Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1918-W/07
Keine Zahlungserleichterung, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1918-W/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michael
Bereis, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7,vom 22. Dezember
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 4. Dezember 2006
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 18. September 2006
führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die
Bw. aus Eigenem den Kostenvorschuss für einen Masseverwalter in einem
Privatkonkursverfahren nicht aufbringen hätte können, weshalb kein
Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Die Bw. habe jedoch eine Zusicherung aus der näheren
Verwandtschaft erhalten, dass ihr das Kosten-aconto für einen weiteren
Konkursantrag geborgt werden könne, weshalb der steuerliche Vertreter
beauftragt sei, bis Ende September 2006 einen neuerlichen Privatkonkursantrag zu
stellen. Dazu komme noch die Verpflichtung der Bw., alle ihre Gläubiger
schon derzeit gleichmäßig bzw. mit gleichem Prozentsatz zu
befriedigen, weshalb sie eigentlich nur wenige Euro an das Finanzamt
überweisen könne.
Da der Bw. von dritter Seite geholfen werden könne,
sei der steuerliche Vertreter ermächtigt, eine monatliche Rate in Höhe
von € 100,00 anzubieten.
In der am 1. Dezember 2006 beim Finanzamt
eingelangten (undatierten) Eingabe ersuchte die Bw. um Ratenzahlung in Höhe
von monatlich € 100,00. Das Schreiben enthielt keine weitere
Begründung.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 wies das
Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit der
Begründung ab, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe
des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit
gefährdet.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass nur eine Ratenzahlung
eine Insolvenz verhindern könne, wenn im konkreten Fall die
Einbringlichkeit gefährdet sei. Werde diese nicht gewährt, so
könne nach der KO der völlig unerwünschte Tatbestand eintreten,
dass die Bw. nicht nur verpflichtet sei, ein Konkursverfahren zu eröffnen,
damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Gläubigerbevorzugung komme,
sondern dass auch gerade die Zahlungen an die Finanz von einem Masseverwalter
angefochten und zur Zahlung an die Masse begehrt würden.
Die angeführte Begründung entspreche zwar der
ständigen Rechtsprechung, die aber im Sinne der obigen Ausführungen
nicht länger aufrecht zu erhalten sei. Werde nämlich der Zwang bzw.
die Verpflichtung zur Eröffnung eines Konkursverfahrens durch
Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen erwirkt, so sei ohnehin schon
von Uneinbringlichkeit und im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches oder
eines Zahlungsplanes von einer Uneinbringlichkeit von 80-90% auszugehen, die bei
Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Gewährung von Teilzahlungen
verhindert werden könne und auch andere Gläubiger dadurch nicht
geschädigt würden. Im letzteren Fall sei nämlich davon
auszugehen, dass auch Raten über einen längeren Zeitraum zur
vollständigen Abdeckung grundsätzlich führen könnten und
auch erste Teilzahlungen vor einem Konkursverfahren bei
Gläubigergleichbehandlung nicht angefochten werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Der Ermessensentscheidung über einen derartigen Antrag
hat die Prüfung voranzugehen, ob die sofortige oder volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
Nur wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es
im Ermessen der Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet wird.
Dieses Stundungshindernis liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 27.10.1987,
87/14/0130 und die darin zitierte Vorjudikatur) nicht nur dann vor, wenn die
Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird;
auch im Falle bereits bestehender Gefährdung ist für die
Gewährung einer Stundung kein Raum (ebenso VwGH 8.2.1989,
88/13/0100,).
Die Gefährdung der Einbringlichkeit darstellende
Umstände sind insbesondere bei einer Überschuldung des
Abgabepflichtigen sowie bei drohenden Insolvenzgefahr gegeben. Der
Gefährdungsklausel liegt der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, dass der
Sicherung der Einbringlichkeit eines Rückstandes gegenüber der
allenfalls durch die Versagung der Verschiebung des Zahlungszeitpunktes für
den Schuldner eintretenden Beschwernis Vorrang zukommen soll. Dieser Vorrang
wird aber erst dadurch begründet, dass ein entsprechendes öffentliches
Interesse an der Einbringung der betreffenden Abgabe besteht (vgl. Stoll,
Kommentar zur BAO, Seite 2247 ff).
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des
Abgabenrückstandes in Höhe von derzeit € 20.939,25 wird in
der Berufung nicht bestritten.
Dazu kommt noch, dass abgesehen davon, dass die angebotenen
Raten nicht entrichtet wurden, die Bezahlung des Abgabenrückstandes in
Höhe von derzeit beinahe € 21.000,00 in monatliche Raten von
€ 100,00 mehr als 17 Jahre dauern würde.
Bei seiner Argumentation in der Berufung scheint der
Vertreter der Bw. zu übersehen, dass, wie bereits dargetan, § 212
BAO Zahlungserleichterungen bei Gefährdung der Einbringlichkeit verbietet.
In einem solchen Fall ist daher für eine Ermessensentscheidung, auf welche
sich das Berufungsvorbringen inhaltlich bezieht, kein Raum, sondern ist der
Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Da somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1918-W/07
- Stammnummer
- 29519
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF