Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0480-I/07
Verfassungswidrigkeit des SchSt- Grundtatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-I/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.P., Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft.X, vom 31. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. Mai 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit "Schenkungsvertrag, Änderung des
Gesellschaftsvertrages" vom 9. November 2001 und dem dazu ergangenen Nachtrag
vom 20. Dezember 2001, abgeschlossen zwischen den Ehegatten A.P. und O.P.
einerseits und J.P. andererseits wurde auszugsweise Folgendes vereinbart:
"1.
Status
1.) Vorausgeschickt
wird, dass die Firma "XY.KG" mit dem Sitz
in Ort.X im Firmenbuch des Landes- als
Handelsgerichtes Innsbruck zu FN Zahl
eingetragen ist.
2.)
Komplementär ist einerseits Herr
O.P., geb. 31.1.1932, und andererseits
Herr J.P., geb. 14.3.1961. Frau
A.P., geb.
F., geb. 30.11.1932, ist Kommanditistin
mit einer Vermögenseinlage von S 180.417,-- (€ 13.111,41). Die
genannten Gesellschafter sind an der Kommanditgesellschaft zu gleichen Teilen,
somit je zu 1/3,
beteiligt
.
3.
Abtretungen/Änderungen
des Gesellschaftsvertrages
1) Die Ehegatten
A.P. und
O.P.
übergeben hiermit unentgeltlich,
somit geschenkweise von ihrer Beteiligung von jeweils 1/3 (8/24) an der
"XY.KG ",
je
5/24
an ihren Sohn
J.P. und letzterer übernimmt diese
zusammen 10/24 Anteile in sein Eigentum.
2) Somit ist der Komplementär
J.P. - im Zusammenhang mit seiner
bisherigen Beteiligung von 1/3 (8/24)- nunmehr zu 3/4 (8/24 + 10/24 = 18/24) an
der gegenständlichen Kommanditgesellschaft
beteiligt.
3) Durch diese Abtretung
verringert sich der Anteil des Komplementärs
O.P. von bisher 1/3 (8/24) um 5/24 auf 1/8
(3/24)
4) (ho. Anmerkung: in der
Fassung des Nachtrages) Weiters verringert sich der Anteil der Kommanditistin
A.P. von bisher 1/3 (8/24) um 5/24 auf 1/8
(3/24). Dadurch verringert sich auch die Vermögenseinlage der
A.P. von derzeit S 180.417,-- (€
13.111,41) um 5/24, also um S 112.760,63 (€ 8.194,63) auf S 67.656,37
(€ 4.916,78)"
Laut Nachtrag und der einen integrierenden Bestandteil des
Nachtrages bildenden beigelegten Einheitswertberechnung ergab sich der
"Einheitswert des übertragenen Betriebsvermögens" in Höhe von
zusammen 2,560.212,45 S und ein anteiliger Freibetrag gemäß
§
15a ErbStG (10/24- tel) von 2,083.333,33 S.
Mit der Abgabenerklärung Erb 2 vom 30. März 2005
wurde die zwischen O.P. als Zuwendender und J.P. als Empfänger erfolgte
Schenkung unter Lebenden eines Geldbetrages von 70.000 € angezeigt.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 3. Mai 2005 (Erf. Nr. 123)
wurde gegenüber dem J.P. (Bw.) hinsichtlich des Rechtsvorganges "Nachtrag
vom 20.12.2001 und Schenkungsvertrag vom 9. November 2001 mit O.P." ausgehend
von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1,250.100,00 S (Ermittlung dieser
Bemessungsgrundlage: Anteil an der Personengesellschaft 1,280.106,26 S -
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG) mit 5.450,90 €
(Steuerklasse I, 6 %) festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der
Freibetrag gem. § 15a ErbStG könne nicht berücksichtigt werden,
da vom Geschenkgeber nicht mindestens 1/4 des Betriebes übertragen worden
sei.
Mit einem weiteren Schenkungssteuerbescheid vom 3. Mai 2005
(Erf. Nr. 456) wurde gegenüber dem Bw. für den Rechtsvorgang
"Schenkung vom 30. März 2005 mit O.P." zum einen der nunmehr geschenkte
Geldbetrag von 70.000 € und zum anderen als früherer Erwerb obige
Schenkung des Anteiles an einer Personengesellschaft im Betrag von 93.028,95
€ angesetzt. Nach Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1
Z 1 ErbStG ergab sich ein steuerpflichtiger Gesamterwerb von 160.828,95 €,
während der steuerpflichtige frühere Erwerb mit 90.828,95 €(=
93.028,95 € minus Freibetrag) ermittelt wurde. Die Steuer für diesen
Gesamterwerb betrug 12.866,24 €(Steuerklasse I, 8 % von 160.828 €).
Unter Abzug der anrechenbaren Steuer für den früheren Erwerb von
5.449,68 € (Steuerklasse I, 6 % von 90.828 €) wurde für den
angeführten Rechtsvorgang eine Schenkungssteuer von 7.416,56 €
festgesetzt.
Gegen diese beiden Schenkungssteuerbescheide wurden in
einem einheitlichen Schriftsatz jeweils Berufungen eingebracht. Die Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid (Erf. Nr. 123 ) wurde damit begründet,
das Finanzamt habe den Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG deshalb
nicht berücksichtigt, da die Geschenkgeber nicht mindestens 1/4 des
Betriebes übertragen hätten. Das Finanzamt habe dabei den § 15a
ErbStG in einer derart strengen Auslegung interpretiert, welche dem
Gesetzeszweck widerspreche. Der § 15a ErbStG sehe für die Anwendung
des Freibetrages unter anderem zwei Kriterien vor, nämlich dass die
Geschenkgeber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld mindestens zu 1/4
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt seien (§ 15a Abs. 2
Z 2 ErbStG) und dass der übertragene Mitunternehmeranteil einem Anteil von
mindestens 1/4 des Betriebes entspreche (§ 15a Abs. 3 Z 3 iVm § 15a
Abs. 3 Z 1 ErbStG). Im Streitfall betrage die Beteiligung der A.P. und des O.P.
im Zeitpunkt der Schenkung je 8/24. Die Eltern des Geschenknehmers J.P.
wären somit mit je 1/3 an der Firma XY.KG beteiligt gewesen. Die Höhe
der Beteiligung übersteige daher die vom § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG
geforderte Viertel- Grenze. A.P. und O.P. hätten von ihren Anteilen von je
8/24 jeweils 5/24, somit in Summe 10/24, an J.P. übergeben. Damit
übersteige der übertragene Mitunternehmeranteil von 10/24, das seien
41,76 %, jedenfalls die Viertel-Grenze gem. § 15a Abs. 3 Z 1 ErbStG. Eine
Auslegung dahingehend, dass sich der Viertel- Betrag ausschließlich aus
Sicht der Übergeber, somit isoliert auf die jeweiligen
Mitunternehmeranteile beziehe, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und
wäre eine derartige Gesetzesauslegung sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Berufung gegen den Schenkungsteuerbescheid (Erf.Nr.
456) wurde im Wesentlichen darauf gestützt, auf Grund dieser vom Finanzamt
vorgenommenen Auslegung sei die Vorschenkung ohne Berücksichtigung des
Freibetrages gemäß
§ 15a ErbStG angesetzt worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung, die sich im
Ergebnis auf beide bekämpfte Schenkungssteuerbescheide bezog, enthielt
folgende Begründung:
"Aus
den Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRG 2000 (1766 BlgNr 20.GP
siehe auch Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuer Fellner § 15a III)
ist zu entnehmen, dass die Schenkungsteuerbefreiung nach § 15a ErbStG nur
dann zutrifft, wenn grundsätzlich mindestens 1/4 des betreffenden Betriebes
bezogen auf den Geschenkgeber übertragen werden. Es muss demnach der
Geschenkgeber 1/4 des gesamten Betriebes übertragen- egal ob an eine Person
oder an Mehrere- nur dann wird der Vorgang im Sinne des § 15a ErbStG von
der Schenkungssteuer anteilig befreit. Da im Berufungsfall zwar der
Geschenknehmer in Summe mehr als 1/4 des Betriebes erhält- dies jedoch als
Resultat von zwei Schenkungsvorgängen je zur Hälfte von seinen Eltern,
kann die beantragte Befreiung nicht gewährt werden. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
vorgebracht, dass dem Finanzamt darin beizupflichten sei, dass die
Erläuterungen zu Art IX Z 4 des Steuerreformgesetzes 2000 (§ 15a) ein
Fallbeispiel präsentieren würde, wonach der Wert des übertragenen
Vermögens eines Geschenkgebers mindestens 1/4 des Wertes des
Gesamtbetriebes betragen müsse. Es handle sich jedoch bei dieser
Erläuterung ausschließlich um ein Fallbeispiel und gehe dies schon
aus der Textierung des dritten Absatzes der Erläuterungen "Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen....." hervor. Das
ErbStG verwende in § 15a Abs. 3 den Begriff Erblasser (Geschenkgeber)
offensichtlich synonym für singular und plural. Dies ergebe sich
zweifelsfrei daraus, da die Viertelgrenze des Mitunternehmeranteiles sowohl in
§ 15a Abs. 2 Z 2 (Geschenkgeber) als auch in § 15a Abs. 3 Z 2
(Betrieb) normiert sei. Würde sich die Viertelgrenze des § 15a Abs. 3
Z 2 ErbStG nicht ausschließlich auf den Betrieb, sondern auch auf die
Person des Geschenkgebers beziehen, wäre die Normierung einer Viertelgrenze
in § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG überflüssig. Wäre es Absicht des
Gesetzgebers gewesen, die Viertelgrenze der Beteiligung des Geschenkgebers
(§ 15a Abs. 3 Z 2 ErbStG) ident mit der Viertelgrenze des übertragenen
Vermögensanteiles (§ 15a Abs. 3 Z ErbStG) gleichzustellen, hätte
es der Differenzierung in diesen beiden Absätzen nicht bedurft, da ein
Geschenkgeber nur dann einen Viertelanteil übertragen könne, wenn er
auch mit einem Viertelanteil beteiligt sei. Eben weil der Gesetzgeber die
Viertelgrenze personen- und betriebsbezogen differenziere, sei es möglich,
dass mehrere zu einem Viertel beteiligte Personen insgesamt einen Viertelanteil
übertragen und der Freibetrag trotzdem zustehe. Jede andere Auslegung des
§ 15a ErbStG wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006, RV/0380-I/05
wurden die Berufungen gegen die beiden Schenkungsteuerbescheide als
unbegründet abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, das
Finanzamt habe zu Recht auf die gegenständlich versteuerte Schenkung eines
5/24-Anteiles an einer Kommanditgesellschaft nicht die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG angewandt. Hinsichtlich der dafür ins Treffen
geführten konkreten Argumente wird auf die ausführliche
Begründung verwiesen.
Die gemäß Art. 144 B-VG am 26. Juni 2006 gegen
diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Innsbruck, erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde (dort protokolliert unter B
1093/06-6) stützt den Vorwurf der Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte sowie der Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes im Wesentlichen auf das Vorbringen, der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, werde doch
der Bestimmung des § 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG von der belangten Behörde
aus den in der Beschwerde dargestellten Gründen ein Inhalt beigemessen,
welcher den Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht sowie im Eigentumsrecht
verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer-
Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen
das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind
all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)
beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die oben angeführte
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2006 eingelangt, war also
zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 28. Juni
2007, B 1093/06-6 den Bescheid vom 11. Mai 2006, RV/0380-I/05 des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren war auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid davon auszugehen,
dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall gleichzuhalten war. Nach Art.
140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge auf Grund der Anlassfallwirkung im Streitfall so
vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes
nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese aufgehobene
Gesetzesbestimmung (= Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf den
gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass das
Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle
des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet. Allein aus diesem
Grund war wie im Spruch ausgeführt unter Aufhebung des angefochtenen
Bescheides der Berufung stattzugeben.
Innsbruck,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-I/07
- Stammnummer
- 29694
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF