Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0127-Z3K/05
Aufhebung wegen Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0127-Z3K/05vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom
17. November 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Klagenfurt vom 19. Oktober 2005, Zahl: aa, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom
13. Mai 2005, Zahl: bb, wurden der Bf. gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 23913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der
Höhe von € 281.936,65 vorgeschrieben. Der zu gering erfasste
Abgabenbetrag wurde nachträglich buchmäßig erfasst. Als Folge
der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
€ 6.568,59. In der Begründung wurde ausgeführt,
anlässlich der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll seien unrichtige
Einreihungen in den Österreichischen Gebrauchszolltarif und damit
zusammenhängend die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen, sowie
unrichtige Bemessungsgrundlagen festgestellt worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
31. Mai 2005. Darin brachte die Bf. Folgendes vor:
"Im Bescheid werden uns Zollabgaben als Ergebnis der
Prüfung der Außen- und Betriebsprüfung Zoll
vorgeschrieben.
Wie bereits in der Schlussbesprechung dargestellt,
stimmt unser Unternehmen nicht mit den, durch die ABZ festgelegten
Zolltarifnummern überein. Aus diesem Grund haben wir 9 verbindliche
Zolltarifauskünfte beantragt. Diese Zolltarifauskünfte wurden aufgrund
der noch laufenden 3 Monatsfrist noch nicht beantwortet.
Weiters haben wir darauf hingewiesen, dass unser
Unternehmen den Nachweis erbringen wird, dass die von uns importierten AA
südkoreanischen Ursprungs durch BB hergestellt wurden. Der Ausgleichszoll
in Höhe von € 82.019,54 wird uns daher zu unrecht
vorgeschrieben. Die bisher durch uns vorgelegten Nachweise wurden nicht
als hinreichend anerkannt. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Finanzen, Herrn CC, bemühen wir uns derzeit um Erlangung eines
hinreichenden Nachweises für BB.
Die oben bezeichneten Nachweise,
Herstellerbestätigung durch BB sowie die Ergebnisse der Verbindlichen
Zolltarifauskünfte werden wir so bald als möglich nachreichen."
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
19. Oktober 2005, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend stellte die belangte Behörde
fest, mit den vorgelegten Verbindlichen Zolltarifauskünften habe mangels
Herstellung eines ausreichenden Zusammenhanges der von diesen erfassten Waren
mit den verfahrensgegenständlichen Waren die behauptete unrichtige
Tarifierung nicht begründet werden können und es sei nicht
nachgewiesen worden, dass die verfahrensgegenständlichen AA von DD
hergestellt worden seien.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
17. November 2005. Mit Bescheid vom 30. April 2007 wurde die
Bf. mit der Behebung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen inhaltlichen
Mängel beauftragt. Diesem Auftrag kam die Bf. mit Schreiben vom
16. Mai 2007 nach. Die Bf. brachte vor, die aus Südkorea
importierten AA seien von DD hergestellt worden; diesbezüglich wurden von
der Bf. Nachweise vorgelegt. Diese seien durch das Bundesministerium für
Finanzen überprüft und als ausreichend empfunden worden. Die Bf.
beantragte die Erstattung des nachträglich buchmäßig erfassten
Betrages an Ausgleichszoll.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden; d) eine
Begründung enthalten. Wird mit der Berufung die Einreihung
einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster,
Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung
maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben (§ 250
Abs. 2 erster Satz BAO).
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufungsschrift vom 31. Mai 2005 wird die
Einreihung der Waren in den Österreichischen Gebrauchszolltarif und die
Festsetzung des Ausgleichszolls (Z3) gerügt. Die genannte
Berufungsschrift enthält jedoch keine Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden [§ 250 Abs. 1
lit. c) BAO]. Durch die Erklärung soll die Berufungsbehörde
in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf. dem
Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.01.2004, 99/13/0120). Hinsichtlich des
Vorbringens betreffend die Einreihung der Waren fehlt darüber hinaus auch
eine Begründung [§ 250 Abs. 1 lit. d) BAO]; durch
eine solche soll die Berufungsbehörde klar erkennen, aus welchen
Gründen die Bf. die Berufung für Erfolg versprechend hält
(VwGH 21.01.2004, 99/13/0120). Der Berufung wurden auch keine Muster,
Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung
maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beigegeben. Dieser Umstand
wird auch durch die Ausführungen der belangten Behörde in der
Beschwerdevorlageschrift vom 13. Dezember 2005 bestätigt.
Die belangte Behörde erließ am
19. Oktober 2005 - trotz Vorliegens von Mängeln im
Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c) und d) und
§ 250 Abs. 2 erster Satz BAO eine Berufungsvorentscheidung.
Dazu war sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH) nicht befugt. Ergeht trotz solcher inhaltlichen Mängel vor deren
Behebung eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig infolge
Unzuständigkeit (VwGH 21.01.2004, 99/13/0120). Die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde;
gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung der inhaltlichen
Mängel aufzutragen (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnzuständigkeitAufhebungMängelMängelbehebungsauftragRechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeitinhaltliche Mängelrechtswidrig infolge Unzuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0127-Z3K/05
- Stammnummer
- 29518
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF