Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0010-F/07
Der Beschwerdeführer behauptet die Abgabenerklärung termingerecht eingereicht zu haben.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-F/07vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
a,über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Juli 2007 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Feldkirchvom
5. Juli 2007, SN 098/2007/00153-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 hat das Finanzamt Feldkirch
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 098/2007/00153-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Zeitraum von 2004 bis 2007
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterklärung
seiner gewerblichen Einkünfte als b gegenüber der Abgabenbehörde
für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von 29.061,04 € bewirkt hat, wobei es ihm
daruf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen und hiemit die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs
1, 38 Abs 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Bf. vom 13. Juli 2007, in welcher wie folgt vorgebracht
wurde:
"Im
Bescheid vom 5. Juli 2007 führen Sie einen strafbestimmenden Wert von Euro
29.061,04 dar. Ich habe aber die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2006 termingerecht eingereicht. Daher wäre der strafbestimmende Wertbetrag
um Euro 10.337,57 zu reduzieren. Ich hoffe auf ein Entgegenkommen
ihrerseits."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungspflicht (Anmelde-, Anzeigefrist) nicht festgesetzt
werden konnten.
Gemäß
§ 38 Abs 1 lit a FinStrG ist mit
einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die
Strafdrohung richtet zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die weiderkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Gemäß
§ 134 Abs 1 BAO sind die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April
jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein
erstreckt werden.
Soweit sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf die
Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2005 bezieht bleibt der Vorwurf der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung vom Bf. sowohl betreff der
objektiven als auch der subjektiven Tatseite unbestritten.
Wenn der Bf. nunmehr vorbringt, er habe die
Einkommensteuererklärung für 2006 termingerecht abgegeben, so
entspricht dies nicht der Aktenlage. Laut Kontoabfrage ist diese Erkärung
am 7. Mai 2007 eingegangen, somit nicht innerhalb der Einreichungsfrist. Nachdem
der Bf. keine elektonische Erklärung abgegeben hat war die Erklärung
spätestens 30. April 2007 einzureichen, was nicht erfolgt ist.
Der im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobene
Verdacht der Begehung der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung im
Zeitraum von 2004 bis 2007 besteht daher zu Recht bzw. ist ausreichend
begründet. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen
Bescheides sowie auf das in der Vernehmung vom 18. Juli 2007 vor der
Finanzstrafbehörde I: Instanz abgelegte Geständnis verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-F/07
- Stammnummer
- 29731
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF