Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0489-L/07
Familienbeihilfe bei Asyl für Zeiträume vor und nach Mai 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-L/07vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RÄ, vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 1. Juli 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder xxxx, für die Zeit
von April 2001 bis November 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe wird
für die vier Kinder für die Zeit von Mai 2002 bis April 2004
gewährt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27.6.2005 beantragte die
Berufungswerberin, Staatsangehörige von Afghanistan, die Gewährung der
Familienbeihilfe für ihre vier minderjährigen Kinder für die Zeit
vom April 2001 (Einreise nach Österreich) bis November 2004. Das
Finanzamt hat mit Bescheid vom 1.7.2005 diesen Antrag abgewiesen. Mit
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, sei
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
geändert worden. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe seien
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei.
Maßgeblich sei das Datum des Asylbescheides. Die neue Regelung
trete rückwirkend mit 1.5.2004 in Kraft. Das heisse, es sei ab 1.5.2004 bei
der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben sei,
grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden. Sei jedoch bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es sei
dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden,
sei aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen
Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen. Da
der Bescheid des Asylamtes, mit dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden sei, erst mit 16.12.2004 erstellt worden sei, wäre wie oben zu
entscheiden gewesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass gem. § 50y FLAG idF des PensionsharmonisierungsG
BGBl 2004/I/142 der § 3 Abs. 2 FLAG idF des
PensionsharminisierungsG BGBl 2004/I/142 mit 1.5.2004 in Kraft getreten sei.
Dies bedeute, dass vor dem 1.5.2004 § 3 Abs. 2 FLAG in der
Fassung vor dieser Novelle gelte. Da Familienbeihilfe gem.
§ 10 Abs.3 FLAG rückwirkend (für höchstens 5 Jahre)
beantragt werden könne und bei Vorlage der Voraussetzungen gewährt
werden müsse, ergebe sich für die Berufungswerberin und ihre Familie
Folgendes: Für den Zeitraum von Einreise bis 30.4.2004 sei
§ 3 Abs. 2 FLAG idF vor dem PensionsharmonisierungsG anwendbar.
Da der Berufungswerberin Asyl gewährt worden sei, sei sie seit
Einreise Flüchtling gewesen und es stehe ihr die Familienbeihilfe von
Einreise bis 30.4.2004 zu. Auf Grund der Anwendbarkeit des § 3
Abs. 2 in der novellierten Fassung ab 1.5.2005 (Anm. richtig wohl 1.5.2004)
stehe der Berufungswerberin in weiterer Folge Familienbeihilfe entsprechend der
geänderten Fassung des § 3 Abs. 2 FLAG durch das
PensionsharmonisierungsG erst wiederum nach Asylgewährung zu. Der
Berufungswerberin sei am 16.12.2004 Asyl gewährt worden, sodass sie ab
Dezember 2004 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Insgesamt habe
sie daher Anspruch auf Familienbeihilfe von der Einreise bis 30.4.2004 und ab
Dezember 2004 laufend. Was den Zeitraum Mai 2004 bis November 2004
betreffe, sei die Berufungswerberin der Meinung, dass die Übergangsregelung
in § 50y FLAG eine verfassungswidrige, weil ungleiche
Übergangsbestimmung enthalte, sodass ihr auch für den Zeitraum vom Mai
2004 bis November 2004 Familienbeihilfe zustehe. Die von der
Abgabenbehörde I. Instanz für sich ins Treffen geführten
Gründe des Vertrauensschutzes würden gerade für eine Auslegung
der genannten Norm im Sinne der hier dargestellten rechtlichen Überlegungen
sprechen. Die von der Abgabenbehörde I. Instanz vertretene
Rechtsansicht habe gerade nicht einen Vertrauensschutz zum Ergebnis, wäre
doch die Gewährung oder Nichtgewährung der Familienbeihilfe von der
Willkür der Asylbehörden, nämlich dem zufälligen
Bescheiddatum, abhängig. Nur die hier dargestellte Auslegung des
FLAG habe zum Ergebnis, dass im Sinne gleichheitsrechtlicher Überlegungen
dem Vertrauensschutz zum Durchbruch verholfen werde. Bis 30.4.2004 stehe allen
Flüchtlingen (denen auch Asyl gewährt worden sei) ab Einreisedatum die
Familienbeihilfe zu, in weiterer Folge erst dann wieder ab Asylgewährung.
Soweit die Entscheidung der Asylbehörden bis 15.12.2004 erfolgt sei, sei im
gesamten Zeitraum des Aufenthaltes (im Gesamtzeitraum ab Einreise) die
Familienbeihilfe zu gewähren. Nur diese Auslegung lasse einigermaßen
die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vertreten. Eine rückwirkende
Vernichtung der nach der alten Rechtslage bereits erworbenen
Familienbeihilfenansprüche von der Einreise bis zur Asylbescheiderlassung
sei abhängig von der Willkür des zufälligen Entscheidungsdatums
der Asylbehörden und könne dem Gleichheitssatz und dem
Vertrauensgrundsatz nicht entsprechen.
Mit Berufungsentscheidung vom 6.7.2006 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht. Dieser hat mit Erkenntnis vom 29.3.2007, Zl. 2006/15/0298, den
angefochtenen Bescheid, soweit er die Familienbeihilfe für April 2001 bis
einschließlich April 2004 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Der unabhängige Finanzsenat hat die Berufungswerberin
mit Schreiben vom 15.6.2007 ersucht, den Aufenthalt ihrer Familie in
Österreich in der Zeit von April 2001 bis April 2004 nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 6.7.2007 wurde diesbezüglich
Folgendes mitgeteilt: "Ich und meine Familie haben sich in der Zeit von
April 2001 bis Juni 2001 in einer Pension in y, aufgehalten. Ab 11.6.2001 bis
7.5.2002 haben wir uns in Holland aufgehalten. Vom 7.5.2002 bis 29.4.2005 haben
wir in G. unseren Hauptwohnsitz gehabt und ab 10.5.2005 an unserer nunmehrigen
Adresse B.."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautete: Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Absatz 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr.
142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle folgendermaßen
geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y Abs. 2
FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen
sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall Asyl
nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst am 16.12.2004 gewährt wurde,
sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004
geltende Regelung anzuwenden ist.
Für den Antrag der Berufungswerberin, die
Familienbeihilfe bereits ab Einreise nach Österreich zu gewähren, ist
jedoch auch Folgendes von Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 8.2.2007, 2006/15/0098, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt
unter Hinweis auf seine frühere Rechtssprechung festgestellt hat, ist die
Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand
der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten. Der gesetzlich festgelgte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4
FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach §
3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was zur Folge
hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass der Berufungswerberin, deren
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe von Mai 2002 bis April 2004 zu
gewähren ist, jedoch nicht im nachfolgenden Zeitraum bis zur
Asylgewährung.
Im Zeitraum April 2001 bis April 2002 lagen jedoch
ebenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
nicht vor, weil der Aufenthalt der Kinder in Österreich in der Zeit von
April 2001 bis Juni 2001 nur als vorübergehend angesehen werden kann
(§ 5 Abs. 3 FLAG 1967).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-L/07
- Stammnummer
- 29706
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF