Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1736-W/02
Anwendung des begünstigten Steuersatzes gem. § 7 Z 2 GrEStG bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1736-W/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der begünstigte Steuersatz gemäß § 7 Z 2 GrEStG ist bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entsprechend den Bestimmungen der §§ 81 bis 97 EheG nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung mangels Anspruch auf Aufteilung nicht mehr anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Grunderwerbsteuer vom 30. August 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. April 2000 hat die
Berufungswerberin (Bw.) von ihrem geschiedenen Ehemann einen Hälfteanteil
der Liegenschaft EZ 5870 der KG 01704 Klosterneuburg, Neidhardgasse 42 um einen
Kaufpreis von S 1,500.000,-- erworben.
Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 30. August
2000 Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG mit 3,5 % der
Bemessungsgrundlage, somit mit S 52.500,-- fest.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass
der begünstigte Steuersatz gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG nicht
gewährt werden konnte, da das Rechtsgeschäft nicht unmittelbar im
Anschluss an die Scheidung zustandegekommen war.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass das Grundstück ursprünglich in ihrem Alleineigentum gestanden
wäre und sie nach ihrer Eheschließung die Hälfte an ihren Gatten
geschenkt habe. Aus finanziellen Gründen sei es ihr danach jedoch nicht
möglich gewesen, den Hälfteanteil gleich unmittelbar nach der
Scheidung von ihrem geschiedenen Mann wieder zurückzuerwerben. Erst sechs
Jahre nach der Scheidung habe ihre finanzielle Lage ihr den Rückkauf sodann
erlaubt.
Nach Ansicht der Bw. sei daher der Erwerb des
Liegenschaftsanteiles sehr wohl noch anlässlich der Scheidung
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7
GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken:
....2. durch einen Ehegatten
von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe 2%,
....3. durch andere Personen
3,5%.
Inhaltlich ist die Anwendung
des § 7 Z 2 GrEStG auf den Erwerb bei Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingeschränkt. Damit
nimmt das Grunderwerbsteuergesetz auf die Bestimmungen der §§ 81 bis
97 Ehegesetz, DRGBl 1938, I 807, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl
1978/280, Bezug.
Dazu heißt es in den
erläuternden Bemerkungen zu Art XI des oa Bundesgesetzes BGBl
1978/280:
"Der
Grunderwerb zwischen Ehegatten unterliegt während des aufrechten Bestandes
der Ehe dem begünstigten Steuersatz von 2 vH. Diese Steuerbegünstigung
soll, um die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse nicht zu erschweren, den Ehegatten auch bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach den §§ 81 ff EheG
idF des Entwurfes erhalten bleiben."
Gemäß
§ 95 EheG
erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der
Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch
Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht
wird.
Die geschiedenen Ehegatten sind
daher berechtigt, innerhalb (und nur innerhalb) dieser Frist von einem Jahr den
Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu
stellen.
Daraus ergibt sich für die
Grunderwerbsteuer, dass der begünstigte Steuersatz nach Ablauf eines Jahres
ab Rechtskraft der Scheidung mangels Anspruch auf Aufteilung nicht mehr
anwendbar ist.
Hinzugefügt werden muss,
dass nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG Sachen nicht der Aufteilung unterliegen, die
ein Ehegatte in die Ehe einbrachte. In dieser Regelung drückt sich der
Gedanke aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen
unterliegen soll, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb
sie also während der Ehe beigetragen haben.
Wurde nun, wie im
Berufungsfall, ein Grundstück, das die Bw. vor der Eheschließung
bereits in ihrem Alleineigentum hatte und anlässlich ihrer
Eheschließung zu einem Hälfteanteil an ihren Gatten geschenkt hatte,
nach der Scheidung von diesem wieder zurückerworben, so liegt nach dem oben
Gesagten, selbst wenn der Kaufvertrag unmittelbar nach der Scheidung
abgeschlossen worden wäre, keine Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens vor.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1736-W/02
- Stammnummer
- 2973
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF