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UFSG RV/0260-G/05
Ermittlung des nicht festzusetzenden Betrages ohne Anrechnung der Mindest-KöSt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-G/05vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Berechnung des nicht festzusetzenden Betrages gem. § 23a KStG bleiben allfällig verrechenbare Mindestkörperschaftsteuerbeträge außer Ansatz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vom 30. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
1. Oktober 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die getroffene Feststellung
ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
erklärte im Jahr 2003 einen Gewinn iHv € 183.133,24 worin unstrittig
€ 213.686,89. an Schuldnachlass im Rahmen einer
Sanierungsmaßnahme iSd § 23a KStG enthalten waren. Aus den Vorjahren
resultierte ein Verlustabzug iHv € 147.594,83.
Bei der Erstveranlagung
wurde zunächst nur ein Verlustabzug iHv € 100.203,06
berücksichtigt. Auf das Einkommen von € 82.930,18 wurde der Tarif
angewendet, woraus sich eine Körperschaftsteuer von € 28.196,26 ergab.
Von diesem Betrag wurden € 13.358,76 Mindestkörperschafteuer
abgezogen, woraus eine KöSt-Schuld von € 14.837,50 resultierte. Der
nicht festzusetzende Betrag wurde aus der Differenz zwischen € 14.837,50
und € 1.750,- Mindestkörperschaftsteuer mit € 9.815,63
berechnet. Nachdem einbehaltene Steuerbeträge von € 119,77
abgezogen wurden, ergab sich eine Zahllast von € 4.902,10.
In der dagegen erhobenen
Berufung wandte sich die Bw einerseits gegen die Höhe des Verlustabzuges
und andererseits dagegen, dass bei der Nichtfestsetzung der
Körperschafsteuer die anrechenbaren Beträge an
Mindestkörperschafteuer bereits vor erfolgter Nichtfestsetzung
berücksichtigt wurden.
Im Zuge der teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt nach
Überprüfung der EDV-mäßigen Verlustdatei die
Verlustabzüge in der beantragten Höhe von € 147.594,83.
Hinsichtlich der Nichtfestsetzung blieb es aber bei der gewählten Methode.
Durch das nunmehr verminderte Einkommen (€ 35.538,41 statt
€ 82.930,18) kam es durch den Abzug der Mindestkörperschaftsteuer
zu einer Steuerbelastung von € 1.750 bei Versteuerung des
Sanierungsgewinnes sowie € 1.750 bei Nichtversteuerung des
Sanierungsgewinnes weshalb überhaupt keine Steuer nicht festzusetzen
war.
Im Antrag auf Entscheidung
der Berufung durch die zweite Instanz wurde nochmals beantragt, bei der
Ermittlung des nicht festzusetzenden Betrages die anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die Höhe des
ausgleichsfähigen Verlustes vom Finanzamt dem Begehr des Bw folgend im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung mit € 147.594,83
berücksichtigt wurde, kann der Berufung in diesem Punkt vollinhaltlich
stattgegeben werden.
Hinsichtlich der
Nichtfestsetzung gem. § 23a KStG ist zunächst festzuhalten, dass
Höhe und Eigenschaft des Sanierungsgewinnes (als Sanierungsgewinn gem.
§ 23a KStG) unstrittig sind. Zu prüfen ist lediglich, ob bei
Ermittlung des nicht festzusetzenden Betrages anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen sind oder
nicht.
§ 23a KStG wird im
Gesetz systematisch im 4. Teil unter den Tarifvorschriften eingeordnet
während sich die Vorschriften über die Mindestkörperschaftsteuer
(und deren Anrechnung auf künftige Steuerschulden) im 5. Teil (Erhebung der
Steuer) finden. Wenn daher gem. § 23a KStG die "rechnerische Steuer sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu
ermitteln" ist, der "Unterschiedsbetrag mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen
ist, der dem Forderungsnachlass entspricht" und dieses "Ergebnis von der
ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen" ist,
so ist die zu entrichtende Mindestkörperschaftsteuer für die
Berechnung des Unterschiedsbetrages heranzuziehen und zwar dergestalt, dass die
"rechnerische Steuer ausschließlich Sanierungsgewinn" in einer
Verlustsituation mindestens in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer
angesetzt werden muss. Andererseits sind für die Berechnung der nicht
festzusetzenden Steuer allfällig anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuerbeträge aus den Vorjahren irrelevant, da
diese keinen Einfluss auf die "rechnerische Steuer", sondern nur auf die
tatsächlich zu entrichtende Steuer haben.
Die rechnerischen
Auswirkungen im Berufungsfall ergeben sich aus dem Berechnungsblatt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 23a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-G/05
- Stammnummer
- 29530
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF