Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4435-W/02
Zurückweisung eines unzulässigen Antrages auf Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4435-W/02vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk
betreffend Zurückweisung des Antrages vom 12. September 2000 auf
Zuerkennung von Zinsen vom 14. September 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe
vom 8. September 2000 stellte der Bw. fest, dass das Finanzamt dem
Rückzahlungsantrag vom 13. Februar 2000 bis dato nicht
nachgekommen sei und beantragte die Überweisung von 5% Zinsen von
S 482.565,00 ab 13. März 2000 (der Bw. ging von einem Monat
als angemessene Bearbeitungszeit ab Stellung des ersten
Rückzahlungsantrages aus) bis zum Tag der tatsächlichen
Rückzahlung. Die Forderung betrage zumindest S 11.832,76
(13. März bis 8. September= 179 Tage). Der Bw.
beantragte diesbezüglich eine bescheidmäßige
Erledigung.
Mit Bescheid
vom 14. September 2000 wies das Finanzamt den Antrag auf Zuspruch von
Schadenersatz für entgangene Zinsen mit der Begründung zurück,
dass der Antrag nicht zulässig sei, da nach den Bestimmungen der BAO kein
Anspruch auf entgangene Zinsen zustehe.
In der
dagegen eingebrachten Berufung schilderte der Bw. zunächst ausführlich
den Sachverhalt und führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus,
dass ihm der durch die verzögerte Bearbeitung entstandene
Vermögensnachteil (Zinsen) zu ersetzen sei.
Als Zinssatz
schlage der Bw. den sich gemäß der ab 1. Oktober 2001
geltenden Anspruchsverzinsung gültigen Satz vor.
Wie im
Bescheid vom 14. September 2000 angeführt, habe die BAO bisher
keinen Anspruch auf entgangene Zinsen vorgesehen. Diese Benachteiligung der
Steuerpflichtigen (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: der Steuerzahler habe
Zinsen zahlen müssen, die Finanzbehörde nicht) sei vom Gesetzgeber
jedoch mit Wirksamkeit 1. Oktober 2001 korrigiert worden.
Darüber
hinaus sehe die BAO eine Entscheidung binnen sechs Monaten vor. Da dieses Recht
durch den Bw. als Steuerpflichtiger nicht durchsetzbar sei - welche
Sanktionen könne er denn setzen, der Devolutionsantrag verlagere die
Entscheidung zu einer anderen Behörde, er beschleunige die Entscheidung
nicht - sei ihm wenigstens der Vermögensschaden durch die
Gesetzesverletzung der Finanzbehörden zu ersetzen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2002 wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus,
dass die BAO nur eine Verzinsung für Abgaben, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden sei,
vorsehe.
Dagegen
beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Zur weiteren Begründung führte der Bw. aus, dass er keine
Anspruchsverzinsinsung beantragt habe, sondern eigentlich Schadenersatz
dafür, dass die Behörde im Gesetz vorgeschriebene Fristen
(insbesondere das Recht des Steuerpflichtigen, binnen sechs Monaten eine
Entscheidung zu erhalten) nicht einhalte.
Der einzige
Bezug auf die Anspruchsverzinsung ergebe sich dadurch, dass der Bw. vorgeschlage
habe, für die Ermittlung der Höhe des Zinssatzes die Regelungen der
Anspruchsverzinsung heranzuziehen.
Auch die
gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2002
hätte spätestens am 2. April 2001 ergehen müssen, d.h.
das derzeit zuständige Finanzamt habe neuerlich die Frist um mehr als 9
Monate (=das 2,5fache) überschritten.
Die
Berufungsvorentscheidung gehe auf die Berufungsbegründung nicht
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Ein
Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist.
Unzulässig
sind u.a. Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen
sind.
Der Bw.
machte mit seiner Eingabe vom 12. September 2000 einen
Schadenersatzanspruch geltend.
Derartige
Ansprüche sind aber nicht in den Abgabenvorschriften, sondern im
Zivilrecht, genauer im Amtshaftungsgesetz geregelt.
Diesbezüglich
wird auf das Informationsschreiben der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 19. Februar 2003
verwiesen.
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass dem Zurückweisungsbescheid vom
14. September 2000 keine Rechtswidrigkeit anlastet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Der Antrag
auf mündliche Verhandlung wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2003
zurückgezogen.
Wien, am
3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4435-W/02
- Stammnummer
- 2958
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF