Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0692-G/06
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für nachgeborene ausländische Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-G/06vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Familienbeihilfe wird für nachgeborene Kinder rückwirkend gewährt, wenn ein gültiger Aufenthaltstitel (§§ 8 und 9 NAG) für die Kinder vorliegt.
Nach der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. 168/2006) wird die Familienbeihlfe rückwirkend gewährt wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz zutreffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau V.D. in XY., vom
13. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
12. September 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder N. und M. für den Zeitraum
1. März 2006 bis 31. Juli 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Familienbeihilfe wird
für den Monat Juli 2006 wird gewährt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Stadt hat die Anträge auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder N. und M. mit Bescheid
vom 12. September 2006 abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass
gemäß
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der ab
1.1.2006 gültigen Fassung, für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 wurde von der
Berufungswerberin (Bw.) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Meine
Kinder wurden am 12.03.2006 in Graz geboren. Ich verfüge über eine
Niederlassungsbewilligung, die mir von der Landesregierung Steiermark, FA 7C,
erteilt wurde, welche ich bereits beim Finanzamt vorgelegt habe. Nach dem
geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lauten § 21 Abs. 2 Z 4 NAG
und § 23 Abs. 4 NAG wie folgt:
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge
sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen
Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im
Ausland abzuwarten.
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind zur AntragsteIlung im Inland
berechtigt:
4.: Kinder im Fall des
§ 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
Verfahren
zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei
Inlandsbehörden
§
23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass
der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen
beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu
belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(4) Handelt es sich um den
erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und
die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder
eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes
zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen
Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung
zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so
ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§
47 Abs. 1) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein
Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung
auszustellen.
Nach
dem geltenden Fremdenpolizeigesetz lautet § 30 Abs. 4 FPG wie
folgt:
Sonstige
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§
30
(4) Kinder, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer
ersten sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die
Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt,
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der
Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater
überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein
zukommt. Außerdem besteht für solche Kinder Sichtvermerksfreiheit
während der ersten sechs Lebensmonate, sofern und solange deren Pflege und
Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet allein zukommt.
Aus den oben angeführten
Rechtsmaterien ist abzuleiten, dass neugeborene Kinder von niedergelassenen
Drittstaatsangehörigen für die ersten sechs Monate ab Geburt im Grunde
genommen auch legal niedergelassen sind. In solchen Fällen ist iVm §
23 Abs. 4 NAG innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ein Antrag zur
Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu
stellen und von deren Seite eine solche zu erteilen. Dies traf auch in meinem
Fall zu.
Mit Bericht vom 20. November 2006
legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt
wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu
erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen
während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine
Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Zu ihrem Einwand, dass aus den §§ 21, 23 und 30
NAG abgeleitet werden kann, dass sich neugeborene Kinder von
Drittstaatsangehörigen für die ersten sechs Monate ab Geburt legal in
Österreich aufhalten wird festgestellt, dass dieser Einwand nur
hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthaltstitels richtig ist. Im
§ 21 Abs. 2 Z. 4 NAG (Verfahren bei Erstanträgen) ist geregelt, dass
zur Antragstellung im Inland Kinder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
(i.S. des § 23 Abs. 4 NAG) berechtigt sind. Für die
Gewährung der Familienbeihilfe ist jedoch ein Aufenthaltstitel im Sinne des
§ 3 FLAG 1967 zwingend erforderlich. Die Berufungswerberin kann im
vorliegenden Fall keinen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung
für ihre Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt (März 2006) nachweisen.
Der Aufenthaltstitel für die beiden Kinder in Form einer beschränkten
Niederlassungsbewilligung wurde erst am 7. August 2006 ausgestellt. Die
Familienbeihilfe wäre daher ab August 2006 gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967
zu gewähren.
Mit Bundesgesetzblatt 168, ausgegeben am 28. Dezember 2006
wurde das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2006, geändert und dem
§ 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches
gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
(§ 2 Abs. 8) durch den
Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach
dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des
Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den
zusammenführenden Fremden geboren werden.
Dem § 55 wird folgender Abs. 3
angefügt:
§ 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Somit ist nach der oa. Gesetzesänderung (die mit 1.
Juli 2006 in Kraft tritt) die Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. Juli 2006
zu gewähren.
Aus den angeführten Gründen war daher, wie im
Spruch angeführt, zu entscheiden.
Graz, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-G/06
- Stammnummer
- 29458
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF