Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2811
Besteuerung deutscher Veranstalter von österreichischen Zirkusvorstellungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0059-IV/4/2007vom 01.02.2007
Wortlaut laut Findok
Veranstaltet eine deutsche KG in
Österreich Zirkusvorstellungen für die Dauer von 2,5 Monaten, so wird
hierdurch zwar keine inländische Betriebstätte begründet; dennoch
steht aber Österreich nicht nur an den Einkünften der hier
auftretenden Zirkuskünstler, sondern auch an den vom Veranstalter erzielten
Einkünften gemäß Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland das
Besteuerungsrecht zu (EAS 2797).
Für die Mitwirkung an inländischen
Unterhaltungsdarbietungen sieht § 99 EStG ein Steuerabzugsverfahren vor,
das aber aus faktischen Gründen im gegebenen Zusammenhang nicht zur
Anwendung gelangen kann, weil die Schuldner der abzugspflichtigen
Vergütungen die Zirkusbesucher sind, die nicht zum Steuerabzug verhalten
werden können. § 100 Abs. 3 EStG sieht für solche Fälle vor,
dass auch dem Empfänger der Einkünfte, sonach dem beschränkt
steuerpflichtigen Veranstalter der Unterhaltungsdarbietung, diese Abzugssteuer
vorgeschrieben werden kann.
Um eine solche Vorschreibung im Haftungsweg zu vermeiden,
könnte sich empfehlen, dass der Zirkusveranstalter gemäß
§
102 Abs. 1 Z 3 EStG eine Veranlagung beantragt und auf diese Weise seinen
steuerlichen Verpflichtungen in Österreich nachkommt. Vorsorglich wird
beigefügt, dass die österreichische Steuer für den
Zirkusveranstalter nicht "verloren" ist, weil Deutschland in Artikel 23 Abs. 1
lit. b DBA-Deutschland die Verpflichtung eingegangen ist, diese Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 1 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0059-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29712
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF