Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0141-I/07
Ist Liegenschaftserwerb im Zuge der Scheidung aufgrund gerichtlicher Anordnung grunderwerbsteuerpflichtig ? Ist eine Gegenleistung ermittelbar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-I/07vom 13.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar 2007 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z
2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, mit 2 v. H. von
€ 40.129,05, sohin im Betrag von € 802,58,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 12. Jänner 2007 abgeschlossenen
Kaufvertrag erwirbt G (= Berufungswerberin, Bw) von der Fa. X (kurz WE)
75/835-Anteile an der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum
an der Wohnung Top 3, um den Kaufpreis von € 117.640,68. In
der "Präambel" wird festgehalten, dass mit den Ehegatten G und W bereits am
7. April 1992/18. Mai 1993 diesbezüglich ein Eigentumswohnungsvertrag
abgeschlossen, der Kaufpreis dazumal vollständig entrichtet und der Erwerb
- laut beigeschlossenem Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. Juni 1993 -
bereits besteuert worden war. Die Übergabe der Liegenschaft war bereits am
1. April 1993 erfolgt (Vertragspunkt IX.). Zwecks Finanzierung war ein
Bauspardarlehen im Nominale ATS 257.040 (besichert unter C-LNr. 12) aufgenommen
worden (siehe Vertragspunkt VI.). Der Abschluss des nunmehrigen Kaufvertrages,
als Verpflichtung aus dem Eigentumswohnungsvertrag, diene der Verbücherung
und habe sich verzögert, da es vor der Erstellung zu einem
Scheidungsverfahren zwischen den Erwerbern gekommen sei. Im Rahmen der
zwischenzeitig beendeten Scheidung sei der Bw mit Beschluss des BG-X vom 25.
Jänner 2005 der außerbücherliche Hälfteanteil des Gatten W
übertragen worden. Laut dem Gerichtsbeschluss war der Bw unter dem
dortigen Punkt 1. die Ehewohnung in Y, bei der sie in den bestehenden
Mietvertrag eintritt, und unter Punkt 2. die gegenständliche Wohnung Top 3
zugewiesen worden; unter Punkt 3. war bestimmt, dass die Bw dem geschiedenen
Gatten eine Ausgleichszahlung von € 30.000 zu leisten hat.
Das Finanzamt hat der Bw mit Bescheid vom 29. Jänner
2007 zunächst ausgehend vom gesamten Kaufpreis zuzügl.
Vertragserrichtungskosten eine 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 4.148 vorgeschrieben. Mit Berichtigungsbescheid gem. §
293b BAO vom 1. Feber 2007, StrNr, wurde die Steuer mit 2 % vom hälftigen
Kaufpreis € 58.820,34, sohin im Betrag von € 1.176,41,
festgesetzt; dies laut Begründung "hinsichtlich der Übertragung des
Hälfteanteiles vom geschiedenen Gatten".
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, es sei
bereits aufgrund des Bescheides vom 17. Juni 1993 die Grunderwerbsteuer
entrichtet worden. Wie aus dem Gerichtsbeschluss ersichtlich, habe hinsichtlich
der Ehewohnung in Y wie auch betr. die Eigentumswohnung Top 3 eine
richterliche
Übertragung
stattgefunden. Die Ausgleichszahlung von € 30.000 betreffe beide
Punkte. Laut Information der Bw müsse die Steuer vom anteiligen
Einheitswert bemessen werden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. Feber 2007
wurde dahin begründet, dass gegenständlich die Übertragung des
Hälfteanteiles vom geschiedenen Gatten der Grunderwerbsteuer unterliege. Da
eine ermittelbare Gegenleistung in Höhe des hälftigen Kaufpreises
vorliege, wäre nicht bloß der anteilige Einheitswert
heranzuziehen.
Im Vorlageantrag vom 4. März 2007 wurde nochmals
vorgebracht, der Exgatte habe die Steuer für den 2. Hälfteanteil
bereits im Jahr 1993 entrichtet. Dieser Liegenschaftsanteil sei der Bw
gerichtlich übertragen worden. Die auferlegte Ausgleichszahlung
(Gegenleistung) betreffe sowohl die Mietwohnung (Y) als auch die
Eigentumswohnung (L). Da der detaillierte Betrag nicht mehr feststellbar sei,
sei wohl vom Einheitswert der Eigentumswohnung auszugehen.
In Beantwortung eines Vorhaltschreibens des UFS hat die Bw
im Schreiben vom 4. Juli 2007 mitgeteilt: 1. Die Ausgleichszahlung
betreffe alle abgetretenen Rechte. Auch eine Nachfrage bei Gericht habe keine
näheren Details - wie sich also die Ausgleichszahlung auf die beiden
Wohnungen konkret verteile - ergeben; 2. Die Wohnung Top 3 sei frei
finanziert worden, es gebe kein Wohnbauförderungsdarlehen. Das
Bauspardarlehen sei dazumal vom Ehegatten allein als Schuldner aufgenommen
worden und werde von der Bw nun zur Gänze rückbezahlt. Laut
beiliegendem Kontoauszug der BSPK hat der offene Darlehenssaldo zum 1.
Jänner 2005 € 10.129,05 betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d. i.
der dreifache (anteilige) Einheitswert (§ 6), zu berechnen.
Nach § 7 Z 2 GrEStG beträgt die Steuer beim
Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v. H.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird bzw. alles,
was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Steht somit die
Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne (§ 21 Abs. 1
BAO) zu verstehen. Danach ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (VwGH
26.3.1992, 90/16/0211, 0212). Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die
der Erwerber für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die
der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt.
Im Berufungsfall besteht Streit darüber, ob dem Grunde
nach für den Erwerb der hälftigen Wohnung überhaupt nochmals
Grunderwerbsteuer anfalle, da diese im Rahmen der Scheidung gerichtlich
übertragen worden sei, sowie der Höhe nach, ob der Steuerbemessung
anstelle einer Gegenleistung nicht vielmehr der anteilige dreifache Einheitswert
zugrunde zu legen sei.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und
der ehelichen Ersparnisse im Falle ua. der Scheidung iSd § 81 Ehegesetz
unterliegt der Grunderwerbsteuer; ein
diesbezüglicher Liegenschaftserwerb zählt zu den "anderen
Rechtsgeschäften" gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Die
Ehewohnung zählt dabei zum "ehelichen Gebrauchsvermögen", eine weitere
Wohnung zählt als sonstiger Vermögenswert zu den "ehelichen
Ersparnissen" (siehe dazu Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 201
f. zu § 1, im Kapitel "10. Andere Rechtsgeschäfte im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG"). In Konnex dazu wurde genau für diese
Aufteilungen unter § 7 Z 2 GrEStG der begünstigte Steuersatz - ebenso
wie bei Grundstückserwerben zwischen Ehegatten bei aufrechter Ehe - von nur
2 % bestimmt, um die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens anlässlich
der Scheidung nicht zu erschweren. Das GrEStG nimmt dazu Bezug auf die
Bestimmungen nach §§ 81 bis 97 Ehegesetz, BGBl 1978/280, wonach
insoweit, als sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht einigen können,
das Gericht auf Antrag über die Aufteilung entscheidet (§ 85 EheG)
oder von sich aus die Aufteilung anordnen kann (§ 86 EheG).
Wenn also, wie im Gegenstandsfalle, mit Gerichtsbeschluss
die Aufteilung hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände angeordnet
und die Übertragung einer Liegenschaft sozusagen "gerichtlich" verfügt
wird, so handelt es sich lediglich um eine in den §§ 81 ff. EheG
vorgesehene Form der Aufteilung dann, wenn sich die Ehegatten nicht einigen
können. Dennoch liegt eine Aufteilung im Zuge der Scheidung iSd dieser
Bestimmungen vor, weshalb auch bei gerichtlicher Anordnung - entgegen dem
Dafürhalten der Bw - hinsichtlich der übertragenen
Liegenschaftshälfte ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht wurde.
Beim Erwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd §§ 81 ff EheG ist
zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln (vgl. zB VwGH 30.4.1999,
98/16/0241), was aber nicht ausschließt, dass im konkreten Einzelfall
betreffend die im Rahmen der Scheidung vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und
damit diese Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
bildet (VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188; VwGH 7.10.1993, 92/16/0149).
Wenn die maßgebende Vereinbarung trotz ihres Wortlautes
insbesondere bei Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0211 f.) nur der Transferierung einer
Eigentumswohnung diente, ist eine vereinbarte
"Ausgleichszahlung" verbunden mit der
Übernahme von Hypothekarschulden
eindeutig als Gegenleistung für die Eigentumswohnung anzusehen (VwGH
7.10.1993, 92/16/0149; VwGH 30.4.1999, 98/16/0241; VwGH 25.11.1999,
99/16/0064). Sind die zu erbringenden Leistungen ganz unzweifelhaft der
Übertragung der genannten Liegenschaftsanteile zuzuordnen, so hatte die
belangte Behörde diese Gegenleistungen und
nicht die Einheitswerte der
Liegenschaftsanteile als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH
25.11.1999, 99/16/0030; VwGH 7.8.2003, 2000/16/0591; siehe zu vor auch:
Fellner aaO, Rz. 16 b zu § 4 mit
weiterer Judikatur; Arnold/Arnold,
Kommentar zum GrEStG 1987, § 4 Tz. 25 a und § 7 Tz. 27 f., insbes. Tz.
31).
Unter Bedachtnahme auf obige Definition der Gegenleistung
(jede Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes) und in Anbetracht der oben dargelegten VwGH-Rechtsprechung
ist daher im Gegenstandsfalle davon auszugehen, dass sowohl die Übernahme
der noch ausstehenden Hypothekarschuld bei der Bausparkasse (zum 1. Jänner
2005: € 10.129,05) als auch die laut Gerichtsbeschluss von der Bw zu
leistende Ausgleichszahlung (€ 30.000) in sachlichem Zusammenhang mit
dem Erwerb der Wohnungshälfte steht und damit als jene Gegenleistung zu
betrachten ist, die die Bw für diesen Erwerb
an ihren geschiedenen Ehegatten zu
erbringen hat. Nachdem sohin eine eruierbare Gegenleistung vorhanden
ist, kommt auch die Zugrundelegung des Einheitswertes als
Steuerbemessungsgrundlage nicht in Betracht. Dagegen ist der vom
Finanzamt als Bemessungsgrundlage herangezogene hälftige Kaufpreis lt.
Kaufvertrag insofern als verfehlt zu erachten, als es sich hiebei um jene
Gegenleistung handelt, welche beide Ehegatten für ihren Erwerb im Jahre
1993 an die WE-Wohnbaufirma zu erbringen
hatten und auch längst bezahlt haben und welcher Erwerb auch bereits
nachweislich besteuert worden war.
Schuldübernahme und Ausgleichszahlung sind sohin den
übertragenen Liegenschaftsanteilen eindeutig als Gegenleistung zuzuordnen.
Abgesehen davon, dass die Bw wie erbeten trotz Anfrage bei Gericht keinen
Aufschluss über eine allfällige Zuordnung der Ausgleichszahlung zum
Einen zur Ehewohnung und andererseits zur hälftigen Wohnung Top 3 geben
konnte, ist nach dem Dafürhalten des UFS die Ausgleichszahlung zur
Gänze als auf die hälftige Eigentumswohnung entfallend zu erachten. Da
es sich bei der Ehewohnung lediglich um eine Mietwohnung gehandelt hat und die
Bw anläßlich der Scheidung in den Mietvertrag eingetreten ist, kann
nämlich davon ausgegangen werden, dass hiedurch dem überlassenden
Ehegatten kein durch eine Ausgleichszahlung abzugeltender Vermögensverlust
entstanden ist und somit wohl auch das Gericht bei seiner Festsetzung
ausschließlich auf die Abgeltung der übertragenen
Eigentumswohnungshälfte Bedacht genommen hatte. Die
Grunderwerbsteuer bemißt sich nach Obigem wie folgt:
|
Gegenleistung:
|
|
Schuldübernahme
|
€ 10.129,05
|
Ausgleichszahlung
|
€ 30.000,00
|
gesamt
|
€ 40.129,05
|
davon Grunderwerbsteuer 2 %
|
€
802,58
Der Berufung konnte daher insgesamt nur ein teilweiser
Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 85 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Scheidungeheliches Gebrauchsvermögeneheliche Ersparnissegerichtliche AnordnungGegenleistungAufteilungAusgleichszahlungSchuldübernahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-I/07
- Stammnummer
- 29486
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF