Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0374-S/07
Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-S/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse, vom
7. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
25. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte er neben Sonderausgaben den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Jänner
2007 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung, wobei der
Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 364,- zuerkannt wurde.
Mit Bescheid
vom 25. April 2007 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 15. Jänner 2007
gemäß
§ 299 BAO von Amts wegen mit der Begründung
aufgehoben, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe.
Mit diesem Aufhebungsbescheid verbunden wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid
2005 erlassen, in welchem ausgeführt wurde, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,- seien. Durch den Wegfall des
Alleinverdienerabsetzbetrages von € 364,- kam es zu einer
Abgabennachforderung in eben dieser Höhe.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung.
Begründend führte er aus, dass er vergessen habe, in der
Einkommensteuererklärung anzugeben, dass seine Frau Mitte Juli 2005 aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und sie daher seit diesem Zeitpunkt getrennt
lebten.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2007 wurde die Berufung mit dem Hinweis
abgewiesen, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet und von seinem Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebe. Eine weitere Voraussetzung sei, dass der Ehepartner
Einkünfte von höchstens € 2.200,- jährlich erziele. Da die
Gattin zwar mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt lebte, aber die
Einkünfte im Jahr 2005 höher als € 2.200,- waren, habe kein
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt werden können.
Daraufhin
beantragte der Abgabepflichtige die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an
die Abgabenbehörde II. Instanz und führte weiters begründend aus,
dass seine Gattin ab Mitte Juli 2005 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt
habe und er darüber hinaus seiner Gattin bis zur Ehescheidung im November
2006 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 500,- bezahlen
hätte müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 1. bis 3. Teilstrich EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004
(StReformG 2005), steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
ohne
Kind 364,00 €,
bei
einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494,00 €,
bei
zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) 669,00 €.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 6. und 7. Satz EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005) ist Alleinverdiener
auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3
leg. cit.) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg.
cit.) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich
erzielt.
Die
Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
sind somit gesetzlich festgelegt, so auch die Zuverdienstgrenze des
(Ehe)Partners. In § 2 EStG sind die Begriffe Einkunftsarten, Einkünfte
und Einkommen genau definiert.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) kann die Abgabenbehörde erster
Instanz von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach
Abs. 2 ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden. Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO sind bis zum
Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302
Abs. 1 BAO).
Außer
Streit steht die Tatsache, dass die Ehegattin des Berufungswerbers mehr als
sechs Monate in der gemeinsamen Wohnung lebte. Im gegenständlichen Fall ist
ausschließlich strittig, ob dem Berufungswerber für das Jahr 2005 der
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, in concreto, ob die Einkünfte der
Ehegattin die maßgebliche Zuverdienstgrenze von € 2.200,-
überschritten haben oder nicht.
Dazu ist aus
Sicht des Unabhängigen Finanzsenates fest zu halten, dass nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
für die Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners der Gesamtbetrag
seiner Einkünfte maßgebend
ist ("...Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens
2.200,00 € jährlich erzielt" (siehe oben);
Doralt, EStG, 6. Auflage,
§ 33 Tz 33). Der Begriff "Einkünfte" ist eine
Nettogröße (objektives Nettoprinzip; nach Abzug von Betriebsausgaben
oder Werbungskosten (Doralt, EStG,
8. Auflage, § 2 Tz 6)). Im vorliegenden Fall steht der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da die Einkünfte der Ehegattin im
Jahr 2005 € 2.210,95 betrugen. Die monatlichen Unterhaltszahlungen in der
Höhe von € 500,- sind bei der Beurteilung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht entscheidungsrelevant.
Wenngleich
der UFS nachvollziehen kann, dass der Berufungswerber diese Umstände
subjektiv als "Härte" empfinden mag, ist laut Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, auf
Härtefälle, die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten
können, Bedacht zu nehmen. Bereits geringfügige Überschreitungen
dieser Grenzbeträge führen zum Verlust des
Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78). Es kann auch
nicht darauf Bedacht genommen werden, weshalb es zum Überschreiten der
Einkunftsgrenze gekommen ist. Ob und weshalb diese vom Gesetz vorgegebene starre
Einkunftsgrenze vom Partner über- oder unterschritten wird, liegt somit
allein in dessen Einflussbereich. Bei der Frage, ob der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren ist oder nicht, kann daher kein
Ermessensspielraum eingeräumt werden.
Da im
Einkommensteuerbescheid vom 15. Jänner 2007 der Alleinverdienerabsetzbetrag
zu Unrecht gewährt worden ist, führte dessen gesetzesmäßige
Aberkennung im Einkommensteuerbescheid vom 25. April 2007 (Bescheidaufhebung
gem. § 299 Abs. 1 BAO) zu Recht zu einer Nachforderung im Ausmaß von
€ 364,00.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-S/07
- Stammnummer
- 29682
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF