Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1946-W/07
Rückzahlungsantrag ohne Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-W/07vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.K., vom 27. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. April 2006
betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. Oktober
2005 wies der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) darauf hin, dass seinem
Antrag auf Rückzahlung von Euro 36,00 vom 24. Februar 2004, überreicht
am 5. März 2004, die Abgabenbehörde bis heute nicht nachgekommen sei.
Sollte die Abgabenbehörde
bis 20. November 2005 die Rückzahlung des bereits am 5. März 2004
fälligen Betrages von Euro 36,00 nicht durchgeführt haben, werde der
Bw. wegen der schickanösen Behandlung eines EU-Bürgers die
Angelegenheit seinem Anwalt übergeben.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. April 2006 wurde das Ansuchen um
Rückzahlung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nur auf
einem Abgabenkonto bestehende Guthaben gemäß
§ 239 BAO
zurückgezahlt werden könnten, falls keine anderen
Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 215 Abs. 1-3 BAO zu tilgen
seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 27. April 2006 wurde als Begründung ausgeführt, dass der
in der UVA berechnete Überschuss zu den selbstberechenbaren Abgaben
gehöre. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung
gegeben seien, trete an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst
berechnete Betrag: BAO § 135.
Der in der UVA berechnete
Überschuss sei mit dem Einlangen der UVA bei der Abgabenbehörde am 5.
März 2004 bereits fällig gewesen.
In der Ergänzung zur
Berufung vom 20. Dezember 2006 führt der Bw. folgendes aus:
Rechtswidrig und nicht
nachvollziehbar sei die Begründung, dass nur die auf einem Abgabenkonto
bestehenden Guthaben gemäß
§ 239 BAO zurückgezahlt werden
könnten. Die Schuld, die ex lege aufgrund einer selbstberechneten UVA
bestehe, werde nicht durch eine Nichtbuchung getilgt, sondern durch die
Bezahlung. Darüber hinaus sei für die Entstehung der Schuld auch nicht
von Belang, dass dem Bw. die Abgabenbehörde eine Steuernummer und ein
Abgabenkonto verweigert habe. Die selbstberechnete Abgabe sei eine aufrechte
rechtskräftige Umsatzsteuerfestsetzung und könne nur durch einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt werden.
Der Bw. beantrage die Aufhebung
des Bescheides vom 10. April 2006.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Jänner 2007 wurde
die Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass der
mit einer Umsatzsteuervoranmeldung gemeldete Überschuss nur dann
beansprucht werden könne, wenn sich die Selbstberechnung nicht als
unrichtig erweise oder wenn das Recht auf Vorsteuerabzug auf Grund der
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes bestehe.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 28. März 2007, überreicht am 18. April 2007, wird
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung an die zweite Instanz
gestellt.
Als Begründung wird
dargelegt, dass die Selbstberechnung richtig sei und das Recht auf
Vorsteuerabzug aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und
insbesondere VwGH Zl. 99/13/0098-13 bestehe.
Es werde daher beantragt, die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2007 aufzuheben und dem Antrag auf
Rückzahlung vom Euro 36,00 vom 24. Februar 2004, überreicht am
5. März 2004 stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
§
215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Nach § 21
Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat, wenn der
Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder
wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als
nicht richtig erweist.
Zunächst ist festzuhalten,
dass der Bw. in Österreich steuerlich nicht erfasst ist. Soweit der Bw. in
der Berufung ausführt, dass die von ihm selbstberechnete Abgabe nur durch
einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt werden kann,
ist auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den das gegenständliche Verfahren
betreffenden Monat Dezember 2003, mit dem die beantragte Umsatzsteuer - als
Folge der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG - nicht festgesetzt wurde,
hinzuweisen, der auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Der begehrte Vorsteuerabzug
ist darüber hinaus zu versagen, weil die rechnungslegende Person mit den
strittigen Geschäften nicht als Unternehmer iSd § 2
UStG 1994 anzusehen ist, daher keinen steuerbaren Umsatz ausführt und
keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung legen kann."
Nach der ausdrücklichen
gesetzlichen Anordnung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 handelt es sich beim
Überschuss aus einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine Abgabe im Sinne der
Bundesabgabenordnung. Ein solcher Überschuss hat, sofern sich das Finanzamt
nicht zu einem Vorgehen nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 entschließt,
grundsätzlich zu einer Gutschrift zu führen, deren Schicksal sich nach
den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu entscheiden hat (siehe Ruppe, UStG
1994, § 21, Tz 34 f). Der Bw. verkennt jedoch, dass der vorliegende Antrag
mit dem Sachverhalt des Erkenntnisses des VwGH vom 22.3.2000, 99/13/0098,
insoweit nicht vergleichbar ist, als die Abgabenbehörde erster Instanz im
gegenständlichen Fall unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3
UStG einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid erlassen und die beantragte
Umsatzsteuer nicht festgesetzt hat.
Zwar ist der zitierte
Umsatzsteuerbescheid beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2006/13/0093
angefochten, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass derzeit
bescheidmäßig das beantragte Umsatzsteuerguthaben nicht existiert.
Zwingende formale Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrages auf
Rückzahlung gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO ist
jedoch, dass am Abgabenkonto ein Guthaben besteht und der Abgabepflichtige
berechtigt ist, darüber zu verfügen. Ein Guthaben entsteht, wenn auf
einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften)
die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die
tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht
diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten
werden müssen (Hinweis Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar3,
Rz 1 zu § 215 BAO, VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Der Bw. übersieht
offensichtlich, dass er zwar die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
Dezember 2003, aus der er eine Gutschrift in Höhe von € 36,00
lukrieren wollte, abgegeben hat. Eine Gutschrift - als Voraussetzung und
Formalerfordernis für eine Rückzahlung - wurde jedoch als Folge des
Verfahrens gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG auf einem Abgabenkonto nicht
gebucht.
Da somit für den Bw. kein
rückzahlungsfähiges Abgabenguthaben besteht, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-W/07
- Stammnummer
- 29502
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF