Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1268-W/07
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1268-W/07vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf., vom 15. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
28. August 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird insoferne abgeändert, als die Familienbeihilfe
nur für die Monate Februar, März und April 2004 im Ausmaß von
€ 338,10 an Familienbeihilfe und € 152,70 an Kinderabsetzbetrag
rückgefordert wird.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid forderte das
Finanzamt für den Zeitraum 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2005 und für
den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 3.435,60 von der
Berufungswerberin (Bw.) zurück.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
die Bw. sinngemäß wie folgt vor:
Meines Wissens nach habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe,
da ich mich seit Geburt meiner Tochter, genauer seit 2. Oktober 1997
ständig in Wien aufhalte und hier auch seitdem mein Hauptwohnsitz
ist.
Ich lebe seit Jänner 2004 nicht mehr mit meinem
alkoholkranken Ehepartner im gemeinsamen Haushalt, trotzdem halte ich mich schon
länger als 60 Kalendermonate ständig in Wien auf.
Zur Bestätigung meiner Aufenthaltszeiten lege ich
Ihnen in der Beilage Meldebestätigungen in Kopie bei.
Außerdem bin ich Arbeitnehmerin und stehe in einem
Dienstverhältnis.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2007 wies das
Finanzamt vorstehende Berufung vom 19. September 2006 gegen den Bescheid vom 28.
August 2006 als unbegründet ab.
In der Folge begehrte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat und brachte wie folgt vor:
Ich bin polnische Staatsbürgerin und lebe
ununterbrochen seit Januar 2002 im Bundesgebiet. Seit April 2002 arbeite ich
auch in Österreich. Während der besagten fünf Jahre habe ich
entweder gearbeitet, Krankengeld (nach meiner Knieoperation) oder
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Auf jeden Fall war ich die gesamte
Zeit unter Aufsicht des AMS. Eine Bezugsbestätigung vom 18. April 2007 lege
ich bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
aVerfahrensgegenständlich ist der oben angeführte
Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für das Kind der Bw.
Die Bw. ist polnische Staatsangehörige und ist seit 4.
März 2002 bis laufend gemeinsam mit ihrer Tochter an der Adresse in A.
polizeilich gemeldet. Die Tochter besucht seit dem Schuljahr 2003/2004 die
private Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht St. Marien in 1060 Wien,
Liniengasse 21. Jahreszeugnisse über den Besuch der Schule liegen bis zum
Schuljahr 2005/2006 im Akt. Eine Bestätigung der Schule St. Marien vom 11.
Dezember 2006 bestätigt den Besuch der 4. Klasse Volksschule der Tochter.
Die Bw. ist verheiratet, lebt jedoch seit Ende Jänner 2004 getrennt von
ihrem Gatten, welcher nicht der leibliche Vater der Tochter ist. Laut den
Angaben in der Eingabe vom 25. April 2007 (Beantragung der Vorlage der Berufung)
lebt die Bw. ununterbrochen seit Jänner 2002 in Österreich.
Rechtliche Würdigung:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als 3 Monate dauert (§ 3 Abs. 1 FLAG).
Dies gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten (§ 3 Abs. 2
FLAG).
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt, nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für
dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1
oder 2 erfüllt.
Da die Bw. selbst in der Eingabe vom 25. April 2007 angibt,
seit Jänner 2002 ununterbrochen in Österreich zu leben, liegen
für die Monate Februar bis April 2004 die oben geforderten Voraussetzungen
(60-monatiger Aufenthalt), bzw. gemeinsamer Haushalt mit dem Stiefvater nicht
vor.
Für die Beurteilung des Anspruches auf
Familienbeihilfe ab 1. Mai 2004, dem Beitritt Polens zur Europäischen Union
ist wie folgt auszuführen:
Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 1 FLAG) hat
gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG jene Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Voraussetzung für die
Haushaltszugehörigkeit ist demnach eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Gemäß
§ 53 FLAG sind Staatsbürger von
Vertragsparteien des Übereinkommens über den gemeinsamen
Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Stattsbürgern
gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftraumes nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten.
Aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes
(EuGH) ergibt sich weiters, dass nicht das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend ist, ob eine Person weiterhin in den
Geltungsbereich der Verordnung fällt, sondern der Umstand, dass sie gegen
Risiken im Rahmen eines in Artikel 1 lit. a der Verordnung angeführten
Systems der sozialen Sicherheit versichert ist. Als derartiges Risiko ist unter
anderem Krankheit oder Arbeitslosigkeit anzuführen. Der Bezug von
Notstandshilfe durch die Bw beweist, dass sie zumindest gegen diese Risken
versichert ist.
Da die Bw. als polnische Staatsangehörige infolge des
Beitrittes Polens zur Europäischen Union seit 1. Mai 2004 vom
persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
erfasst ist, besteht somit Anspruch auf Familienleistungen.
Dieser Anspruch besteht insoweit, als die
Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des
Aufenthaltsortes des Arbeitslosen erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall besteht eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft der Bw. mit der Tochter in Wien und liegen ab 1. Mai
2004 die Voraussetzungen für die Familienleistungen Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1268-W/07
- Stammnummer
- 29606
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF