Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0320-G/07
Bescheid spricht über Beihilfenanspruch für ein Kind ab, für das kein Antrag gestellt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-G/07vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 28. Februar 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
1. Februar 2007, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. November 2006,
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 18. Dezember 2006 bei
ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer
Tochter A., eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Finanzamt
ein "Antrag vom 18.12.2006 um Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind B."
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
die Berufungswerberin ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem im
Bescheid genannten Kind nicht um ihre Tochter handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid spricht das Finanzamt
über den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe für ein Kind ab,
für das die Berufungswerberin keinen Antrag gestellt hat und das nach ihren
Angaben gar nicht ihr Kind ist. Dieser ohne Rechtsgrundlage ergangene Bescheid
ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet, sodass der Berufung Folge zu geben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Über den Antrag der Berufungswerberin vom
18. Dezember 2006 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter A. , wird das
Finanzamt (erstmals) zu entscheiden haben.
Graz, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-G/07
- Stammnummer
- 29724
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF