Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0142-L/04
Verfassungswidrigkeit der Aktienbesteuerung ab 1.1.2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-L/04vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. Jänner
2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Erbe nach dem am
12. Dezember 1999 verstorbenen Herrn H und hat zu einem Drittel des
Nachlasses die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit dem angefochtenen
Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer fest. In der Berufung
werden verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Diskriminierung hinsichtlich der
Steuerpflicht von im Nachlass befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften bis
zur Gesetzesänderung im § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG ab 2001
gegenüber sonstigen Kapitalvermögen nach dieser Gesetzesstelle geltend
gemacht, ebenso EU-rechtliche Bedenken. Es sei kein sachgerechter Grund zu
erkennen, warum der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis 2001 von
Todes wegen im Gegensatz zum sonstigen Kapitalvermögen steuerpflichtig
behandelt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den verfassungs- bzw. EU-rechtlichen Bedenken ist
entgegenzuhalten: Der Unabhängige Finanzsenat als
Verwaltungsbehörde ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange eine
Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem
Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen. Der Bereich der direkten
Steuern, wozu auch die Erbschafts- und Schenkungsteuer zu zählen ist,
fällt als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes
nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten
müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechtes ausüben (EuGH vom 11. März 2004,
C-9/02, de Lasteyreie du Saillant). Dieser Umstand ist unbedenklich.
Linz, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-L/04
- Stammnummer
- 29686
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF