Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0248-F/06
1. Reisespesen einer zwei Monate in Österreich beschäftigten, beschränkt Steuerpflichtigen 2. Verkehrsabsetzbetrag ist keine fixe Größe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-F/06vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung von Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG anlässlich einer beruflich veranlassten Reise ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Berücksichtigung von aus Anlass einer Dienstreise steuerfrei ausbezahlten Auslagenersätzen nach § 26 Z 4 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, vom 2. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 23. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Gesamtbetrag der Einkünfte laut
Berufungsvorentscheidung
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3.818,80 €
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(Zusätzliche) Werbungskosten laut Antrag vom
14.3.2007
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-201,75 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte laut
Berufungsentscheidung
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3.617,05 €
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Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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3.677,05 €
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Hinzurechnung gemäß
§ 102 Abs. 3
EStG
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8.000,00 €
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Einkommensteuerbemessungsgrundlage
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11.677,05 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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619,87 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-142,35 €
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00 €
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Einkommensteuer
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423,52 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-1.522,63 €
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Festgesetzte Einkommensteuer 2005
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-1.099,11 €
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in weiterer Folge Bw abgekürzt,
hat in Österreich keinen Wohnsitz. Sie war im Streitjahr vom 1.7. bis zum
23.8. bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt, der die
Lohnsteuer einbehielt und abführte.
Mit Bescheid vom 23.5.2006 wurde die Bw
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Dagegen erhob die Bw Berufung. In ihr kündigte sie die
Nachreichung von Werbungskostenbelegen an. Weiters rügte sie, die
Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer sei nicht korrekt erfolgt. Mit Schreiben
vom 8.8.2006 machte sie die Kosten der An- und Abreise, der doppelten
Haushaltsführung (im Ausmaß der Nächtigungspauschale) und der
Verpflegungsmehraufwendungen (im Ausmaß der Taggelder) als Werbungskosten
geltend. Ferner ersuchte sie, 1.522,63 € an einbehaltener Lohnsteuer
anzurechnen.
Mit abändernder Berufungsvorentscheidung anerkannte
das Finanzamt antragsgemäß die Kosten der An- und Abreise sowie der
doppelten Haushaltsführung. Die beantragten Taggelder berücksichtigte
es lediglich für die ersten fünf Tage mit der Begründung, danach
werde ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet, weshalb es insoweit
an Verpflegungsmehraufwendungen mangle. Die Lohnsteuer wurde in beantragter
Höhe angerechnet. Die (teilweise) Berücksichtigung erhöhter
Werbungskosten führte zu einer Reduzierung der Besteuerungsgrundlage und
dies wiederum zu einer Kürzung des Verkehrsabsetzbetrages.
Die Bw brachte einen Vorlageantrag ein. In ihm führte
sie begründend aus, bei ihrer Tätigkeit für einen
österreichischen Arbeitgeber habe es sich um eine befristete Dienstreise
außerhalb des Nahbereichs gehandelt, weshalb steuerfreie Taggelder bis zu
sechs Monaten beansprucht werden könnten. Außerdem stellte sie sich
die Frage, warum der Verkehrsabsetzbetrag nicht mit 291 €
berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 14.3.2007 machte die Bw
schließlich noch die Kosten einer Familienheimfahrt (201,75 €) als
Werbungskosten geltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verpflegungsmehraufwendungen:
Die Bw beruft sich auf "Das Steuerbuch 2006", wo es auf
Seite 28/29 heißt: "Ist eine
tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zumutbar (idR ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit
am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 €
täglich ausbezahlt werden."
Die zitierte Aussage ist nicht geeignet, dem
Berufungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Denn dabei geht es, wie sich
eindeutig aus der Textierung ("ausgezahlt werden") und der
Kapitelüberschrift ("Dienstreisen") ergibt, nicht um die Frage, welche vom
Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen steuerlich absetzbar sind, sondern darum,
welche vom Arbeitgeber geleisteten Kostenersätze bei Dienstreisen
steuerfrei bleiben (siehe auch Untertitel zu "Dienstreisen" auf der Seite 27).
Eine Dienstreise liegt aber gemäß
§ 26 Z 4 EStG nur
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort
verlässt oder unzumutbar weit von seinem Familienwohnsitz entfernt
arbeitet. Da die Bw keine Auslagenersätze von seiner Arbeitgeberin erhalten
hat und da nicht der geringste Hinweis dafür aktenkundig ist, dass sie
einen Dienstauftrag zu einer Dienstreise erhalten hätte, kann die von der
Bw angeführte Regelung nicht zur Anwendung gelangen.
"Das Steuerbuch 2006" weist im Übrigen auf der Seite
46 klar auf die Notwendigkeit hin, zwischen einer "Dienstreise" einerseits und
einer "beruflich veranlassten Reise" andererseits bzw zwischen steuerfreien
"Auslagenersätzen" und abzugsfähigen "Werbungskosten" zu
unterscheiden, wobei es auch nicht verhehlt, dass die Voraussetzungen für
den Abzug von Werbungskosten bei einer beruflich veranlassten Reise im Vergleich
zur Dienstreise strenger sind. Was aber die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung von Tagesgeldern als Werbungskosten betrifft, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Finanzamtes, "Das
Steuerbuch 2006" (Seite 47), die dort zitierten Lohnsteuerrichtlinien, welche
der Bw auszugsweise zur Verfügung gestellt worden sind, sowie insbesondere
auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z 9
EStG verwiesen (Doralt,
EStG9, § 16
Tz 169 ff mit vielen weiteren Hinweisen auf Literatur und Judikatur).
Verkehrsabsetzbetrag
Die Bw erhob im Vorlageantrag die Frage, ob der
Verkehrsabsetzbetrag nicht ein Fixbetrag von 291 € sei.
Die Antwort auf diese Frage ist ein klares Nein. Dieses
Nein hat in § 33 Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung nach dem StReformG 2005 seine Rechtsgrundlage. Danach sind bestimmte
Absetzbeträge wie der Verkehrsabsetzbetrag insoweit nicht abzuziehen, als
sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu
versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt.
Dies bedeutet, dass diese Absetzbeträge nur insoweit
wirksam werden können, als ihnen entsprechende lohnsteuerpflichtige
Einkünfte gegenüberstehen (Doralt,
EStG6,
§ 33 Tz
18). Oder mit anderen Worten (bezogen auf den Berufungsfall): Je geringer die
auf den Einkünften lastende Steuer ist, umso niedriger ist auch der
Verkehrsabsetzbetrag. Die zitierte Einschleifregel erweist sich deshalb als
geboten, weil ansonsten bereits ein kurzfristiger Lohnbezug den vollen
Absetzbetrag auslösen würde. Dies aber wäre im Hinblick auf die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung unsachlich. Da mit dem
Verkehrsabsetzbetrag die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten werden, ist eine entsprechende Kürzung auch
sachlich gerechtfertigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis - so wie im
Berufungsfall - nicht einmal zwei Monate dauert und zudem noch relativ hohe
Werbungskosten zum Abzug gelangen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Reisespesenberuflich veranlasste ReiseDienstreiseneuer Mittelpunkt der TätigkeitVerkehrsabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-F/06
- Stammnummer
- 29715
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF