Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0209-W/02
Einbeziehung von Investitionskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einem Bauherrnmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-W/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer können die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten herangezogen werden, weil es stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0204).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Grunderwerbsteuer vom 17. Jänner 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid
abgeändert wie Folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
3,5%
von einer Bemessungsgrundlage
von Euro 548.098,52 = Euro
19.183,45.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4./27. November 1991 erwarb der
nunmehrige Berufungswerber (Bw.) 900/10000-stel Anteile an der Liegenschaft M
von der F GmbH. um den vereinbarten Kaufpreis von S 1.755.000,--. Im
Kaufvertrag wurde festgehalten, dass auf der Liegenschaft ein Altmiethaus steht
und für welche Wohnungen noch Bestandverhältnisse bestehen. Die
Verkäuferin verpflichtete sich, die Liegenschaft bis spätestens
30.6.1992 auf eigene Kosten frei von den Bestandverhältnissen zu machen und
für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht entsprechen sollte, zu
einer Erstattung eines Teil des Kaufpreises.
Für diesen Kaufvertrag setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien zunächst mit vorläufigem
Bescheid vom 12. Mai 1992 Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von
S 1.772.550,-- (Kaufpreis plus die laut Abgabenerklärung
übernommen Vertragserrrichtungskosten) fest. In der Begründung wurde
festgehalten, dass die endgültige Bemessung nach Überprüfung des
Kaufgegenstandes erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1992 teilte der Rechtsanwalt
des Bw. dem Finanzamt mit, dass es wegen nicht fristgerechter Räumung des
Hauses zu einer Reduzierung des Kaufpreises gekommen sei und wurde beantragt,
die festgesetzte Grunderwerbsteuer gemäß
§ 11 Abs. 3 iVm Abs. 4
GrestG 1987 abzuändern. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 27.
Jänner 1994 entsprochen.
Mit endgültigem Bescheid vom 17. Jänner 1997
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den Bw. von einer
Bemessungsgrundlage von S 9.362.149,10 fest. In einer gesonderten
Begründung wurde ausgeführt, dass die Überprüfung des
Projektes M folgendes Bild ergeben habe:
"Mit
unterschiedlichen Rollen und Funktionen treten auf auf Seiten des
Projektanbieters, Projektbetreibers bzw. Organisators folgende Firmen und
Personen auf:
"F
GmbH, I GmbH, I AG, Institut für Wirtschaftsberatung Ges.m.b.H., S GmbH
(alle per Adresse X), Architekt DI S, T AG, S AG, RA Dr. B.,
Wirtschaftstreuhänder Dr. H.
Es
mag dahin gestellt bleiben, wer von den beteiligten Firmen und Personen
letztlich intern "federführend" an der Verwertung der Liegenschaft M
über ein "Bauherrnprojekt" gewesen ist.
Die
Grundstücke der Liegenschaft M haben in den Jahren 1989 - 1991 mehrfach den
Besitzer gewechselt und standen letztlich seit 13. 5.1991 im Eigentum der F
GmbH. Auf der Liegenschaft befand sich ein Altmiethaus mit bestehenden
Bestandverhältnissen.
Im
September 1991 haben die Anlageberater der I AG begonnen, Gespräche
betreffend Ankauf und gemeinsamer Verwertung der Liegenschaft mit diversen
Interessenten zu führen und 3 Interessentenversammlungen, an denen jeweils
18, 5 und 6 der zukünftigen 32 Miteigentümer (darunter auch 3
Anlageberater der I AG, ein Prokurist der T AG und Architekt DI S.)
persönlich teilnahmen, abgehalten. In diesen Versammlungen wird bereits von
der Möglichkeit des Abbruch des Althauses gesprochen bzw. hat bereits ein
kurze Besichtung durch Architekt. DI S., dem späteren Planverfasser und
Miteigentümer, stattgefunden und dieser wird auch auf Vorschlag der
Anlageberater mit der Überpfüfung der Altsubstanz, Ausarbeitung der
Verwendungsmöglichkeiten sowie der Erstellung einer Grobplanung und
Grobkostenschätzung für die verschiedenen Sanierungs- und Ausbau- bzw.
Neubauvarianten beauftragt.
Tatsächlich
ist das Abbruchansuchen bereits am 14.5.1991 von der Firma gestellt worden, die
sodann die Grundstücke an die F GmbH verkauft hat. Die F GmbH selbst hat
gegenüber der MA 37 am 6.9.1991 nur mehr die Zustimmung zum bereits
gestellten Abbruchansuchen erklärt und ersucht, Herrn Architekt DI S. als
Grundeigentümervertreter zur Abbruchverhandlung zu laden. Eine
diesbezügliche Vollmacht wurde dem Schreiben (undatiert)
beigelegt.
Der
Abbruchbescheid ist erst am 16.3.1993 an die Veräußerin der
Grundstücke als Bauwerber und an die F GmbH als Grundeigentümer z.
Hdn. Arch. DI S. ergangen.
Am
30.10.1991 fand die 1. Miteigentümerversammlung statt, wobei zu diesem
Zeitpunkt bereits
von
Arch. DI S. die Grobplanskizzen mit den Nutzflächen erstellt
sind,
der
Abbruch beschlossen ist,
feststeht,
daß die Begründung von Wohnungseigentum derzeit ausgeschlossen wird
(für den Rechtsnachfolger jederzeit möglich sein soll)
der
Ankauf der Anteile so erfolgt, daß eine Zuordnung zu bestimmten Wohn-,
Geschäfts- oder Büroeinheiten möglich ist,
die
Kaufverträge betr. ggst. Grundstücke (Entwurf Dr. B.) vorliegen, diese
noch am selben Tag ergänzend ausgefüllt, von den Miteigentümern
unterfertigt und vom Notar beglaubigt werden,
die
Fa. I GmbH beauftragt wird, ein Anbot zur Abwicklung als Bevollmächtigter
der Gemeinschaft und weiters ein Anbot zur Erstellung detaillierter
Wirtschaftslichkeitsanalysen und Berechnungen zu legen,
die
Fa. S GmbH beaufragt wird, ein Anbot für die Durchführung der
Hausverwaltung zu legen,
die
Fa. I AG beauftragt wird, ein Anbot für die Finanzierungsbeschffung zu
legen,
vereinbart
wird, den Kaufpreis für die Grundstücke bzw. das
Anlageberatungshonorar in den nächsten Tagen auf ein Treuhandkonto zur
Einzahlung zu
bringen.
Die
konstituierende Bauherrnversammlung fand am 27.11.1991 statt und laut Protokoll
waren bereits sämtliche Vorstellungen und Anregungen der Miteigetümer
in die Planentwürfe des Arch. DI S. eingearbeitet. Von allen diskutiert
wurde lediglich die Gestaltung der Fassade sowie der sonstigen
Gemeinschaftsanlagen und Allgemeinteile. Die Miteigentümer übernehmen
sämtliche Berechnungen der I GmbH gegen Kostenersatz, es liegen auch
bereits Finanzierungsanbote der Sparkasse S vor.
Bezüglich
der zukünftigen Vermietungen, Finanzierungsbeschaffung,
Investitionsberechnungen gab es nur Anbote der Firmen I GmbH, S GmbH, I AG, W
GmbH, die nach "eingehender Erörterung" angenommen
wurden.
Am
selben Tag unterfertigte auch die F GmbH die Kaufverträge für die
Grundstücke, der Miteigentümervertrag wurde abgeschlossen und die Fa.
I GmbH erhält den Auftrag, die Beschlüsse der
Miteigentümergemeinschaft auszuführen und diese zu
vertreten.
Laut
Protokoll der 4. Bauherrnversammlung vom 13.12.1991 ist die Planung bereits
abgeschlossen und erfolgt die Auftragsvergabe betreffend Generalplanung an Arch.
DI S.
In
der Zeit vom 16.12. bis zum 23.12.1991 wurden sodann sämtlich weitere
Verträge mit den Steuerberatern, mit den Firmen I GmbH, W GmbH und der
Sparkasse S abgeschlossen.
Das
Ansuchen um baubehördliche Bewilligung wurde am 12.3.1992 von Arch. DI S.
im eigenen Namen und namens der noch außerbücherlichen
Miteigentümer bei der MA 37 eingebracht.
Nach
dem ermittelten Sachverhalt ergibt sich für die Abgabenbehörde, dass
das Projekt von langer Hand vorbereitet, jedoch innerhalb kürzester Zeit
"durchgezogen" wurde. Bei der Art der Abwicklung hatten die Miteigentümer
keine wesentlichen Dispositionsbefugnisse mehr. Sie standen vor der Wahl, die
bereits im wesentlichen vorbereiteten Verträge sowie Aufträge
anzunehmen oder nicht. Es erfolgte somit eine Einbindung der Interessenten in
ein längst vorgeplantes, komplexes Vertragsgeflecht der Firmen I GmbH, I
AG, S GmbH und W GmbH, es wurde durch die Miteigentümer kein Einfluss auf
die bauliche Gestaltung genommen und sie haben auch keine wesentlichen baulichen
Änderungen veranlaßt."
Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass den Erwerbern
der Liegenschaft M Alsergrund die Bauherrneigenschaft nicht zukommt und die
Grunderwerbsteuer von den Grund- und Baukosten einschließlich der von den
Käufern übernommenen sonstigen Leistungen, sowie der jeweiligen USt,
vorzuschreiben ist. Dazu wurde eine Kostenaufstellung angefertigt, nach der die
Gesamtgegenleistung für das Projekt S 104.023.878,85 und die Gegenleistung
für die 900/10000-stel Anteile des Bw. S 9.362.149,10 beträgt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen dargestellt, aus
welchen Gründen der Bw. als Bauherr anzusehen sei und weshalb die
Einbeziehung der Investitionskosten bei der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer rechtswidrig sei.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den
Gewinnfeststellungsakt (samt Arbeitsbogen) des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk beteffend die Miteigentümergemeinschaft M, durch Einsicht in
einen Arbeitsbogen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien (insbesondere in die darin befindlichen Kopien der Protokolle der
Interessentenversammlungen bzw. der Miteigentümerversammlungen, der von der
Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verträge, der Unterlagen der
Magistratsabteilungen 37 und 64 und der Firmenbuchauszüge der beteiligten
Firmen), sowie durch Einvernahme des Zeugen Herrn DI S.
Mit Berufungsentscheidung vom 11. Jänner 1999 gab die
Finanzlandesdirektion der Berufung eines anderen Miteigentümers der
Liegenschaft M insofern Folge, als die Bemessungsgrundlage herabgesetzt wurde.
Die Finanzlandesdirektion ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass es den
einzelnen Erwerbern nicht möglich gewesen wäre, einen
Liegenschaftsanteil zu erwerben, ohne sich in das im Wesentlichen vorbereitetes
Gesamtkonzept einbinden zu lassen und ohne sich dazu bereit zu erklären,
Gesamtinvestitionskosten von S 83.800.000,-- zu übernehmen. Der Betrag von
S 83.800.000,-- wurde als Mindestbetrag angesehen, um dem Gesamtkonzept
beizutreten und deshalb von diesem Betrag ausgehend die Grunderwerbsteuer neu
festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach dem gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden war, setzte die Finanzlandesdirektion
das gegenständliche Berufungsverfahren mit Bescheid vom 6. September 1999
bis zur Entscheidung über die unter der Zahl 99/16/0204 beim
Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde gemäß
§ 281 BAO
aus. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. November 2002 die
Beschwerde als unbegründet abwies, ist das gegenständliche
Berufungsverfahren vom mittlerweile zuständigen unabhängigen
Finanzsenat fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In dem das gegenständliche Projekt betreffenden
Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Bauherneigeschaft
der Erwerber von Miteigentumsanteilen u.a. dann zu verneinen ist, wenn die
Erwerber von vorneherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden und
hielt er ausdrücklich fest, dass im vorliegenden Fall die
Bauherrneigenschaft der Anteilserwerber zu verneinen ist (vgl. VwGH 6.11.2002,
99/16/0204). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in diesem Erkenntnis
auch die Heranziehung der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten, weil es
stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen
Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat.
Da die Bauherrneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft nur dann gegeben ist, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risko tragen (vgl. u.a.
VwGH 28.6.1995, 94/16/0159), ist die Frage der Bauherrneigenschaft für alle
Miteigentümer einheitlich zu beantworten. Deshalb kann auch dem
Berufungswerber des gegenständlichen Berufungsverfahren die
Bauherrneigenschaft nicht zukommen. Auch für ihn ergibt sich aus den
Projektunterlagen, dass er sich mit dem Erwerb der Liegenschaftsanteile in das
bereits im wesentlichen vorbereitete Vertragsgeflecht einbinden ließ. Auch
er verpflichtete sich, entsprechend seinen Miteigentumsanteilen die
Gesamtinvestitionskosten von S 83.800.000,-- anteilig zu finanzieren. Es
beträgt deshalb die Gegenleistung des Bw. für den Erwerb von
900/10.000-stel Anteilen an der Liegenschaft M S 7.542.000,-- (das
entspricht 548.098,52 Euro).
Es war daher der Berufung aus den oben angeführten
Gründen teilweise Folge zu geben und und der angefochenen Bescheide wie im
Spruch ersichtlich abzuändern. Im übrigen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 28. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-W/02
- Stammnummer
- 2946
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF