Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0650-G/06
Keine Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers im Fall eines rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches der GmbH?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-G/06vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kanzlei Kiffmann
KEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz,
Conrad von Hötzendorfstraße 84, vom 1. September 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Juli 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bw. wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 ff BAO für
folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der D.GmbH in Anspruch
genommen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag in €
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Lohnsteuer
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05/2004
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15.06.2004
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1.004,22
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Dienstgeberbeitrag
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05/2004
|
15.06.2004
|
85,64
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
05/2004
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15.06.2004
|
8,37
|
Umsatzsteuer
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05/2004
|
15.07.2004
|
1.387,02
|
Lohnsteuer
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06/2004
|
15.07.2004
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1.052,22
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/2004
|
15.07.2004
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60,26
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
06/2004
|
15.07.2004
|
5,89
|
Umsatzsteuer
|
06/2004
|
16.08.2004
|
392,03
|
Lohnsteuer
|
07/2004
|
16.08.2004
|
1.082,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/2004
|
16.08.2004
|
40,28
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/2004
|
16.08.2004
|
3,94
|
Umsatzsteuer
|
07/2004
|
16.09.2004
|
242,87
|
Lohnsteuer
|
08/2004
|
15.09.2004
|
1.009,02
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/2004
|
15.09.2004
|
1,40
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
08/2004
|
15.09.2004
|
0,14
|
Umsatzsteuer
|
08/2004
|
15.10.2004
|
104,82
|
Säumniszuschlag 1
|
2004
|
16.08.2004
|
10,23
|
Säumniszuschlag 1
|
2004
|
16.09.2004
|
7,75
|
Säumniszuschlag 1
|
2004
|
18.10.2004
|
3,35
|
|
|
gesamt
|
6.501,85
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
(= Bw.) war geschäftsführender Alleingesellschafter der mit
Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1999 errichteten D.GmbH (in der
Folge: GmbH), die durch Abspaltung aus der E.GmbH. als übertragende
Gesellschaft hervorgegangen ist. Die neu gegründete GmbH betrieb einen
Einzelhandel mit Herrenbekleidung.
Mit dem Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. November 2004 wurde
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit dem
Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15. Dezember 2005
wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des am
8. März 2005 mit einer Quote von 20 % von den Gläubigern
angenommenen Zwangsausgleiches gemäß
§ 157 KO aufgehoben.
Dem Finanzamt wurde am 16. Jänner 2006 ein Betrag in der Höhe von
9.490,89 €
überwiesen.
Mit dem Vorhalt vom 29. Mai 2006 teilte das Finanzamt
dem Bw. mit, das Abgabenkonto der GmbH weise derzeit einen uneinbringlichen
Rückstand von 30.578,59 € aus. Zur Beurteilung der Frage, ob bzw.
inwieweit der Abgabenausfall durch schuldhaftes Verhalten des Vertreters bedingt
sei, werde der Bw. ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen
- die Gründe bekanntzugeben, die zur Unterlassung der
Abgabenentrichtung geführt haben,
- alle Kassenein- und -ausgänge seit der Entstehung
des Abgabenrückstandes darzustellen,
- die Gesamtschulden der Gesellschaft den verfügbaren
Mitteln in den einzelnen Fälligkeits- bzw. Zahlungstagen
gegenüberzustellen und diese Gegenüberstellung dem Finanzamt zu
unterbreiten,
- falls von der Gesellschaft in
Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nicht vereinnahmt worden seien, die
Höhe der gegenwärtig bestehenden Umsatzsteuernachforderungen, die
Gründe der Uneinbringlichkeit sowie die Namen und Anschriften der Schuldner
mitzuteilen.
Da der Bw. diesem Ersuchen der Abgabenbehörde nicht
nachkam, nahm ihn das Finanzamt mit dem Haftungsbescheid vom 27. Juli 2006
als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 und
§§ 80 ff BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Anspruch:
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Umsatzsteuer 2004
|
19.819,15 €
|
Lohnsteuer 2004
|
4.147,86 €
|
Dienstgeberbeitrag 2004
|
1.154,70 €
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004
|
112,90 €
|
Säumniszuschlag 2004
|
470,28 €
|
gesamt
|
25.704,89 €
Begründend wurde im
Bescheid neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen für eine
Haftungsinanspruchnahme ausgeführt, es sei Sache des
Geschäftsführers einer GmbH bekannt zu geben, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet habe. Den Haftenden treffe die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, so dass er zeitgerecht für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen habe.
In der gegen diesen Bescheid vom steuerlichen Vertreter des
Bw. eingebrachten Berufung vom 1. September 2006 wurde vorgebracht, die
wirtschaftliche Lage in der Textilbranche sei als katastrophal zu bezeichnen.
Der Bw. kämpfe seit Jahren um das Überleben und habe die laufenden
Verbindlichkeiten und Steuerschulden abgedeckt, soweit es auf Grund der
finanziellen Mittel und der rückläufigen Umsätze möglich
gewesen sei. Hinsichtlich der Steuerzahlungen sei der Bw. ständig in
Exekution gewesen und habe laufend Beträge in Höhe der ihm zur
Verfügung gestandenen Mittel an das Finanzamt überwiesen. Eine
entsprechende Aufstellung der Entwicklung der Verbindlichkeiten im Jahr 2004
werde beigelegt. Daraus sei zu ersehen, dass der Schuldenstand von
216.000,00 € am 1. Jänner auf 326.000,00 € am
31. Dezember angestiegen sei. Es sei auch zu ersehen, dass zwar laufend
Zahlungen geleistet, letztlich aber nicht einmal Löhne und Gehälter
bezahlt werden konnten. An das Finanzamt seien in diesem Zeitraum
35.000,00 € entrichtet worden.
Darüber hinaus habe der Bw. seine Vermögenslage
der Einbringungsstelle dargelegt. Er verfüge über kein pfändbares
Einkommen und über keinerlei Vermögenswerte. Seine Vermögenswerte
habe er im Laufe der Jahre veräußert und die Erlöse zur Rettung
des Betriebes in das Unternehmen eingebracht.
Der Konkurs
sei in der Zwischenzeit durch einen Zwangsausgleich abgeschlossen und die
Zwangsausgleichsquote an das Finanzamt entrichtet worden. Dadurch sei die
restliche Schuld getilgt, weshalb der Antrag gestellt werde, den
Haftungsbescheid aufzuheben.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2006 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Aus der vom Bw. vorgelegten
Schuldenentwicklung gehe hervor, dass das Finanzamt gegenüber der S
(laufende Abstattung eines Einmalkredites) und den Lieferanten (laufende
Bedienung speziell im Juni und Juli 2004) bezüglich der haftungsrelevanten
Beträge schlechter gestellt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 21. Dezember 2005 wird
vorgebracht, der Bw. bzw. dessen Eltern seien seit vielen Jahren im
Textileinzelhandel tätig. In den letzten zehn Jahren sei ein ständiger
Umsatzrückgang zu verzeichnen. Das ursprüngliche Unternehmen,
zunächst in Form einer KG, vor Jahren in die E.GmbH. umgewandelt, habe drei
Standorte in G gehabt. Von einem ursprünglichen Umsatz von
45,000.000,00 S sei der Umsatz jährlich geschrumpft und betrage
derzeit 400.000,00 €. Nur durch gewaltige Anstrengungen der
Gesellschafter habe in der Vergangenheit eine Insolvenz verhindert werden
können. So habe im Jahr 1994 der Vater des Bw. rund 3,000.000,00 S und
der Bw. selbst rund 4,800.000,00 S aus dem Privatvermögen in das
Unternehmen eingebracht. Im Jahr 2003 sei eine weitere Einlage in der Höhe
von 8,000.000,00 S getätigt worden. Daneben seien laufend
Sanierungsmaßnahmen versucht worden. Ein Standort sei aufgelassen, die
E.GmbH. gespalten und zwei Betriebe installiert worden. Nach vergeblichen
Verkaufsbemühungen der Mietrechte habe man an einem Standort ein
"M"-Fachgeschäft errichtet, das nach einer langen Anlaufphase nun
ausgeglichen bilanziere. Der Betrieb in der Annenstraße sei hingegen trotz
aller Bemühungen nie ertragreich geworden. Im September 2004 habe man
dieses Geschäft verpachtet. Es sei aber nicht möglich gewesen, aus den
Einnahmen die Verbindlichkeiten abzudecken, weshalb im November 2004 der Konkurs
habe eröffnet werden müssen.
Hätte, wie in der Berufungsvorentscheidung behauptet,
eine Gläubigerbevorzugung gegenüber dem Finanzamt stattgefunden,
hätte der Masseverwalter Anfechtungsklagen einbringen müssen. Es seien
natürlich in den Monaten Juni und Juli Lieferantenzahlungen für Waren
geleistet worden, andernfalls der Konkurs sehr viel früher hätte
eröffnet werden müssen. Auch an das Finanzamt seien laufend mit der
Einbringungsstelle abgesprochene Zahlungen geleistet worden. Es sei aber
zweifellos nicht möglich, in einer derartigen Situation
prozentmäßig auszurechnen, wie viel man jedem Gläubiger zahlen
müsse, um das Unternehmen am Leben zu erhalten.
Aus der vom Bw. dem Finanzamt gegenüber offen gelegten
Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei ersichtlich, dass dieser
kein Vermögen mehr besitze und über kein Einkommen verfüge.
Sollte das Finanzamt die Haftung weiter betreiben, müsste der Bw.
Privatkonkurs anmelden, auch dann würde die Haftung nicht schlagend
werden.
Es sei zu bedenken, dass von
der Familie des Bw. rund 15,000.000,00 S an Sanierungszahlungen erfolgt
seien, um das Unternehmen zu erhalten und in der Vergangenheit alle Steuern
pünktlich zahlen zu können. Der aus dem Zwangsausgleichsverfahren
übergebliebene kleine Rückstand erscheine im Verhältnis zu den in
den letzten Jahren erbrachten Steuerleistungen geradezu lächerlich. Da der
Bw. auch heute noch um das Überleben seines Unternehmens kämpfe,
erscheine die Inanspruchnahme der Haftung als übertriebene Maßnahme
des Finanzamtes, da dieses ohnehin regelmäßig bedient worden sei und
von einer Schlechterstellung somit keine Rede sein könne.
In einer Eingabe vom 14. Dezember 2006 an den
Unabhängigen Finanzsenat wird vom Bw. ergänzend vorgebracht, an
Bankverbindlichkeiten seien im Jahr 2004 14.217,00 €
Rückzahlungen geleistet worden, was einer Rückzahlungsquote in der
Höhe von 10,9 % entspreche. Hingegen seien 33.653,00 € und
somit eine Quote von 38,6 % an das Finanzamt bezahlt worden. Von einer
Schlechterstellung des Finanzamtes könne daher nicht gesprochen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften
für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung
(§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern.
Nach
Abs. 2 leg. cit. erstrecken sich persönliche Haftungen
(Abs. 1) auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1
und 2).
Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen
den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Unbestritten ist, dass der Bw.
im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer
der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der in § 80 BAO
genannten Vertreter zählt und somit gemäß
§ 9 BAO
grundsätzlich für die aushaftenden Abgaben der GmbH zur Haftung
herangezogen werden kann.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Diese
Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil nach der
rechtskräftigen Bestätigung eines Zwangsausgleichs davon auszugehen
ist, dass der in der Ausgleichsquote nicht gedeckte Teil der Abgabenforderungen
uneinbringlich sein wird (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Uneinbringlichkeit liegt vor,
wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im vorliegenden Fall ist
evident, dass die Abgaben in der Höhe von 25.704,89 €, für
die der Bw. haftbar gemacht wurde, auf Grund des (mit einer Quote von 20%)
angenommenen Zwangsausgleiches bei der durch ihn vertretenen abgabepflichtigen
GmbH nicht einbringlich sind. Auch der Bw. bestreitet nicht, dass die die
Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
In der
Berufung wird dazu vorgebracht, mit der Überweisung der
Zwangsausgleichsquote an das Finanzamt sei auch die restliche Schuld getilgt,
weshalb der Bw. nicht zur Haftung heranzuziehen sei. Dieses Vorbringen ist nur
insofern zutreffend, als gemäß
§ 156 Abs. 1 KO
der Gemeinschuldner durch den
rechtskräftig bestätigten
Ausgleich
von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den
sie erleiden, zu ersetzen. Die Abgabenbehörde wird deshalb aber nicht daran
gehindert, gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH die
Vertreterhaftung nach § 9 BAO geltend zu machen. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049 in Abkehrung einer zum Teil gegenteiligen
Vorjudikatur in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass eine
rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleiches des
Primärschuldners der Geltendmachung der
Haftung
nach den §§ 80 ff BAO für die die Ausgleichsquote
übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. Auf die eingehenden
Ausführungen des Gerichtshofes wird diesbezüglich verwiesen (vgl. dazu
etwa auch die Erkenntnisse 25.2.2003, 97/14/0164; 14.1.2003, 97/14/0176;
24.9.2002, 2002/16/0127).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. Erkenntnis vom
22.2.1993, 91/15/0123). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 16.12.1991, 91/15/0114).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn,
er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der
Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 27.9.2000, 95/14/0056), er die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten.
Der Bw. bringt
in der Eingabe vom 14. Dezember 2006 vor, während im Jahr 2004 die
Bankverbindlichkeiten mit einer Quote von nur 10,9 % zurückgezahlt
worden seien, sei an das Finanzamt eine Quote von 38,6 % der
Verbindlichkeiten überwiesen worden, sodass von einer Schlechterstellung
des Finanzamtes nicht gesprochen werden könne. Die Entrichtung von
Verbindlichkeiten durch die GmbH beschränkte sich aber nicht auf
Bankschulden, sondern es wurden auch Lieferantenschulden bezahlt,
Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt sowie
Löhne und Gehälter ausbezahlt. Nach der vom Bw. vorgelegten
Aufstellung wurden von den im Jahr 2004 von Jänner bis Oktober
(Konkurseröffnung 4. November) insgesamt anerlaufenen
Verbindlichkeiten (ausgenommen Abgabenverbindlichkeiten) von
931.617,10 € 652.377,10 €, das sind 70 % entrichtet. Am
Abgabenkonto der GmbH wurden in diesem Zeitraum Verbindlichkeiten in der
Höhe von 92.839,44 € fällig und 57.323,64 €, das
sind 61,75 % entrichtet. Global gesehen kann im Jahr 2004 daher nicht von
einer Besserstellung des Abgabengläubigers gegenüber den anderen
Gläubigern der GmbH gesprochen werden.
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob dem Vertretenen die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel zur Verfügung standen, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 25.10.1996, Zl. 93/17/0280). Unmaßgeblich für
die Heranziehung zur Haftung ist daher die Entwicklung des Schuldenstandes
über einen längeren Zeitraum bzw. die - außer Streit stehenden -
Umsatzrückgänge und wirtschaftlichen Schwierigkeiten im
Textileinzelhandel. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Im vorliegenden Fall sind die
Fälligkeitstage 15. Juni 2004 (Lohnabgaben 05/04), 15. Juli 2004
(Umsatzsteuer 05/04, Lohnabgaben 06/04), 16. August 2004 (Umsatzsteuer
06/04, Lohnabgaben 07/04, Säumniszuschlag 1 2004), 15. September
2004 (Umsatzsteuer 07/04, Lohnabgaben 08/04, Säumniszuschlag 1 2004)
und 15. Oktober 2004 (Umsatzsteuer 08/2004, Säumniszuschlag 1
2004) von Relevanz. Es ist evident, dass die der GmbH zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten
nicht ausreichten. Aus der Buchungsabfrage des Abgabenkontos der GmbH geht
hervor, dass im Juni und im September 2004 keinerlei Einzahlungen am
Abgabenkonto erfolgten, obwohl nach der Aufstellung des Bw. im Juni Zahlungen an
andere Gläubiger der GmbH im Ausmaß von 29,30 % und im Oktober
im Ausmaß von 5,5 % der Gesamtverbindlichkeiten (ausgenommen
Abgabenverbindlichkeiten) erfolgten. Hinsichtlich der am 15. Juni 2004 und
am 15. September 2004 fälligen Abgaben wird der Bw. daher im
Ausmaß der Befriedigung der anderen Gläubiger bzw. im Ausmaß
der zu den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen
finanziellen Mittel zur Haftung herangezogen.
In den Monaten Juli, August und
Oktober erfolgten sowohl Zahlungen am Abgabenkonto (3 %, 6,2 % bzw.
1,7 % der fälligen Abgabenverbindlichkeiten) als auch Zahlungen an
andere Gläubiger (laut Aufstellung des Bw. 23,1 %, 13,7 % bzw.
4,9 % der Verbindlichkeiten), sodass die Beträge der am 15. Juli,
15. August und 15. Oktober fälligen Abgaben im Ausmaß der
Differenz der Entrichtung der übrigen Verbindlichkeiten zu den
Abgabenverbindlichkeiten festgesetzt werden (Juli 20,1 %, August
7,5 %, Oktober 3,2 %).
Überhaupt
nicht in die Haftungssumme aufgenommen wurde der im Haftungsbescheid
berücksichtigte Säumniszuschlag 1 2004 über
88,32 €, da diese Abgabe am 18. November 2004 und somit erst nach
Konkurseröffnung fällig war. Eine diesbezügliche schuldhafte
Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht kann den Bw. nicht treffen,
weil der Zahlungstermin nicht in die Zeit der Vertretungstätigkeit des Bw.
fällt.
Die Lohnsteuer ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Reichen die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur
einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Nach der Aufstellung des Bw.
wurden bis August 2004 Löhne und Gehälter ausbezahlt. Nach der
Aktenlage wurde die für die Monate Mai bis August 2004 angefallene
Lohnsteuer an den Fälligkeitstagen 15. Juni, 15. Juli,
16. August und 15. September 2004 nicht an das Finanzamt
abgeführt. Damit wurde eine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, die dem Bw.
als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Fest steht auch, dass diese
Pflichtverletzung ursächlich für den Abgabenausfall war. Die in
Haftung gezogenen Lohnsteuerbeträge bleiben daher unverändert.
Die Heranziehung zur Haftung
ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes
Interesse der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung
der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl.
VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten,
dass die haftungsrelevanten Abgaben bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich sind.
Aus dem Gesetzeszweck der
Haftungsinanspruchnahme (vgl. VwGH vom 23.2.1984, 82/16/140) ist abzuleiten,
dass ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben
jedenfalls dann besteht, wenn der Abgabengläubiger durch ein
pflichtwidriges Verhalten eines Handelnden einer juristischen Person
geschädigt wird.
Die vom Bw. ins Treffen
geführten unstrittigen Bemühungen zur Sicherung des Fortbestandes des
Unternehmens sowie die damit im Zusammenhang stehenden Privateinlagen
können nicht mit den in Haftung gezogenen Abgabenverbindlichkeiten, die auf
Pflichtverletzungen des Bw. in Bezug auf die (teilweise) Nichtentrichtung der
Verbindlichkeiten an den Fälligkeitstagen zurückzuführen sind,
gegenverrechnet werden. Die Nichtentrichtung der Abgaben ist dem Bw. als damals
verantwortlichen alleinigen Geschäftsführer anzulasten, weshalb aus
Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen
Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw. als
Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Eine (gänzliche)
Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung beim Bw. als unmittelbar
Verantwortlichen würde ein pflichtwidriges Unterlassen der
Ausschöpfung von Einbringungsmaßnahmen bei Abgabenschuldigkeiten
finanziell schwacher Unternehmen und damit einen Verstoß gegen das
öffentliche Interesse bedeuten. Im übrigen kann schon aus Gründen
der Zweckmäßigkeit auf die Geltendmachung von Haftungen bei
unmittelbar Verantwortlichen nicht verzichtet werden, da es nicht angeht,
potentiell Haftungspflichtige, die übernommene abgabenrechtliche
Verpflichtungen nur unzureichend wahrnehmen, gegenüber sorgsamen
Geschäftsleitern zu begünstigen.
Es mag sein, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen
Situation die Abgaben beim Bw. erschwert einbringlich sind, dies ist jedoch
keineswegs ausgeschlossen. Der Bw. wird nämlich aufgrund seines Alters
(Geburtsjahr 1959) und der damit verbundenen und zu erwartenden
Erwerbstätigkeit durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil der
aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten. Eine Unzumutbarkeit der
Haftungsinanspruchnahme lässt sich daraus nicht ableiten, weil es nach der
Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens geltend gemacht
werden dürfte (vgl. VwGH 29. 6. 1999, 97/14/0128).
Aus den genannten Gründen hat daher die
Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien Ermessens
zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
den Vorzug gegeben.
Der Berufung war daher teilweise statt zu geben und der Bw.
in Höhe von 6.501,85 € zur Haftung heranzuziehen.
Graz, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0650-G/06
- Stammnummer
- 29557
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF