Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2010-W/07
Säumniszuschlag, fehlendes grobes Verschulden im Falle einer Rückzahlung vor Verbuchung einer Gutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2010-W/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. März 2006
betreffend Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00
herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. März 2006 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 53,21 fest, da die Umsatzsteuer 12/2005 mit einem
Betrag von € 2.660,43 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
15. Februar 2006, entrichtet worden wäre.
In der gegen
diesen Bescheid am 16. März 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung
wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass am 15. Februar 2006, dem
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 das Abgabenkonto ein
Guthaben von € 14.742,55 ausgewiesen hätte. Da die - von der Bw.
nicht beantragte - Rückzahlung erst am 23. Februar 2006
durchgeführt worden wäre, wäre am 15. Februar 2006 ein zur
Abdeckung der Umsatzsteuer 12/2005 ausreichendes Guthaben vorhanden und kein
Anlass gewesen, den Säumniszuschlag festzusetzen.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2007 die Berufung
ab und führte begründend aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
12/2005, fällig am 15. Februar 2006, erst am 8. März 2006
entrichtet worden wäre, was auch unter Einbeziehung der dreitägigen
Respirofrist als verspätet anzusehen gewesen wäre.
Das
Berufungsvorbringen, dass die Rückzahlung des am Fälligkeitstag
bestehenden Guthabens in Höhe von € 14.305,55 amtswegig
durchgeführt worden wäre, sei unzutreffend, da durch den Antragsteller
am 13. Jänner 2006 ein elektronischer Rückzahlungsantrag
eingebracht worden wäre. Die Benachrichtigung der Rückzahlung
wäre mittels Buchungsmitteilung am 23. Februar 2006 erfolgt, weshalb
die Einzahlung vom 8. März 2006 nicht als zeitnah angesehen werden
könne.
Die Bw.
beantragte am 31. Mai 2007 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass es richtig wäre, dass sie die Rückzahlung des
Guthabens in Höhe von € 87.474,99 am 13. Jänner 2006
beantragt hätte. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem auf dem Konto
befindlichen Guthaben von € 74.451,17 und dem Guthaben aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 in Höhe von € 13.023,82.
Das
Finanzamt hätte daraufhin am 19. Jänner 2006 eine
Teilrückzahlung von € 74.451,17 vorgenommen und am
23. Februar 2006 eine weitere Rückzahlung - ohne einen erneuten
Auftrag - von € 14.305,55 durchgeführt. Der Betrag wäre erst
am 1. März 2006 auf dem Bankkonto der Bw. gutgeschrieben worden. Es
dürfe wohl angenommen werden, dass nicht das Datum des
Rückzahlungsantrages, sondern das Datum der Rückzahlung selbst hier
von Bedeutung wäre.
Sowohl die
Buchungsmitteilung Nr. 3 als auch die elektronischen Daten des Steuerkontos
hätten per 15. Februar 2006 ein Guthaben von € 14.742,55
aufgewiesen. Da die Umsatzsteuer 12/2005 am 15. Februar 2006 fällig
gewesen wäre, wäre die Bw. richtigerweise davon ausgegangen, dass
dieses Guthaben zur Abdeckung der Umsatzsteuerschuld ausreichend gewesen
wäre. Von diesem auf dem Konto bestehenden Guthaben wäre auch die
Körperschaftsteuer abgebucht worden, genau so hätte auch die
fällige USt 12/2005 abgebucht werden können.
In
Ergänzung des Vorlageantrages beantragte die Bw. mit Schreiben vom
26. Juli 2007, den gegenständlichen Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf € 0,00
herabzusetzen, weil sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Die
Rückzahlung von Guthaben kann gemäß
§ 239
Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amtswegen
erfolgen.
Ein
sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 BAO unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß
§ 215
Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit
Guthaben nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu
verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann
gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und auch von den Verfahrensparteien
nicht bestritten:
Am
13. Jänner 2006 stellte die Bw. einen elektronischen
Rückzahlungsantrag, der das zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto in
Höhe von € 74.451,17 sowie die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 in der beantragten Höhe von
€ 13.023,82, die tatsächlich in Höhe von
€ 15.017,04 am 13. Jänner 2006 gemeldet und am
13. Februar 2006 verbucht wurde, umfasste.
Auf Grund
dieses Antrages wurde am 19. Februar 2006 ein Betrag von
€ 74.451,17, der mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung
ausgewiesenen Guthaben korrespondierte, an die Bw. zurückgezahlt.
Am
15. Februar 2006 reichte die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 mit
einer Zahllast von € 2.660,43 ein. Da sich zu diesem Zeitpunkt auf dem
Abgabenkonto ein Guthaben von € 14.742,55 befand, ging die Bw. davon
aus, dass dieses Guthaben zur Abdeckung der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung
ausreichen wird.
Das
Finanzamt führte jedoch bereits am 23. Februar 2006 eine erneute
Rückzahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Guthabens von
€ 14.305,55 durch. Die Argumentation der Bw., dass es dazu keinen
neuerlichen Antrag gegeben hätte, muss dabei entgegengehalten werden, dass
die Bw. selbst am 13. Jänner 2006 einen Antrag auf Rückzahlung
eines Betrages von € 87.474,99 stellte, dem mit der am
19. Februar vorgenommenen Rückzahlung von € 74.451,17 nur
zum Teil entsprochen wurde. Der Rückzahlungsantrag hinsichtlich des
Restbetrages von € 13.023,82 war demnach noch offen, da eine Abweisung
diesen Teilbetrag betreffend nicht erlassen wurde.
Der
Differenzbetrag von € 1.281,73, da tatsächlich
€ 14.305,55 zurückbezahlt wurden, übersteigt zwar den
Rückzahlungsantrag. Da jedoch eine Rückzahlung eines auf dem
Abgabenkonto bestehenden Guthabens gemäß
§ 239
Abs. 1 BAO auch von Amts wegen durchgeführt werden kann, war
diese Vorgangsweise des Finanzamtes durchaus zu Recht erfolgt.
Zum
Zeitpunkt der Verbuchung der UVA 12/2005 am 27. Februar 2006 war daher kein
Abgabenguthaben zur Abdeckung der Zahllast mehr vorhanden, weshalb mangels
Entrichtung bis zum 25. Februar 2006 der Säumniszuschlag auch verwirkt
wurde.
Mit dem
Vorbringen der Bw., dass das sich aus der Gebarung ergebende Guthaben zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden wäre,
übersieht sie, dass zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten -
ergänzenden - Rückzahlung (23. Februar 2006) fällige - und
noch nicht getilgte - Abgabenschulden nicht verbucht waren, da die Verbuchung
der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 erst am 27. Februar
2006 erfolgte.
Es
entspricht zwar den Tatsachen, dass der Rückzahlungsantrag zum
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 (15. Februar
2006) noch nicht vollständig erledigt war, jedoch lässt sich daraus
nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für
die Entstehung von Guthaben oder Zahllasten die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften bzw. Lastschriften und nicht diejenigen, die
nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden
müssen, maßgebend sind (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0030).
Da die
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 aber zum Zeitpunkt der Rückzahlung wie
bereits ausgeführt noch nicht verbucht war, konnte entgegen der Ansicht der
Bw. eine Kompensation nicht erfolgen. Lediglich im Falle einer vor der
getätigten Rückzahlung erfolgten Verbuchung wäre eine Verrechnung
gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO durchzuführen
gewesen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte damit zwar grundsätzlich zu
Recht, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern
eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Die
Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich
unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung
des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995,
92/17/0286).
Allerdings
war auf Grund des am 26. Juli 2007 gestellten Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu überprüfen, ob die Bw. grobes
Verschulden am Eintritt der Säumnis trifft.
Dazu wird festgestellt, dass
der Rückzahlungsantrag vom 13. Jänner 2006 im Zeitpunkt der
Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 (15. Februar 2006) wie
auch der Fälligkeit dieser Abgabe (ebenfalls 15. Februar 2006) noch
nicht erledigt war, da die ergänzende Rückzahlung erst am
23. Februar 2006 erfolgte.
Die Bw. konnte also berechtigt
davon ausgehen, dass das auf dem Abgabenkonto in ausreichender Höhe
ausgewiesene Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur
Abdeckung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005, die dem Finanzamt vor
Durchführung der ergänzenden Rückzahlung bereits bekannt war, zur
Verfügung steht. Ein grobes Verschulden kann der Bw. dabei nicht zur Last
gelegt werden, da selbst für einen sorgfältig denkenden und handelnden
Menschen mit langjähriger Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres
erkennbar war, dass dieses Guthaben auf Grund der vor der Verbuchung erfolgten
Rückzahlung nun doch nicht mehr zur Verfügung stehen
würde.
Dem Antrag
war somit stattzugeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00
herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2010-W/07
- Stammnummer
- 29689
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF