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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2811

Besteuerung deutscher Veranstalter von österreichischen Zirkusvorstellungen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0059-IV/4/2007vom 01.02.2007

Wortlaut laut Findok

Veranstaltet eine deutsche KG in Österreich Zirkusvorstellungen für die Dauer von 2,5 Monaten, so wird hierdurch zwar keine inländische Betriebstätte begründet; dennoch steht aber Österreich nicht nur an den Einkünften der hier auftretenden Zirkuskünstler, sondern auch an den vom Veranstalter erzielten Einkünften gemäß Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht zu (EAS 2797). Für die Mitwirkung an inländischen Unterhaltungsdarbietungen sieht § 99 EStG ein Steuerabzugsverfahren vor, das aber aus faktischen Gründen im gegebenen Zusammenhang nicht zur Anwendung gelangen kann, weil die Schuldner der abzugspflichtigen Vergütungen die Zirkusbesucher sind, die nicht zum Steuerabzug verhalten werden können. § 100 Abs. 3 EStG sieht für solche Fälle vor, dass auch dem Empfänger der Einkünfte, sonach dem beschränkt steuerpflichtigen Veranstalter der Unterhaltungsdarbietung, diese Abzugssteuer vorgeschrieben werden kann. Um eine solche Vorschreibung im Haftungsweg zu vermeiden, könnte sich empfehlen, dass der Zirkusveranstalter gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG eine Veranlagung beantragt und auf diese Weise seinen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich nachkommt. Vorsorglich wird beigefügt, dass die österreichische Steuer für den Zirkusveranstalter nicht "verloren" ist, weil Deutschland in Artikel 23 Abs. 1 lit. b DBA-Deutschland die Verpflichtung eingegangen ist, diese Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007

Normen und Schlagworte

ZirkusvorstellungenSteuerabzugUnterhaltungsdarbietung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0059-IV/4/2007
Stammnummer
29712
Gültig
01.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF