Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1782-W/07
Zahlungserleichterungen auf Grund eines Rechtsmittels gegen den Abgabenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1782-W/07vom 13.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ü-GmbH, vertreten durch H-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 1. Juni
2007 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Stundung der Kapitalertragsteuer 2000 bis 2004 in
Höhe von € 220.995,96 bis zur Erledigung der Berufung vom
10. Mai 2006, welche bereits dem UFS zur Entscheidung vorgelegt worden
sei. Die Stundung sei dringend notwendig, da diese Kapitalertragsteuer
unmittelbar vom Ergebnis der Berufungsverfahrens abhänge.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
1. Juni 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass in der Abweisung des Stundungsansuchens kein
anderer Grund als die finanzielle und existenzielle Vernichtung der Bw. erblickt
werden könne.
Das Finanzamt wisse, dass gegen die Kapitalertragsteuer
offene Berufungsverfahren liefen, diese auf einer Schätzung der
Betriebsprüfung beruhe und das Ergebnis nicht anerkannt worden sei, die
Berufung zwischenzeitig dem UFS zur Entscheidung vorgelegt worden sei und das
Verfahren nunmehr Jahre dauern könne. Das Finanzamt wisse, dass die gegen
die Kapitalertragsteuer eingebrachte Berufung als verspätet
zurückgewiesen worden sei, danach ein Antrag auf Wiedereinsetzung
gemäß
§ 308 BAO gestellt worden sei, dieser abgewiesen
worden sei und nunmehr ebenfalls beim UFS auf Entscheidung warte. Allein die
periodisch anfallenden Stundungszinsen seien von der Bw. kaum zu bedienen, da
die ausgesetzten Beträge irrwitzig hoch seien. Wenn man all diese
Informationen habe und dennoch ein Stundungsansuchen abweise, müsse der
Schluss gezogen werden, dass das Finanzamt nicht objektiv entschieden habe,
sondern die Vernichtung des Betriebes in Vordergrund stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Da die Bw. die laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu
stellenden Mindesterfordernisse nicht erfüllt hat, zudem die Einbringung
eines Rechtsmittels nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 20.2.1996, 95/13/0190) allein noch keine erhebliche Härte der
Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages begründet, konnte die beantragte
Zahlungserleichterung nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1782-W/07
- Stammnummer
- 29479
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF