Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0119-W/06
Einleitung, Abgabenhinterziehung durch Schwarzverkäufe an Privatpersonen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0119-W/06vom 20.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen W.W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner &
Partner OEG, 1010 Wien, Schottengasse 7/2/6, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 18. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. März 2006, Strafnummer-1, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. März 2006 hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma B-GmbH in
Liquidation im Bereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO durch Abgabe
unrichtiger Jahressteuererklärungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 1999 in Höhe
von € 12.328,07 Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
27.889,10 Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
9.827,04 bewirkt habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die angeführte Anschuldigung auf die am
6. Dezember 2005 abgeschlossene Betriebsprüfung stütze. Im
angeführten Zeitraum seien Scheinrechnungen nicht der Umsatzsteuer
unterzogen worden, sodass der Verdacht von Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht begründet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. April 2006, in
der Folgendes ausgeführt wird:
Von einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG könne nur dann gesprochen werden,
wer vorsätzlich eine Abgabenverkürung bewirke. Hiebei verkenne der Bf.
nicht, dass eine Steuerverkürzung nicht erst dann vorliege, wenn der
Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren gehe, sondern
schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließe, zu dem ihn dieser nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu
erhalten habe. Zum Tatbestand genüge auch die vorübergehende Erlangung
eines Steuervorteils.
Selbst dann, wenn man von
diesen strengen Kriterien ausgehe, könne von einer Steuerverkürzung
aus nachstehenden Erwägungen keine Rede sein:
Der Bf. verweise
ausdrücklich auf seine niederschriftliche Vernehmung im Rahmen der
Betriebsprüfung am 19. August 2003.
Danach habe der Bf.
ausdrücklich die Erstellung von Scheinrechnungen zugestanden, jedoch mit
Nachdruck darauf hingewiesen, dass sämtliche dieser Scheinrechnungen der
Umsatzsteuer unterzogen und demgemäß auch die Umsatzsteuerzahlungen
entrichtet worden seien.
Zu Recht sei daher der Bf.
seitens der vernehmenden Beamten J.S. und F.B. darauf hingewiesen worden, dass
der Bf. namens der Firma B-GmbH an sich zu viel an Mehrwertsteuer an das
Finanzamt abgeführt habe. Seitens der Beamten sei dem Bf. auch erklärt
worden, dass demgemäß seitens der Firma B-GmbH die zu viel
abgeführte Mehrwertsteuer geltend gemacht werde.
In dem Verfahren des
Landesgerichtes zu GZ-1 habe der SV ein Gutachten erstellt, in dem
ausdrücklich unter Tz. 144 nachstehendes dargelegt sei:
"Es
war ersichtlich, dass bei jeder Verbuchung einer Ausgangsrechnung Forderungen,
Erlöse sowie die zu zahlende Umsatzsteuer einerseits sowie der Lagerabgang
andererseits im Rechnungswesen erfasst waren."
Aus diesem Gutachten des
Gerichtssachverständigen ergebe sich weiters, dass für nicht
getätigte Warenabgänge Gutschriften ausgestellt worden seien, sodass
die bereits abgeführte Mehrwertsteuer mit Gutschriften neutralisiert worden
sei (vgl. SS 25 ff des Gutachtens; insbesondere die Zusammenfassung auf S. 113
Tz. 389):
"Im
Rahmen der Lagerwirtschaft fanden Manipulationen
statt:
Da den o.e.
Scheinrechnungen auch Warenwirtschaftsbuchungen zugrunde lagen, entsprach der ag
Lagerbestand nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da
tatsächlich keine Lagerabgänge im Zuge der Erstellung fingierter
Ausgangsrechnungen stattfanden."
In diesem Zusammenhang sei auf
die bereits dargelegte Abführung der Mehrwertsteuer hinsichtlich der
Scheinrechnungen ausdrücklich verwiesen.
Auch den Scheinrechnungen ins
Ausland seien keine Warenbewegungen zugrunde gelegen, sodass auch keinerlei
Verpflichtung zur Abführung einer Mehrwertsteuer gegeben gewesen
sei.
Wie wenig die Vorgangsweise des
Bf. in steuerlicher Beziehung bedenklich sein habe können, erweise auch
nachstehende Tatsache:
Der Bf. habe an sich selbst
eine Scheinrechnung datiert mit 21.2.2001, VR 0103258 über einen Betrag von
ATS 435.144,00 gestellt und die hiefür angefallene Mehrwertsteuer in Summe
ATS 72.524,00 abgeführt und mit seinem monatlichen
Geschäftsführergehalt gegenverrechnet.
Von einem
tatbestandsmäßigen Fehlverhalten des Bf. könne sohin - bereits
wenn man von der Aktenlage selbst ausgehe - keine Rede sein.
Dem Bf. sei allerdings das
Ergebnis der am 6.12.2005 abgeschlossenen Betriebsprüfung nicht
bekannt.
Da der Bf. in dem die Firma
B-GmbH betreffenden Betriebsprüfungsverfahren keinerlei Parteistellung -
nach seinem im September 2004 als Geschäftsführer erfolgtem
Ausscheiden - gehabt habe, sei ihm eine diesbezügliche Akteneinsicht
verwehrt gewesen.
Um zu den im angefochtenen
Bescheid angeführten verkürzten Umsatzsteuerbeträgen für die
Jahre 1999 - 2001 konkret Stellung nehmen zu können, werde beantragt, eine
Kopie des Betriebsprüfungsberichtes zu übermitteln (Anmerkung: dem
Antrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprochen).
Der Bf. beantragt, der
Beschwerde Folge zu geben und das eingeleitete Finanzstrafverfahren nach
Durchführung entsprechender Erhebungen und Einsichtnahme in das
erwähnte Gutachten des SV einzustellen.
Der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 29. August 2005 ist unter Punkt 2. auszugsweise zu
entnehmen, dass - wie auch in der Beschwerde unter Hinweis auf TZ 144 des
Gutachtens ausgeführt - "die ausgestellten Scheinrechnungen, soweit sie
behauptete Inlandsumsätze betroffen haben, vom Unternehmen zunächst
gemäß
§ 11 Abs. 4 UStG der Umsatzsteuer unterzogen wurden. Im
Zuge der Aufarbeitung der Manipulationen des Bf. wurden die Scheinumsätze
isoliert, die entsprechenden Scheinrechnungen storniert und die Umsatzsteuer aus
den Scheinrechnungen in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 16
UStG berichtigt."
Unter Punkt 3 der
Niederschrift, Umsatzzuschätzung, ist nachzulesen, dass "neben formellen
Buchführungsmängel auch sachliche Buchführungsmängel
dokumentiert sind: Vom ehemaligen Geschäftsführer (dem Bf.)
eingestandene Lagerverkäufe an Privatpersonen, bei denen keine Umsatzsteuer
verrechnet wurde. Aus den angeführten Sachverhalten insbesondere der
Nichtverbuchung von Verkäufen kann angenommen werden, dass nicht nur die
erklärten Umsatze, sondern auch noch weitere Vorgänge keiner
Versteuerung unterzogen wurden, wobei eine lückenlose Nachvollziehbarkeit
im Nachhinein aus der vorliegenden Buchhaltung nicht möglich war. Von der
Außenprüfung wird eine pauschale Zurechnung in Höhe von 3 % der
Umsätze zu 20 %vorgenommen, um den vermuteten weiteren unterlassenen
Buchungen Rechnung zu tragen."
Dem Gutachten des SV ist unter
Tz. 347 und 348 zu ersehen, dass "es sehr wohl zur Nichterfassung von
Geschäftsfällen im Rechnungswesen gekommen ist. Den Angaben des Bf. zu
diesen Schwarzverkäufen kann gefolgt werden, wiewohl eine praktische und
vor allem lückenlose Nachvollziehbarkeit ex post aus dieser Buchhaltung
nicht möglich ist."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die Beschwerdeausführungen
richten sich ausschließlich gegen den Vorwurf, dass als Folge der
Erstellung von Scheinrechnungen eine Abgabenverkürzung nicht eingetreten
sein kann, da sämtliche dieser Scheinrechnungen der Umsatzsteuer unterzogen
und demgemäß auch die Umsatzsteuerzahlungen entrichtet worden sind.
Dabei übersieht der Bf. allerdings, dass die vorgeworfene
Abgabenverkürzung sich nicht auf die Scheinrechnungen bezieht, sondern ihre
Grundlage in den Schwarzverkäufen an Privatpersonen findet, wie aus dem
Bericht über die Betriebsprüfung bzw. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung zu ersehen ist. Eine diesbezügliche Stellungnahme des
Bf. ist auch nach Zusendung der entsprechenden Unterlagen bisher nicht
eingegangen.
Kommt ein Abgabepflichtiger
seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht zur Gänze nach
und lassen die Geschäftsunterlagen den Schluss zu, dass zwischen den
tatsächlichen und den erklärten Umsätzen eine Differenz bestand,
so handelt es sich bei der Festsetzung eines "Sicherheitszuschlages" für
nicht verbuchte Erlöse mit 20% des erklärten Umsatzes um ein im
Schätzungsweg ermitteltes Abgabenverkürzungsausmaß. Wollte man
eine derartige Erkenntnisgewinnung verbieten, würde das zu dem unhaltbaren
Ergebnis führen, dass die Unterlassung einer nachvollziehbaren
Buchführung jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindert.
Zieht man die Ausführungen
im Gutachten des SV unter Tz. 347 und 348 in Betracht, wonach zu ersehen ist,
dass es sehr wohl zur Nichterfassung von Geschäftsfällen im
Rechnungswesen gekommen ist, wobei diese Aussagen sich auf Angaben des Bf. zu
den Schwarzverkäufen bezieht, so erscheint der für eine Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens geforderte Verdacht eines Finanzvergehens in
objektiver Hinsicht gegeben. Verkauft ein Geschäftsführer "schwarz" an
Privatpersonen, ohne diese Vorgänge in der Buchhaltung zu erfassen oder
erfassen zu lassen, so hält er es zumindest für möglich, dass die
daraus resultierenden Abgaben nicht entrichtet werden, sodass auch in
subjektiver Hinsicht ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Da jedoch keine Bindung der
Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im Abgabenverfahren besteht,
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem Verdacht zugrunde liegenden
Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat, wird im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu prüfen sein, ob die
im Abgabenverfahren festgestellten Mängel und die daraus abgeleitete
Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge dem Bf. als vorsätzliche
Hinterziehungshandlungen bzw. Abgabenverkürzungen anzulasten sind und er
dadurch das vorgeworfene Finanzvergehen zu verantworten hat.
Wien, am 20.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0119-W/06
- Stammnummer
- 29577
- Gültig
- 20.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF