Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0227-K/06
Pendlerpauschale bei Doppelwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-K/06vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Bestehen mehrerer Wohnsitze ist für die Gewährung des Pendlerpauschales auf jenen Wohnsitz abzustellen, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GW, A, Astraße, vertreten durch
RPW Wirtschaftstreuhand GmbH, 3500 Krems, Roseggerstraße 2/6,vom
15. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
vom 10. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr als
Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seiner am 30. Dezember 2005 eingereichten Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte
er unter anderem das sog große Pendlerpauschale für eine Strecke von
über 60 Kilometern als Werbungskosten und Ausgaben für seine Mutter in
Höhe von € 4.989,64 (S 68.645,18) als laut
Erklärungsvordruck "außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt" geltend. Als Wohnanschrift gab der Bw. die Adresse A ,
Astraße und als bezugsauszahlende Stelle die Fa. X, 1121 Wien, Bgasse an.
In einer Beilage wurde erläuternd ausgeführt, dass die Mutter
psychisch schwer angeschlagen ("eigentlich eine Alkoholikerin"), völlig
mittellos und vom Bw. abhängig sei. Eine staatliche oder sonstige
Unterstützung von dritter Seite gebe es nicht. Er komme für
sämtliche Kosten seiner Mutter auf also insbesondere für den laufenden
Unterhalt, Wohnung und Krankenbehandlungskosten. Er lebe daher noch mit seiner
Mutter im selben Haushalt in Niederösterreich und pendle berufsbedingt
zwischen Wien und Niederösterreich hin und her. Seine finanzielle Belastung
sei zwangsläufig, weil er seine Mutter unterstützen müsse, da es
sonst niemand tue. Die Belastung sei außergewöhnlich, weil die
geschilderte Situation wohl nicht "normal" sei, und werde dadurch auch seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Im Zuge der Veranlagung stellte das Finanzamt fest, dass
der Bw. seit 27. Juni 1991 auch in 1170 Wien, Cgasse behördlich gemeldet
sei.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 2000 einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) und
berücksichtigte dabei weder das beantragte Pendlerpauschale als
Werbungskosten noch die finanzielle Unterstützung der Mutter als
außergewöhnliche Belastung. Begründend wurde ausgeführt,
dass das Pendlerpauschale nicht zustehe, weil der Bw. in Wien einen zweiten
Wohnsitz unterhalte. Die Unterstützung der Mutter sei vom Abzug
ausgeschlossen, weil es sich dabei um laufende Unterhaltsaufwendungen handle,
die auch bei einer Notsituation nicht berücksichtigt werden
könnten.
In der dagegen erhobenen Berufung wird die Lebenssituation
des Bw. und seiner Mutter eingehend geschildert und insbesondere vorgebracht,
dass der Bw., obwohl er in Wien beruflich Fuß gefasst habe, jedes
Wochenende und ein bis zweimal unter der Woche zu seiner Mutter gefahren sei.
Die Wohnung in Wien diene nur als Schlafstelle, wenn er bis spät in die
Nacht arbeiten müsse und kein öffentliches Verkehrsmittel mehr
verkehre. Der Bw. besitze kein Auto. Es seien daher sowohl das große
Pendlerpauschale als auch die begehrte außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Anläßlich eines Erörterungsgespräches
wurde von Seiten des Finanzamtes eingewendet, dass Aufwendungen in Höhe von
rund € 5.000,-- für die Unterstützung der Mutter nicht
glaubhaft seien, wenn man bedenke, dass der Mutter des Bw. kaum Aufwendungen
erwachsen seien. So müsse sie zum Beispiel keine Miete zahlen. Von Seiten
des steuerlichen Vertreters wurde angeregt, von den Aufwendungen für die
Mutter pauschal einen Anteil für Krankenbehandlungskosten zu schätzen.
Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Streitjahr unter
dem Selbstbehalt lägen. Hinsichtlich des Pendlerpauschales wurde vom
steuerlichen Vertreter vorgebracht, dass mehr als die Hälfte der Fahrten
zur Arbeitsstätte von Niederösterreich aus angetreten worden seien. Es
würden ein Bescheid und Aktenteile aus den Akten der Wiener
Wahlbehörde vorgelegt werden, aus denen hervorginge, dass der
Lebensmittelpunkt des Bw. in Niederösterreich gelegen sei. Dazu führte
die Vertreterin des Finanzamtes aus, dass im Falle der Vorlage derartiger
Unterlagen man von einem überwiegenden Antreten der Fahrten zur
Arbeitsstätte von Niederösterreich aus ausgehen könne. In der
Folge wurden die Fahrtstrecke und Fahrtzeiten für die Fahrten zwischen dem
Wohnsitz in Niederösterreich und der Arbeitsstätte in Wien
erörtert.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 legte der Bw. den
Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 29. Jänner 2002 samt
Beilagen zum Beweis des Hauptwohnsitzes und Mittelpunktes der Lebensinteressen
in A vor. Weiters wurde eine Wegzeitberechnung für die tägliche Fahrt
von A , Astraße nach Wien, Bgasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln
vorgelegt. Dieser Berechnung zufolge ergebe sich für die Fahrt nach Wien in
der Früh eine Gesamtzeit von 2 Stunden und 3 Minuten bei einer Strecke von
56 km. Davon entfielen auf die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels eine Zeit von 1 Stunde und 42 Minuten und eine Strecke von 52
km. Der Rest entfalle auf Gehzeit und Wartezeit bzw. auf Gehkilometer. Für
die Rückfahrt von Wien am Abend ergebe sich eine Gesamtzeit von 1 Stunde
und 57 Minuten bei einer Strecke von 71 km. Davon entfielen auf die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels eine Zeit von 1 Stunde und
23 Minuten und eine Strecke von 66 km. Der Rest entfalle auf Gehzeit und
Wartezeit bzw. auf Gehkilometer. Bei dieser Sachlage begehrte der Bw. letztlich
die Berücksichtigung des sog kleinen Pendlerpauschales für eine
Strecke von mehr als 60 km. Auf die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde verzichtet.
Dazu gab das Finanzamt eine Stellungnahme ab. Die
Rechtsmeinung, wonach der zweite Wohnsitz in Wien für die Zuerkennung des
Pendlerpauschales jedenfalls schädlich sei, werde aufrecht erhalten. Dessen
ungeachtet werde außer Streit gestellt, dass der Bw. die Fahrt zur
Arbeitsstätte in Wien überwiegend von seinem Wohnsitz in
Niederösterreich aus angetreten habe. Die Wegzeitberechnung des Bw. werde
als richtig anerkannt und ebenfalls außer Streit gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind Werbungskosten auch die
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 und § 57
Abs. 3 leg. cit. abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.a).
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt (sog. kleines Pendlerpauschale): Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km S 5.280
jährlich 40 km bis 60 km S 10.650,--
über 60 km
S 15.840,-- (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lt. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt (sog. großes
Pendlerpauschale): Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km
S 2.880,-- jährlich 20 km bis 40 km S 11.520,--
jährlich 40 km bis 60 km S 20.160,--
jährlich
über 60 km S 28.800,-- jährlich
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c).
Im vorliegenden Fall ist unbetritten, dass der Bw. im
Streitjahr neben seinem Wohnsitz in Niederleis auch einen Wohnsitz in Wien
unterhielt. Außer Streit steht auch, dass der Bw. im Streitzeitraum (den
Lohnzahlungszeiträumen) seine Fahrten zur Arbeitsstätte in Wien
überwiegend von seinem Wohnsitz in Niederösterreich aus angetreten hat
bzw. nach Niederösterreich zurückgekehrt ist. Fest steht weiters, dass
sich bei Benützung des Massenbeförderungsmittels für die Fahrt
nach Wien in der Früh eine Gesamtzeit von 2 Stunden und 3 Minuten bei einer
Strecke von 56 km ergibt. Für die Rückfahrt von Wien am Abend ergibt
sich eine Gesamtzeit von 1 Stunde und 57 Minuten bei einer Strecke von 71 km.
Die Richtigkeit dieser Darstellung wurde vom Finanzamt anerkannt.
Das große Pendlerpauschale kommt in Betracht, wenn
die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich oder
unzumutbar ist. Unzumutbarkeit ist bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als
40 km gegeben, wenn für die Hinfahrt oder Rückfahrt eine Wegzeit von 2
½ Stunden überschritten wird. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Wegzeit des Bw. betrug von und zu
seinem Wohnsitz in Niederösterreich bei einer Strecke von mehr als 40 km
jeweils weniger als 2 ½ Stunden. Folgerichtig begehrte der Bw. letztlich
nur mehr das kleine Pendlerpauschale und zwar für eine Wegstrecke von mehr
als 60 km. Dieses Begehren besteht zu Recht. Die längere der beiden
Wegstrecken beträgt 71 km und liegt damit über der Grenze von 60 km.
Was den rechtlichen Vorbehalt des Finanzamtes angeht, der weitere Wohnsitz des
Bw. in Wien stehe der Gewährung des Pendlerpauschales entgegen, so ist dem
entgegenzuhalten, dass bei Bestehen mehrerer Wohnsitze auf jenen Wohnsitz
abzustellen ist, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten
zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte
zurückgekehrt worden ist. Dazu wird auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 21. 2. 2006, RV/0872-W/05 verwiesen, wo sich
der Unabhängige Finanzsenat im Detail mit dieser Frage unter
Berücksichtigung und Abwägung seiner Vorjudikatur auseinandergesetzt
hat. Der erkennende Referent teilt die dort vertretene Rechtsauffassung. Der
Wohnsitz, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur
Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte
zurückgekehrt worden ist, ist im vorliegenden Fall aber
unbestrittenermaßen der Wohnsitz in Niederösterreich. Dem Bw. steht
daher für das Jahr 2000 ein Pendlerpauschale von S 15.840,--
zu.
Der eingeschränkten Berufung war daher in diesem Punkt
Folge zu geben. Die für das Streitjahr zu berücksichtigenden
Werbungskosten betragen somit insgesamt S 54.904,-- (bisher lt. FA
S 39.064,-- zuzüglich Pendlerpauschale lt. BE von S 15.840,--),
sodass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit
S 848.202,-- (lt. LZ S 903.106,-- abzüglich Werbungskosten von
S 54.904,--) in Ansatz zu bringen sind.
2. Außergewöhnliche Belastung:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die
Belastung außergewöhnlich ist, dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt.
Im § 34 Abs. 7 EStG 1988 ist festgelegt, unter
welchen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden können. Danach sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag (Z 1 leg. cit.) oder den
Unterhaltsabsetzbetrag (Z 2 leg. cit.) abgegolten. Unterhaltsleistungen für
den (Ehe) Partner sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten (Z 3
leg. cit.). Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (Z 4 leg. cit.).
Somit sind Unterhaltsleistungen im Wesentlichen vom Abzug
als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nur Aufwendungen, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, sind beim Unterhaltsverpflichteten
berücksichtigungswürdig. Dazu zählen insbesondere
Krankheitskosten von nahen Angehörigen (Kinder, Ehegatten oder Eltern), zu
deren Tragung der Steuerpflichtige rechtlich oder sittlich verpflichtet
ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Bw.
rechtlich und sittlich verpflichtet ist, seine Mutter finanziell zu
unterstützen. In der Beilage zur Steuererklärung werden die
Aufwendungen von insgesamt € 4.989,64 (S 68.645,18) unterteilt in
Barzuwendungen an die Mutter in Höhe von € 3.415,62
(S 47.000,--) und die Bezahlung von Rechnungen in Höhe von
€ 1.574,02 (S 21.659,--). Eine weitere Unterteilung der Ausgaben
unterblieb. Vielmehr wurde im Zuge des abgehaltenen
Erörterungsgespräches angeregt, aus dem Gesamtbetrag einen Anteil
für Krankheitskosten zu schätzen. Dazu ist zu sagen, dass es in erster
Linie Sache des Steuerpflichtigen ist, eine außergewöhnliche
Belastung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können
außergewöhnliche Belastungen aber auch geschätzt werden. Bei
Fehlen einer Nachweismöglichkeit oder der Möglichkeit der
Glaubhaftmachung der Höhe der Aufwendungen käme nur eine
Schätzung in Frage (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/14/0138). Der erkennende
Referent hätte im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Bedenken, es
als erwiesen anzusehen, dass der Bw. sämtliche Aufwendungen seiner Mutter
getragen hat und nach der Schilderung der Lebenssituation der Mutter des Bw.
auch davon auszugehen, dass in diesen Aufwendungen ein Anteil für
Krankenbehandlungskosten enthalten ist, und bei Fehlen der Möglichkeit zum
Nachweis oder der Glaubhaftmachung eine entsprechende Schätzung
vorzunehmen. Der vorliegende Fall gibt aber keinen Anlass zur Schätzung.
Denn es kann für das Streitjahr letztlich dahingestellt bleiben, in welcher
Höhe Krankenbehandlungskosten in der Unterstützung enthalten sind,
weil schon der insgesamt geltend gemachte Betrag den Selbstbehalt des
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht übersteigt.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung wird die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung selbst und eines Sanierungsgewinnes zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Steuerpflichtigen ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder
Alleinerzieherabsetzbetrag und ohne Kind bei einem Einkommen von mehr als
S 500.000,-- 12%. Bei der Berechnung des Selbstbehaltes sind zufolge Abs. 5
leg. cit. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 1 und 2 anzusetzen. Bei dieser Berechnung ergibt sich im vorliegenden Fall
ein Selbstbehalt von S 118.465,-- (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit lt. BE von S 848.202,-- zuzüglich
sonstige Bezüge von S 157.179,-- abzüglich der SV-Beiträge
von den sonstigen Bezügen in Höhe von S 15.272,-- abzüglich
der unstrittigen Sonderausgaben von S 2.899,--, ergibt ein für die
Berechnung des Selbstbehaltes maßgebliches Einkommen von S 987.210,--
und davon 12%= S 118.465,--). Die insgesamt geltend gemachte
außergewöhnlichen Belastung von S 68.645,18 bleibt unter dem
Selbstbehalt.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 27. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleWohnsitzüberwiegendUnterhaltaußergewöhnliche BelastungMutterKrankheitskostenSelbstbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-K/06
- Stammnummer
- 29719
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF