärung
|
|
140.366,40
|
|
HE-Anteil
|
16,24%
|
-
22.795,50
|
117.570,90
|
|
|
|
|
Instandhaltung
lt. Erklärung
|
|
-
162.269,49
|
|
Aktivierung
1/10-Absetzung
|
|
140.713,82
|
|
Schadenersatz
lt. Erklärung
|
|
24.355,00
|
|
|
|
2.799,33
|
|
HE-Anteil
|
16,24%
|
-
454,61
|
2.344,72
|
|
|
|
|
Abschreibung
lt.AVZ
|
|
-
110.071,82
|
|
HE-Anteil
|
16,24%
|
17.875,66
|
-
92.196,16
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
27.719,46
In der Folge
wurden dem Finanzamt eine berichtigte Einkommensteuererklärung sowie ein
Gutachten eines Sachverständigen (Architekten) betreffend der fiktiven
Anschaffungskosten übermittelt.
Die berichtigte Einkommensteuererklärung weist die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der genannten Liegenschaft in
Höhe von 54.344,00 S aus.
Der Inhalt des Gutachtens ist in den untenstehenden
Erwägungsteil eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. erwarb die gegenständliche Liegenschaft durch
Schenkungsvertrag vom 28. November 2000; die Wohnungen Top 20, 21 und
22 benutzt die Alleineigentümerin selbst (Seiten 2 und 7 des
Gutachtens).
Die Liegenschaft besteht aus einer
Grundstücksfläche von 504 m²; davon sind 376 m²
Baufläche Gebäude und 128 m² Baufläche befestigt.
Laut einer im Grundbuch eingetragenen dinglichen Last darf u.a. kein
höheres als ein dreistöckiges Gebäude errichtet werden.
Die Liegenschaft befindet sich am westlichen Ende des dicht bebauten
Gebietes der Katastralgemeinde ..., annähernd in der Mitte zwischen der
Mariahilfer Straße und Sechshauserstraße. Die Infrastruktur
hinsichtlich Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen für den
täglichen Bedarf ist in nächster Umgebung eher schwach ausgebildet,
eine größere Anzahl von Geschäften gibt es erst im Bereich ...
in etwa 300 bis 500 m Gehentfernung. Das auf der Liegenschaft errichtete
Hauptgebäude entspricht annähernd den Bebauungsbestimmungen, ist
allerdings rund 1,5 m höher, weiters reicht das Stiegenhaus über
die innere Baufluchtlinie hinaus. Auf der Liegenschaft befindet sich
auch ein eingeschossiges Nebengebäude an der hinteren Grundgrenze, welches
somit außerhalb der hinteren Baufluchtlinie liegt und im Neubaufall nicht
mehr errichtet werden dürfte. Die gegenständliche Liegenschaft
ist an die städtischen Versorgungseinrichtungen Strom, Wasser, Kanal und
Gas angebunden. Fernwärme ist nicht vorhanden. Eine Einfahrt in die
Liegenschaft mit Kfz ist nicht möglich.
Beide Gebäude, sowohl das Haupt- als auch das
Hofgebäude sind im Jahr 1893 errichtet worden. Das
Hauptgebäude besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, drei Obergeschossen
und einem nicht ausgebauten Dachboden; das Hofgebäude besteht aus einem
Erdgeschoss und einem nicht ausgebauten Dachboden. Das Kellergeschoss
besitzt Geschäftsräume, die Waschküche und die Kellerabteile.
Im Erdgeschoss sowie in den drei Obergeschossen befinden sich im
Straßentrakt ausschließlich Wohnungen. Diese waren zur Zeit der
Errichtung aus heutiger Sicht mangelhaft ausgestattet, besaßen weder WC
noch Badezimmer im Wohnungsverband, vermutlich auch nicht den Wasseranschluss.
Durch spätere Umbauten befinden sich jetzt im Hoftrakt
Lagerräume. Die Wohnungen Top 11 und 12 im 1. Stock sowie
die Wohnungen Top 20, 21 und 22 im 3. Stock sind zusammengelegt und im
Standard angehoben worden. Bei den übrigen Wohnungen dürfte sich seit
der Zeit der Errichtung des Hauses nicht allzu viel geändert haben.
Fundamente und
aufgehendes Mauerwerk, Haupt- und Zwischenwände sind ausschließlich
aus Vollziegeln errichtet. Die Decken über dem Kellergeschoss sind
Ziegelplatzldecken auf Gurtbögen, die Decken über allen übrigen
Geschossen sind Holztramdecken. Die Decke über dem Nebengebäude ist
eine Decke aus Ziegelplatzlgewölbe auf Stahlwalzprofilen. Die
Dacheindeckung des Straßentrakts besteht zur Straßenfront hin aus
Betondachsteinen, zur Hoffront hin aus keramischen Dachsteinen; die Eindeckung
des Hoftrakts ist sehr neu und besteht aus Betondachsteinen. Die Verblechung
besteht überall aus verzinktem Eisenblech.
Die
Straßenfassade ist zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes
gegliedert gewesen, die Gliederung ist in der Zwischenzeit verloren gegangen.
Alle übrigen Fassaden sind ohne Gliederung verputzt. Die Fenster
sind Holzkastenfenster. Sie sind im Wesentlichen wenig verändert
beibehalten worden, wobei bei einer rund 20 Jahre zurück liegenden
Hausreparatur die nach außen aufgehenden äußeren Fenster der
Hofseite gegen nach innen aufgehende Fenster ausgetauscht und an der
Straßenfassade die alten äußeren Fenster ebenfalls durch neue
Fenster ersetzt worden sind. An der Straßenfront befindet sich ein
großes zweiflügeliges, geschnitztes Holztor, mit einer fixen
Oberlichte mit Glaslichten. Zum Hof befindet sich ebenfalls ein
zweiflügeliges Holztor mit Glaslichten in den beiden Flügeln und im
fixen Oberlicht. Die übrigen Fenster und Türen, etwa des
Stiegenhauses, der WC und des Nebengebäudes bestehen aus Holz und sind im
allgemeinen einfach gehalten.
Beim
technischen Ausbau hat sich seit der Errichtung des Hauses nicht allzu viel
geändert. Bei der letzten größeren Renovierung dürften
Wasser-, Gas- und Stromleitungen erneuert worden sein. Darüber
hinaus gibt es eine Torsprechanlage und Kabelfernsehen, jedoch keinen
Blitzschutz und keinen Aufzug. Beim Wärme- und Schallschutz hat sich
beim Gebäude seit der Errichtung nichts geändert.
Der Bauzustand
kann im Hinblick auf das Alter, die Nutzung und die Ausstattung als
durchschnittlich gut angesehen werden. Anzeichen von mangelhaftem
Bauzustand, wie stärkere aufsteigende Feuchtigkeit oder Setzungsrisse in
den tragenden Mauern, sind bei diesem Gebäude nicht zu erkennen.
Der Erhaltungszustand des Gebäudes kann für den
größten Teil aller Ausbauteile als durchschnittlich gut angesehen
werden. Da die letzte größere Renovierung rund 20 Jahre
zurückzuliegen scheint, dürfe die nächste größere
Renovierung in rund 20 Jahren anfallen. Am Verputz und an den
Fenstern sind überall geringfügige Schäden und auch
Verfärbungen und Auswaschungen zu erkennen, aber keine gravierenden
Mängel, die eine alsbaldige Reparatur erfordern.
Beim Dach
befindet sich die straßenseitige Dachfläche aus Betondachsteinen in
einem relativ guten Zustand. Die hofseitige Fläche aus älteren
keramischen Ziegeln befindet sich in einem weniger guten Zustand. Sie wird
wahrscheinlich schon in 10 bis 15 Jahren komplett erneuert werden
müssen. Die Dachverblechung ist im allgemeinen eher rostig, da ist
ein Neuanstrich in den nächsten Jahren erforderlich. Beim Hoftrakt
ist das Dach vor kurzer Zeit neu eingedeckt worden, die Dachverblechung ist aber
nicht erneuert worden und wird in absehbarer Zeit reparatur- bzw.
anstrichbedürftig sein. Bei den Versorgungsleitungen scheint kein
unmittelbarer Reparaturbedarf zu bestehen; auch hier scheint die nächste
größere Reparatur in 10 bis 20 Jahren anzufallen. Die
Kaminköpfe befinden sich in einem relativ gutem Erhaltungszustand und
müssen in nächster Zeit nicht repariert werden.
Mietverhältnisse:
Zum Zeitpunkt der Bewertung sind alle Wohnungen bis auf die ehemalige
Hauswartwohnung mit unbefristeten Mietverträgen vermietet. Die
Eigentümerin besitzt für die von ihr genützten Wohnungen einen
Mietvertrag, der noch aus der Zeit stammt, als ihr Vater das Haus besessen hat.
Die Mieten sind fast ausschließlich Mieten nach dem Richtwertegesetz,
allerdings sind aufgrund der niedrigen Ausstattungskategorie D unbrauchbar,
D brauchbar und C auch bei Neuvermietungen nur geringe Mieten zu
erzielen. Demnach betrugen zum Zeitpunkt der Bewertung bis auf die
Wohnung Top 6 die Mieten der Wohnungen der Kategorie D unbrauchbar je
m² und Monat ATS 8,60, ebenso wie die Mieten der Lagerräume im
Hoftrakt. Bei den Wohnungen der Kategorie D brauchbar und der
Kategorie C betrugen die Mieten je m² und Monat ATS 17,20 und bei den
Geschäftsräumen ATS 34,50, was im Hinblick auf die Lage im
Tiefparterre als eher gut zu bezeichnen ist. Lediglich bei der Wohnung
Top 6 gibt es einen alten Mietvertrag mit einer sehr niedrigen
Friedenskronenmiete von ATS 1,25. Bei dieser Wohnung wurde kein
Erhaltungsbeitrag eingehoben. Bei einem monatlichen Mietertrag für
die gesamte Liegenschaft von insgesamt ATS 11.489,90 ohne USt und ohne
Betriebskosten ergeben sich je m² ATS 13,15 oder € 0,96
Mietertrag. Dieser Ertrag wird voraussichtlich mit den Kosten für die
Erhaltung vollständig aufgebraucht werden. Es verbleibt demnach kein Geld
mehr für spätere Großreparaturen.
Diese
Feststellungen stützen sich auf das im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegte Sachverständigengutachten.
In den einzelnen Jahren wurden folgende Einnahmen erzielt
(Beilagen zu den Steuererklärungen sowie
Abgabeninformationssystem-Abfrage):
|
2001
|
Hauptmiete 20%
|
53.524,80
S
|
|
Hauptmiete
10%
|
86.841,60
S
|
|
|
140.366,40
S
|
|
|
=
10.200,82 €
|
2002
|
Hauptmiete 20%
|
4.085,88
€
|
|
Hauptmiete
10%
|
6.476,88
€
|
|
abzüglich
Hauseigentümer
|
-
1.684,08 €
|
|
Versicherungsvergütung
|
1.454,56
€
|
|
|
10.333,24
€
|
2003
|
Einnahmen
|
8.878,68
€
|
2004
|
Einnahmen
|
9.059,73
€
|
2005
|
Einnahmen
|
9.312,96
€
|
2006
|
Einnahmen
|
9.169,76
€
Innerhalb des
Zeitraumes von sechs Jahren ab Beginn der Tätigkeit sind die Einnahmen
somit in etwa gleich geblieben.
§ 16 Abs. 1
Z 8 lit. b EStG 1988 bestimmt: Wird ein Gebäude
unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf
Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
Hinsichtlich der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
ist davon auszugehen, dass für einen möglichen
Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende Überschuss
maßgebend und damit preisbestimmend ist. Auch in der Literatur wird die
Ansicht vertreten, dass sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert
orientiert, weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom Ertragswert
abgeleitet werden können (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 109 zu
§ 6).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die
Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten auf Basis des Ertragswertverfahrens
durchgehend anerkannt (vgl. Lenneis, Fiktive Anschaffungskosten, Anteil Grund
und Boden, Restnutzungsdauer von Gebäuden - unbekannte Größen,
ÖStZ 22/1998, S 574). Auch mit Erkenntnis vom 20.7.1999,
Zl. 98/13/0109, hat der Verwaltungsgerichtshof das Ertragswertverfahren als
für die Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten eines den mietrechtlichen
Beschränkungen unterliegenden Gebäudes taugliches Instrument
bestätigt.
Ausgangsbasis des Ertragswertverfahrens sind die
tatsächlichen Verhältnisse und nicht unrealisierte nicht einmal
projektierte Geschehen. Der auf Seite 8 des Gutachtens
angeführte Umstand, dass das Haus zur Zeit keine nennenswerten Erträge
abwirft (ein großer Teil der Wohnungen gehört der Kategorie D an),
gestattet es nicht, daher eine Ertragswertberechnung unter der Annahme
vorzunehmen, dass das Haus bereits instandgesetzt ist und die meisten Wohnungen
im Ausstattungsstandard angehoben worden sind. Für einen potentiellen
Erwerber der Liegenschaft macht es hinsichtlich des Preises, den er zu bezahlen
bereit ist, einen Unterschied, wenn Unsicherheit besteht, ob und in welchem
Ausmaß entsprechende Mietzinserhöhungen durch Kategorieanhebungen
(von der Kategorie D auf die Kategorie A) vorgenommen werden
können. Es geht demgemäß nicht an, diese sich auf die
künftige Ertragskraft sehr wesentlich auswirkende Unsicherheit
unberücksichtigt zu lassen und die Ertragskraft so zu berechnen, als ob die
Mietzinserhöhungen im angegebenen Ausmaß (betreffend zwei Drittel der
Mieter) jedenfalls zu realisieren sein werden. Bei Beachtung dieser
dem Grunde und der Höhe nach
bestehenden Unsicherheit wird dem Umstand möglicher zukünftiger
Standardanhebungen, insbesondere nach Maßgabe freiwerdender Wohnungen, die
Berücksichtigung eines Zuschlages eher gerecht als die im Gutachten
gewählte Vorgangsweise, worin ohne
Feststellungen im Tatsachenbereich vom hohen Ausmaß an Erhöhungen der
Mietzinse ausgegangen wird.
Die Anwendung der Ertragswertmethode ergibt
einschließlich des nach den obigen Ausführungen anzusetzenden
Zuschlages folgende zu berücksichtigende AfA-Bemessungsgrundlage bzw. AfA:
Die Nutzungsdauer beträgt gemäß dem
vorgelegten Gutachten 40 Jahre, der AfA-Satz somit 2,5%.
Bei der Ertragsberechnung sind die Mieterlöse
abzüglich des Hauseigentümeranteiles, somit der Betrag in Höhe
von S 117.192,96 heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer und des
rückgestauten Reparaturaufwandes wird der Aufwand für
Instandhaltungskosten mit 30% des Jahresrohertrages angesetzt.
Berechnung:
|
Jahresrohertrag
|
117.200,00
S
|
abzüglich
Instandhaltungskosten (30% des Jahresrohertrages)
|
-
35.160,00 S
|
Reinertrag
|
82.040,00
S
|
Zuschlag zukünftiger
Standardanhebungen (20 %)
|
16.408,00
S
|
Reinertrag samt erwarteter
Standardanhebungen
|
98.448,00
S
|
Multiplikator
(Restnutzungsdauer 40 Jahre)
|
19,79
|
Vervielfältigter
Reinertrag
|
1,948.286,00
S
Somit
errechnet sich eine zu berücksichtigende Jahres-AfA in Höhe von
(1,948.286,00 S x 2,5%=) 48.707,00 S.
Dementsprechend
ergeben sich folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung laut BVE (richtig gestellt)
|
115.552,99
S
|
+ AfA laut BVE
|
5.224,11
S
|
- AfA laut BE
|
-
48.707,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung laut BE
|
72.070,10
S
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in € und S).
Wien, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-W/04
- Stammnummer
- 29737
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF