Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0080-W/03
Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Berufsschulinternat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-W/03vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der bis 31. August 2002 geltenden Rechtslage vermitteln Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und einem Berufsschulinternat auch dann keinen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn fallweise Fahrten zum Hauptwohnsitz direkt von der Berufsschule aus angetreten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 10. September 2002
betreffend Schulfahrtbeihilfe für die Zeit vom 22. April bis 28. Juni 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte für die Zeit vom 22. April bis 28. Juni 2002 die
Schulfahrtbeihilfe für ihren 1986 geborenen Sohn MP. Der Hauptwohnort von
MP sei die elterliche Wohnung in Wien. MP habe in dem angeführten Zeitraum
die Berufsschule in St besucht; der kürzeste Weg zwischen Wohnung und
Schule betrage 186 km.
Dem Antrag beigeschlossen war
die Einberufung von MP zur Berufsschule in St vom 11. März 2002
für die Zeit vom 22. April bis 28. Juni 2002. Im Berufsschulinternat werde
für ausreichende Verpflegung, Unterkunft und Betreuung gesorgt. Ferner
wurden dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien mehrere Fahrkarten
für die Strecke Wien-Westbahnhof - St und zurück über in
Summe 4 Hin- und 4 Rückfahrten vorgelegt.
Mit Bescheid vom 10. September
2002 wies das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien den Antrag auf
Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe ab. Gemäß
§ 30 FLAG
1967 bestehe unter anderem dann ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der
Schulweg zwischen Wohnung und Schule mindestens 2 km lang sei und für
diesen Schulweg keine Schülerfreifahrt bestehe.
"Im vorliegenden Fall besucht Ihr Sohn
MP im fraglichen Zeitraum die Berufsschule St und war im Berufsschulinternat
untergebracht. Da die Wegstrecke vom Internat zur Schule keine 2 km lang
ist bzw gegebenenfalls Anspruch auf Schülerfreifahrt bestünde, kann
somit nach obiger gesetzlicher Regelung keine Schulfahrtbeihilfe gewährt
werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Wegstrecke zwischen
Familienwohnort in Wien und Internat in St keinen Schulweg im Sinne des Gesetzes
darstellt."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. mit Schreiben vom 22. September 2002, zur Post gegeben am 25. September
2002, Berufung mit dem ersichtlichen Antrag, die Schulfahrtbeihilfe doch zu
gewähren.
Das Finanzamt sei offenbar
ungenügend über den Sachverhalt informiert. MP sei nicht im
Berufsschulinternat, sondern in einem Ausweichquartier im Landeskrankenhaus St
untergebracht worden.
Ferner habe MP sowohl an
Feiertagen wie auch an Wochenenden nicht im Landeskrankenhaus St
übernachten dürfen. MP habe bis zu zwei Mal pro Woche nach Hause nach
Wien fahren müssen.
MP sei am Samstag jeweils von
der Schule direkt nach Hause gefahren, weswegen es sich zumindest bei dieser
Fahrt um den unmittelbaren Schulweg gehandelt habe.
Dadurch, dass MP über das
Wochenende nicht in St bleiben durfte, seien sehr wohl mit dem Schulbesuch
verbundene Kosten entstanden. Abgesehen davon mute es seltsam an, dass eine
Fahrt von 2 km vom Internat zur Schule zwar unterstützt werde, eine Fahrt
von über 100 km nicht. "Was
nützt es einem Lehrling, wenn ihm in St die Fahrt bezahlt wird, wenn er
jedoch die komplette Wegstrecke von Wien nach St bezahlen muss? Das wäre
etwa so, als ob Sie eine Dienstreise nach Thailand zwar finanziert bekommen, Sie
jedoch den Flug selber bezahlen müssen."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. Oktober 2002 wies das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in
Wien die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu
aus:
"Gemäß
§ 30 a und b FLAG
1967 besteht ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Weg zwischen
Wohnung und Schule, wenn für die Zurücklegung dieser Wegstrecke kein
Verkehrsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Die gesetzliche Regelung des
§ 30 c Abs. 4 FLAG 1967, wonach eine Schulfahrtbeihilfe zu
gewähren ist für die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und
Zweitunterkunft am Schulort, wurde gemäß BGBl. Nr. 297/1995 Art.
XXXVI, Z 4, mit 31. August 1995 außer Kraft gesetzt. Demnach
besteht für die Zeit nach dem 31. August 1995 kein Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe für Wegstrecken zwischen Hauptwohnsitz (im vorliegenden
Fall Wien) und Zweitunterkunft am Schulort (in diesem Fall
St)..."
Mit Schreiben vom 26. Oktober
2002, zur Post gegeben am 28. Oktober 2002, übermittelte die Bw. unter dem
Betreff "Berufung gegen Berufungsvorentscheidung vom 04.10.02,
Aktenzeichen 3284020356" die Kopie eines Schreibens des Landes
Oberösterreich vom 27. September 2002 an MP. Das Finanzamt möge
in seinem Bescheid berücksichtigen,
"dass es für Internatsschüler
eine Schulfahrtsbeihilfe für die Anreise nach St gibt und dass selbige beim
jeweiligen Finanzamt zu beantragen ist."
Dieses Schreiben ist als Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) zu werten.
Das Schreiben des Landes
Oberösterreich vom 27. September 2002 lautet
auszugsweise:
"Am Freitag, den 20. September 2002
beschloss der Nationalrat auf Antrag der österreichischen Bundesregierung
die Einführung einer Fahrtenbeihilfe für
Internatsschüler...
Zukünftig
erhalten Internatsschüler eine Schul-/Heimfahrtbeihilfe. Diese kann
für das jeweilige Schuljahr beim Finanzamt der Hauptwohnsitzgemeinde gegen
Bezahlung eines Selbstbehalts beantragt werden. Für Wochenendheimfahrten
gibt es rückwirkend mit 1. September 2002 eine pauschale finanzielle
Abgeltung, gestaffelt nach der Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz von
19 bis 58 Euro..."
Mit Bericht vom 27. November
2002 legte das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien die Berufung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
zur Entscheidung vor.Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Vorbringens der
Bw., welches vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien nicht
bestritten wurde, und der vorgelegten Unterlagen geht der unabhängige
Finanzsenat von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Der Sohn der Bw., MP, besuchte
in der Zeit vom 22. April bis 28. Juni 2002 die Berufsschule in St. Den Weg zur
Berufsschule trat MP regelmäßig vom Landeskrankenhaus St, in welchem
MP als Ausweichquartier des Berufsschulinternats untergebracht war, an. Da MP an
Feiertagen und an Wochenenden das Quartier im Landeskrankenhaus St nicht
benutzen durfte, kehrte er an den Wochenenden und teilweise auch während
der Woche in die elterliche Wohnung in Wien zurück. Die Entfernung zwischen
Wohnung in Wien und Berufsschule in St beträgt 186 km. Die Heimfahrt
von der Berufsschule in St nach Wien wurde regelmäßig direkt von der
Berufsschule - und nicht vom Internat im Landeskrankenhaus aus -
angetreten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt
sich hieraus:
§ 30a FLAG, BGBl. Nr.
376/1967, lautet in der vom 1. August 2000 bis 31. August 2002 geltenden Fassung
gemäß BGBl. I Nr. 142/2000:
"§
30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)
wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a)
eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b)
eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher
Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als
eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c)
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr.
108/1997, geregelte Schule besucht
und
der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer
Richtung (Schulweg) mindestens 2 km lang ist. Für ein behindertes Kind
besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn der Schulweg weniger als
2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung
eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(2)
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise
a)
eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b)
eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher
Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine
inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c)
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr.
108/1997, geregelte Schule besucht und
der
Schulweg mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und
der behinderten Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung
eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(3)
Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine
Schule, die gemäß
§ 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr.
76, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine
Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962).
(4)
Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch
Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen
der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur
Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt
werden.
(5)
Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch
Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung
entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der
Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt
werden."
§ 30b FLAG, BGBl. Nr.
376/1967, lautet in der vom 1. September 1995 bis 31. August 2002 geltenden
Fassung gemäß BGBl. Nr. 297/1995:
"§
30b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des
Schulweges, auf dem der Schüler eine unentgeltliche Beförderung oder
die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden
Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser
Teil des Schulweges mindestens 2 km lang ist, in diesen Fällen richtet sich
die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1 und 2) nach der
Länge dieses Teiles des Schulweges.
(2)
Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von
Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden."
§ 30c FLAG, BGBl. Nr.
376/1967, lautet in der vom 1. Jänner 2002 bis 31. August 2002 geltenden
Fassung gemäß BGBl. I Nr. 68/2001:
"§
30c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht
länger als 10 km ist und
a)
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche
zurückgelegt wird,
monatlich
............................................................................ 4,4
Euro,
b)
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich
..........................................................................................................
8,8 Euro,
c)
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich
.........................................................................................................
13,1 Euro.
(2)
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist
und
a)
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche
zurückgelegt wird,
monatlich
...............................................................................
6,6 Euro,
b)
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich
...........................................................................................................
13,1 Euro,
c)
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich
............................................................................................................
19,7 Euro.
(3)
Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den
Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche
Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat
tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den
maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29
ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen
Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes
Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige
Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes
öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die
in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100
vH."
§ 30d FLAG, BGBl. Nr.
376/1967, lautet in der vom 1. September 1996 bis 31. August 2002 geltenden
Fassung gemäß BGBl. Nr. 201/1996:
"§
30d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.
Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß
§ 12 einer
anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die
Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die
Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
(2)
Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der
Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens
für zehn Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die
Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die
Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu
gewähren."
§ 30e FLAG, BGBl. Nr.
376/1967, lautet in der seit 1. September 1996 bis 31. August 2002 geltenden
Fassung gemäß BGBl. Nr. 201/1996:
"§
30e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag
ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des
Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr
endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten
Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz für
jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats, frühestens beginnend mit
Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird,
ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der
Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die
Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit
einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu
erlassen.
(3)
Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine
Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des
Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus
die Schule besucht wird, hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr
nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres, gewährt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 23. 6. 1998, 97/14/0149, aus § 30c Abs. 1 und
§ 30c Abs. 2 FLAG 1967, wonach die Schulfahrtbeihilfe nach der Anzahl der
Schultage in der Woche unterschiedlich hoch ist, abgeleitet, dass die
Bestimmungen des § 30c Abs. 1 bis § 30c Abs. 3 FLAG 1967
für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft nicht
anwendbar sein können.
Als Schulweg könne nicht
jene Wegstrecke angesehen werden, die der Schüler - zumeist an Wochenenden
- zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft
zurücklege.
Der Wegfall des §30c
Abs. 4 FLAG 1967 ab dem Schuljahr 1995/96 könne nicht durch die
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 1 bis § 30c Abs.
3 FLAG kompensiert werden.
Unter Wohnung im Inland iSd
§ 30a Abs.1 FLAG 1967 sei jene Wohnung zu verstehen, von der aus der
Schüler regelmäßig seinen Weg zur Schule antritt. In diesem Sinn
könne die Wohnung des Schülers auch ein Heim oder Internat sein, von
dem aus er die Schule besucht. Keineswegs müsse die Wohnung des
Schülers im dargestellten Sinn mit seinem Hauptwohnort ident sein.
Der Verwaltungsgerichthof
referiert in diesem Erkenntnis, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung
einer diesbezüglich an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom
30. 9. 1997, B 487/97, abgelehnt hat, und verweist abschließend
darauf, dass nach § 34 Abs. 8 EStG 1998 Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mittels eines
Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung steuerlich
berücksichtigt werden können.
Nach der für den
Streitzeitraum - 22. April bis 28. Juni 2002 - geltenden Rechtslage
kommt nach der - zutreffenden - Auslegung der anzuwendenden Normen
des FLAG 1967 durch den Verwaltungsgerichtshof die Gewährung einer
Schulfahrtbeihilfe an die Bw. nicht in Betracht:
Der Sohn der Bw., PM, hat den
Weg zur Berufsschule in St regelmäßig von seinem Quartier im
Landeskrankenhaus St aus angetreten und ist regelmäßig von der
Berufsschule dorthin zurückgekehrt. Für diesen Weg steht die
Schulfahrtbeihilfe unstrittigermaßen nicht zu.
Das Pendeln zwischen Wien und
St erfolgte zwar an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche; an der
überwiegenden Zahl der Schultage wurde jedoch der Schulweg zwischen
Internat und Berufsschule zurückgelegt. Der Weg zwischen Wien und St war
daher nicht der "regelmäßige" Schulweg und zwar auch dann
nicht, wenn an einigen Tagen die Fahrt nach Wien direkt von der Berufsschule aus
angetreten wurde. Daher kommt nach der dargestellten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nach der für den Streitzeitraum geltenden
Rechtslage die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht in
Betracht.
Sofern die Bw. auf das
Schreiben des Landes Oberösterreich verweist, so wird dort
ausdrücklich davon gesprochen, dass ab 1. September 2002
Wochenendheimfahrten abgegolten werden können.
§ 30c FLAG, BGBl. Nr.
376/1967, lautet seit 1. September 2002 gemäß BGBl. I Nr.
158/2002:
"§
30c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht
länger als 10 km ist und
a)
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche
zurückgelegt wird,
monatlich
........................................................................ 4,4
Euro,
b)
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich
.......................................................................................................
8,8 Euro,
c)
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich
.......................................................................................................
13,1 Euro.
(2)
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist
und
a)
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche
zurückgelegt wird,
monatlich
........................................................................... 6,6
Euro,
b)
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt
wird, monatlich
...............................................................................................
13,1 Euro,
c)an
mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt
wird, monatlich
...............................................................................................
19,7 Euro.
(3)
Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den
Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche
Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat
tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den
maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29
ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen
Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes
Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige
Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes
öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die
in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4)
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin
für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft
außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder
in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der
Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a)
bis einschließlich 50 km monatlich
.............................................................. 19 €,
b)
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
......................................... 32 €,
c)
über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich
....................................... 42 €,
d)
über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich
........................................ 50 €,
e)
über 600 km monatlich
.................................................................................
58 €.
Die
Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und
der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen.
Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist
die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu
messen."
Diese neue Rechtslage gilt,
worauf auch das Land Oberösterreich hingewiesen hat, erst ab
1. September 2002 (§ 50u FLAG 1967 idF Art 7 BGBl. I Nr.
158/2002).
Nach § 4 Abs. 1
iVm § 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch (hier:
Beihilfenanspruch), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz
die Abgabepflicht - bzw hier die Beihilfe -
knüpft.
Maßgebend ist daher jene
Rechtslage, die zur Zeit des Berufsschulbesuchs gegolten hat, und nicht die
mittlerweile geltende Rechtslage (vgl
Doralt-Ruppe, Steuerrecht
II4 [2001] 240 [Rz
480];
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 39 Anm 3). Der Umstand, dass während des
offenen Berufungsverfahrens eine Änderung zugunsten der Bw. eingetreten
ist, vermag für die zu beurteilenden, bereits vergangenen Zeiträume
keine Änderung zu bewirken.
Das Finanzamt für den 21.
und 22. Bezirk in Wien hat die Schulfahrtbeihilfe zu Recht nicht
gewährt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Der Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine Berufsausbildung des
Kindes außerhalb des Wohnortes (110 € je Monat der
auswärtigen Berufsausbildung) wäre im Wege der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (Beilage Vordruck E1a)
geltend zu machen.
Wien,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-W/03
- Stammnummer
- 2968
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF