Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0465-I/07
Gemischte Schenkung: Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-I/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 5. November 2002 betreffend Schenkungssteuer im
fortgesetzten Verfahren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabsvertrag vom 31. August 2002 waren die
geschiedenen Ehegatten J und M (= Berufungswerberin, Bw) je zur Hälfte
Miteigentümer der Liegenschaft in EZ1, Mietwohngrundstück, mit einer
Grundfläche von 1.312 m². Das Grundstück ist mit
Pfandrechten für das Land von zusammen S 287.000 und
Bankverbindlichkeiten von S 1,960.000 belastet. J übergibt seinen
Hälfteanteil an die Bw; im Gegenzug verpflichtet sich diese zur
Übernahme der im Betrag von gesamt € 36.534,58 aushaftenden
Darlehensverbindlichkeiten und diesbezüglicher Schad- und Klagloshaltung
des Übergebers sowie zur Bezahlung eines Barbetrages von € 40.000
(Pkte. 3. und 4.). Beim Darlehen des Landes handelt es sich um ein
Wohnbauförderungsdarlehen im aushaftenden Betrag von € 18.028,96
bei einer Restlaufzeit bis zum Jahr 2029; die Scheidung ist am 25. August 1997
erfolgt. Der zuletzt für die Gesamtliegenschaft zum
1. Jänner 1988 festgestellte erhöhte Einheitswert beträgt
€ 49.635,55.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw ua. mit Bescheid vom 5.
November 2002, StrNr, ausgehend vom dreifachen anteiligen Einheitswert der
übergebenen Liegenschaft abzüglich der (teils abgezinsten)
Gegenleistung von gesamt € 51.867 und des Freibetrages, sohin
ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 22.476 gem. §
8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 4.836,19
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, es liege mangels Unentgeltlichkeit und
Schenkungsabsicht keine Schenkung vor. Im Hinblick auf die vereinbarte
Schuldübernahme zuzüglich Barzahlung handle es sich um einen
entgeltlichen Vertrag.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
hatte der UFS mit Entscheidung vom 16. Feber 2005, RV/0114-I/03, die Berufung
ebenso als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt,
aufgrund des offenbar vorliegenden, gravierenden Missverhältnisses von
Leistung und Gegenleistung sei nach der ständigen VwGH-Judikatur von der
Schenkungsabsicht und damit von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Die Bw hatte dagegen eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2005/16/0093 erhoben. Der VwGH hatte mit Beschluss
vom 29. März 2007 beim Verfassungsgerichtshof beantragt, im Beschwerdefall
den Grundtatbestand zur Schenkungssteuer nach § 1 Abs. 1
Z 2 ErbStG ("2. Schenkungen unter
Lebenden") als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 u.a., hat der
VfGH auch aus Anlass des Beschwerdefalles der Bw (G 38/07) die Ziffer 2 des
§ 1 Abs. 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.
Demzufolge hat nunmehr der VwGH mit Erkenntnis vom 28. Juni
2007, 2007/16/0103 (vormals 2005/16/0093), die in Beschwerde gezogene
Berufungsentscheidung des UFS vom 16. Feber 2005, RV/0114-I/03, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz ist auf alle vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Hat der VfGH im aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gesetzt (wie gegenständlich im Erkenntnis G 23/07
u.a.: Fristsetzung 31. Juli 2008), so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände
mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Im fortgesetzten Verfahren ist nunmehr der Berufung Folge
zu geben und der Schenkungssteuerbescheid vom 5. November 2002, StrNr, ersatzlos
aufzuheben, da der höchstgerichtlichen Beschwerde der Bw laut Erkenntnis
des VwGH vom 28. Juni 2007, 2007/16/0103,
Anlassfallwirkung zukommt und damit die
Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle § 1 Abs. 1
Z 2 ErbStG in diesem Anlassfall rechtswidrig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-I/07
- Stammnummer
- 29647
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF