Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0113-I/07
Haftung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin für die Umsatzsteuer einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-I/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch Konrad
Grasser & Collegen, Rechtsanwälte, 80796 München,
Belgradstraße 9, vom 9. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 1. Dezember 2004 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 auf
€ 13.203,66 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 nahm das Finanzamt
Innsbruck die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten in Anspruch:
|
Umsatzsteuer 1998
|
€
14.077,66
|
Aussetzungszinsen
|
€
245,62
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bw
verpflichtet gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des
Betriebes entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das
Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass diese gesetzliche
Verpflichtung schuldhaft verletzt wurde. Die Abgabenschuld sei beim
Primärschuldner uneinbringlich.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin bringt die Bw vor, dass der
Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei. Der Hinweis
auf die "gegebene Aktenlage" sei nicht dazu geeignet, dem Haftungsschuldner das
Bestehen der Haftungsvoraussetzungen gemäß
§ 224 BAO darzulegen
und diesem eine Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Weiters sei der Bescheid
formnichtig, da er ohne Datum ausgefertigt worden sei. Abschließend
verweist die Bw darauf, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende
Steuerfestsetzung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 2007 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftung
für die Umsatzsteuer auf einen Betrag von € 13.203,66 ein.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Haftungsakt zu St.Nr. nnn.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bw war im Zeitraum vom 3. März 1997 bis zum 7.
September 2004 einzige Geschäftsführerin und ab 7. September 2004
Liquidatorin der E.. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. August
2004 wurde der Konkurs über die GmbH mangels Kostendeckung nicht
eröffnet und die Firma gemäß
§ 39 Firmenbuchgesetz (FBG)
aufgelöst. Die Umsatzsteuer 1998 mit Fälligkeit: 15. Februar 1999 in
Höhe von € 13.203,66 sowie Aussetzungszinsen mit Fälligkeit:
14. Juni 2004 in Höhe von € 245,62 wurden bisher nicht
entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zur Vertretung einer GmbH sind gemäß
§§ 18 ff GmbHG die Geschäftsführer berufen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Abgaben sind iSd § 9 Abs. 1 BAO uneinbringlich,
wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären. Da die E. infolge rechtskräftiger Abweisung eines
Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§
39 FBG aufgelöst wurde, besteht bezüglich der
haftungsgegenständlichen Abgaben Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 22.10.2002,
2000/14/0083).
Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter
darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die
Pflichtverletzung schuldhaft war. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die
Behörde nicht gehalten (vgl. VwGH 24. 9. 2002, 2000/14/0081).
Die Bw war als handelsrechtliche
Geschäftsführerin zu den jeweiligen Fälligkeitspunkten der
aushaftenden Abgaben für deren Entrichtung verantwortlich. Die Entrichtung
ist jedoch unterblieben. Die Bw hat auch nicht behauptet bzw. entsprechend
dargelegt, dass ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen ist. Daher ist davon auszugehen, dass eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliegt und diese zur Uneinbringlichkeit geführt
hat.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Es ist nicht
unbillig, eine Geschäftsführerin, die ihre abgabenrechtlichen
Pflichten schuldhaft verletzt hat, zur Haftung heranzuziehen. Andernfalls sind
jene Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im
wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt. Die Bw war im Zeitpunkt der
Fälligkeit der aushaftenden Abgabenschulden einzige
Geschäftsführerin der GmbH und somit die einzige in Betracht kommende
Haftende im Sinn des § 9 Abs. 1 iVm §§ 80 ff
BAO.
Zu dem von der Bw monierten Begründungsmangel ist
auszuführen, dass sich der Hinweis auf die gegebene Aktenlage darauf
bezieht, dass auf dem Abgabenkonto der E. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
ein Betrag in Höhe von insgesamt € 14.323.28 aushaftete und mangels
gegenteiliger Hinweise vom einem schuldhaften Verletzen abgabenrechtlicher
Pflichten auszugehen war. Auch das Fehlen des Bescheiddatums führt nicht
zur Nichtigkeit des Bescheides (vgl
Ritz, BAO-Kommentar, § 93 Tz
26)
Auch das Vorbringen, dass der dem Haftungsbescheid zugrunde
liegende Abgabenbescheid noch nicht rechtskräftig sei, geht ins Leere.
Abgesehen davon, dass ein Vorlageantrag die Wirksamkeit eines Bescheides nicht
hemmt, liegt dem Finanzamt kein derartiger Antrag vor, sodass von einer
Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 1998 auszugehen ist.
Der Haftungsbetrag betreffend die Umsatzsteuer war
allerdings aufgrund eines sich zwischenzeitlich auf dem Abgabenkonto ergebenden
Guthabens bei der Körperschaftssteuer, welches auf die aushaftende
Umsatzsteuer angerechnet werden konnte auf € 13.203,66
herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-I/07
- Stammnummer
- 29693
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF