Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0394-W/02
Anpassung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung der mit RV/0369-W/02 vom 24.7.2007 herabgesetzten Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-W/02vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , SW 2, z.Hdn Eingeantwortete
Erben in der Verlassenschaft nach dem am 10. Juni 2003 verstorbenen A ,
vertreten durch die erbl. Witwe BB, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Juni 1998, StNr. xxx,
betreffend Aussetzungszinsen - Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP
17 Abs. 1 Z. 7 GebG entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Aussetzungszinsen wird teilweise stattgegeben und
der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO werden die Aussetzungszinsen mit Euro 10.968,22
(statt bisher Euro 44.815,15) festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
(Schillinginformation:
Aussetzungszinsen neu: S 150.926,00 statt S 616.670,00)
Entscheidungsgründe
Für den Zeitraum Jänner bis August und November
1996 hielt das Finanzamt im Betrieb der Berufungswerberin, Bw., eine Nachschau
ab. Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung der Gebühr und der
Ergebnisse der durchgeführten Nachschau erging der Bescheid
gemäß
§ 201 BAO vom 28. Oktober 1997 über einen
Gebührenbetrag von S 153,713.043,00 ("Wettgebühren für das
Jahr 1996 ohne Jackpot, Rechtsgebühr vom Gewinst gemäß
§ 33
TP 17 (1), lt. Prüfbericht vom 15.7.97 ABNr. 178/96/01/He,
S 614,852.172,00 x 25% Geb).
Am 28. November 1997 wurde gegen diesen
Rechtsgebührenbescheid Berufung erhoben und gleichzeitig der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt. Dem Antrag
wurde stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
BAO für die Rechtsgebühren § 33 TP 17 GebG in Höhe von
S 153,713.043,00 mit Bescheid vom 19. Dezember 1997 bewilligt.
Der Berufung in der Rechtsgebührensache selbst gab das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 1998 insoweit statt, als es
den Zwangsausgleich (Quote von 20%) berücksichtigte (Rechtsgebühr: S
32,607.338,00).
Mit Bescheiden vom 19. Juni 1998 verfügte das
Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung
und setzte die Aussetzungszinsen vom Rechtsgebührenbetrag von S
32,607.338,00 in Höhe von S 616.670,00 fest.
Fristgerecht wurden dagegen Berufungen erhoben. Es gehe
insbesondere um die Frage, ob die bei der Bw. gespielten Spiele Poker in der
Version Seven Card Stud und Texas Hold'Em sowie Pan Nine als Glücksspiele
(ausschließlich oder vorwiegend dem Zufall überlassen) oder als
Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren sind, wobei die Bw. meine, dass
eindeutig das Geschicklichkeitsmoment im Vordergrund stehe.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit Bescheid vom 19.
Juni 1998 beruhe auf der mit Berufung bekämpften und somit nicht
rechtskräftigen Festsetzung von Rechtsgebühren. Für die
Festsetzung von Aussetzungszinsen fehle somit jede rechtliche Grundlage. Es
würden Aussetzungszinsen für eine nicht bestehende Abgabenschuld
vorgeschrieben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. August 1998 als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag verwies die Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 1998, Zl. 97/16/0387. Nach Ansicht der
Bw. gehe der Verwaltungsgerichtshof bei vergleichbarem Sachverhalt davon aus,
dass einiges dafür spreche, Poker als Geschicklichkeitsspiel zu behandeln,
weshalb keine Rechtsgebühr anfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212a Abs. 9 BAO in der damaligen Fassung sind
für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im Rahmen der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates RV/0369-W/02 vom selben Tag wurden die aussetzungsanhängigen
Rechtsgebühren von S 32,607.338,00 auf S 7,980.472,00 vermindert.
Die Aussetzungszinsen waren daher rückwirkend neuzuberechnen.
Berechnung der Aussetzungszinsen:
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Datum
von..bis
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Anfangs-bestand
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Aussetzungsbetrag
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Ta-ge
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Tages-zins-satz
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Zinsen
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5.12.1997 bis
19.6.1998
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S 7,980.472,00
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S 7,980.472,00
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197
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0,0096
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S 150.926,00
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€ 10.968,22
Steuer Alt S 32,607.338,00, Aussetzungszinsen
S 616.670,00 Steuer neu: S 7,980.472,00 Aussetzungszinsen neu:
S 150.926,00
(€ 10.968,22)
Die Einwendungen der Bw. gegen die Aussetzungszinsen
betreffen eigentlich die Festsetzung der Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 GebG. Es darf auf die am selben Tag ergangene
Berufungsentscheidung RV/0369-W/02 hingewiesen werden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der
Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung zu verfügen. Die Rechtskraft der Entscheidung, die
den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung der
Aussetzungszinsen auslöst, ist in den Verfahrensbestimmungen nicht
gefordert. Eine über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus wirkende Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO ist nicht möglich (VwGH 20.3.2003,
2003/17/0082).
Da die Berufungsentscheidung vom selben Tag den
Rechtsgebührenbetrag herabsetzte, waren die Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages anzupassen.
Im Übrigen war die Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzungszinsen
abzuweisen, da die Bw. dagegen nur materiellrechtliche Einwände
erhob.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-W/02
- Stammnummer
- 29627
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF