Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1078-L/05
Unterlassene Ermittlungen im Zusammenhang mit der Annahme von Liebhaberei
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1078-L/05vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden in mehreren Punkten Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide ergehen hätten können, sind die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO gegeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermittlungen infolge ihres Umfangs aus verfahrensökonomischer Sicht im Organisationsrahmen des Finanzamts verfahrensökonomisch abzuwickeln sind. Zweck des Instituts des § 289 Abs. 1 BAO ist nämlich auch die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Beschleunigung des Berufungsverfahrens.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HH, vom 16. September 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
31. August 2005 betreffend endgültige Festsetzung von Einkommensteuer
für 1995 bis 2003 entschieden:
Die
angefochtene Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) erzielte im
Berufungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(zunächst Dienstverhältnis, dann Pension) sowie als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärte Einkünfte aus folgenden
Tätigkeiten im Bereich der EDV-Branche:
|
Jahr
|
Kurse/
Beratung
|
Program-mierung
|
Verkäufe
(Hard/Software)
|
Bücher,
Skripten
|
erklärtes
Ge-samtergebnis in Euro
|
1994
|
X
|
---
|
X
|
X
|
-
1.151
|
1995
|
X
|
X
|
X
|
X
|
-
4.386
|
1996
|
X
|
---
|
X
|
---
|
-
2.349
|
1997
|
---
|
---
|
X
2)
|
---
|
-
4.605
|
1998
|
X
|
---
|
X
3)
|
---
|
-
704
|
1999
|
---
|
---
|
X
|
---
|
-701
|
2000
|
---
|
---
|
X
|
---
|
-1.312
|
2001
|
X
|
---
|
---
|
---
|
-
475
|
2002
|
X
|
---
|
---
|
---
|
-
951
|
2003
|
---
|
---
|
X
|
X
|
-
1.109
2)
Nur "Weiterverrechnung"
3)
Durchlaufposten EDV-Handel
Eine Zuordnung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten
zu unterschiedlichen Einkunftsarten (zB. des Verkaufs von Hard- oder Software zu
solchen aus Gewerbebetrieb) bzw. eine Aufteilung der geltend gemachten
Betriebsausgaben auf einzelne dieser Tätigkeiten erfolgte weder seitens des
Bw. noch des Finanzamts. Das Finanzamt führte auch nur vereinzelte
Überprüfungen dieser Ausgaben durch (zB. Privatanteil des Telefons
betreffend das Jahr 1996), es erfolgten jedoch jeweils
erklärungsgemäße Veranlagungen.
Geltend gemachte Aufwendungen, zB. für "Mitarbeit"
(2001: 49.425 ATS und 2002: 3.605 Euro) oder für ein Arbeitszimmer (Jahre
2001: 15.197 ATS, 2002: 858 Euro und 2003: 646,28 Euro) wurden keiner
Überprüfung unterzogen. Das Finanzamt erkannte zunächst im
Berufungszeitraum die geltend gemachten Verluste mit gemäß
§ 200 BAO vorläufigen Bescheiden an. Eine Begründung
für die vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgte nicht.
Mit Bescheiden vom 31. August 2005 wurden die
Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 2003 ohne einhergehendes Verfahren
für endgültig erklärt und die Verluste aus diesen
Betätigungen nicht mehr anerkannt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass als
Einkunftsquelle nur Tätigkeiten in Betracht kämen, die auf Dauer
gesehen Gewinne erwarten ließen. Fehle es bei einer Tätigkeit
objektiv gesehen an der Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, liege keine
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vor. Zudem liege infolge Änderung
der Bewirtschaftungsart ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, in dem
insgesamt nur Verlust erzielt worden seien.
Der Bw. erhob mir drei getrennten Schriftsätzen, gegen
die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 sowie 1996 bis 2003 Berufung,
wobei jener das Jahr 1994 betreffend mit Berufungsvorentscheidung infolge
eingetretener Verjährung stattgegeben wurde.
In der das Jahr 1995 betreffenden Berufung führte er
aus, dass in diesem Jahr seine Einkünfte vorwiegend aus einer
Vortragstätigkeit bei der A und beim W gestammt. 1996 bis 2003 sei er als
Telekommunikationsberater für Firmen im Auftrag des W tätig gewesen,
was eine andere Aufgabenstellung und Bewirtschaftungsart sei. Liebhaberei sei
nicht vorgelegen.
In der die Jahre 1996 bis 2003 betreffenden Berufung
führte der Bw. aus, dass seine Tätigkeit unter § 1 Abs. 1
LVO einzuordnen sei, weil Gewinnerzielung bei einem EDV-Berater objektiv
möglich sei, wie viele Kollegen mit einer ausreichenden Anzahl entsprechend
dotierter Aufträge bewiesen und diese auch subjektiv seine permanente und
ausschließliche Geschäftsmotivation gewesen sei. Unter Verweis auf
die Bestimmung des § 2 Abs 1 LVO führte der Bw. weiters aus,
dass die angefallenen Verluste nur 10% des Umsatzes ausgemacht hätten und
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf Leistung und Preisgestaltung vorgelegen
sei. Seine Planung sei auf fortlaufende Beratungstätigkeit für das W
abgestellt gewesen. Aus nicht durchsichtigen Gründen sei diese
Auftragsquelle im Herbst 2002 plötzlich versiegt, was 2003 zur Stilllegung
des Betriebs geführt habe.
Am 16. September 2005 richtete das Finanzamt einen
Vorhalt an den Bw. in dem es ihn unter Verweis auf die Bestimmung des §
2 Abs. 1 LVO aufforderte, zu den Ursachen, warum er aus den
Betätigungen keine Gewinne erziele, ob marktgerechtes Verhalten vorliege
und ob er Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage gesetzt habe,
Stellung zu nehmen.
In der Vorhaltsbeantwortung verwies der Bw. zunächst
darauf, dass er "keine Ahnung" gehabt habe, warum die Einkommensteuerbescheide
zunächst vorläufig und die endgültigen Bescheide "ohne
Vorwarnung" ergangen seien. Weiters sei nach Ablauf des Anlaufzeitraums die
Prüfung unterblieben, ob eine Einkunftsquelle vorliege; es hätte eine
Prognoserechnung verlangt werden können. Im Folgenden gab der Bw.
die im Vorhalt unter Verweis auf § 2 Abs. 1 LVO abverlangte
Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen ausführte:
Zu Z 1: Seine Verluste hätten nur einen Bruchteil
des Umsatzes, nämlich unter 10% betragen. Seine Tätigkeit sei
wirtschaftlich sinnvoll gewesen und hätte einen positiven Cash Flow
aufgewiesen. Zu Z 3: Die ihm bekannten EDV-Berater-Einmannbetriebe
klagten über sich verschärfenden Konkurrenzdruck, Marktmacht von
Großmärkten und sinkende Investitionsbereitschaft von Unternehmen.
Die vom W zugewiesenen Beratungsfälle verteilten sich auf ganz
Oberösterreich und verursachten hohe Reisekosten. Auch habe er
einschlägige Schulungs- und Informationsmöglichkeiten wahrgenommen und
eine aufwendige PC-Ausstattung gehabt. Zu Z 4: Die
Zurverfügungstellung seines Know-hows sei sehr gefragt und somit markt- und
bedarfsgerecht gewesen. Zu Z 5: Es sei immer sein Bestreben gewesen,
Höchstpreise zu verrechnen, die allerdings zumutbar sein mussten.
Hinsichtlich der W-Beratungen seien die Beratungssätze vorgegeben gewesen.
Gegenstand seiner Beratungen seien Rationalisierungsvorschläge
gewesen. Er habe auch im eigenen Betrieb alle EDV-unterstützten
Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Aus
Kostenüberlegungsgründen keine Mitarbeiter angestellt, sondern bei
unumgänglichem Bedarf freie Mitarbeiter angestellt.
Der Bw. verwies in der Vorhaltsbeantwortung weiters auf
seine "Berufsperioden": Demnach sei seine nebenberufliche
EDV-Unterrichtstätigkeit 1995 mit seiner Zwangspensionierung zu Ende
gegangen; er habe dann den Betrieb samt beiden Gewerbescheinen stillgelegt.
Daraus folge, dass 1995 ein Betrachtungszeitraum ende.
Abschließend beantragte der Bw. für den Fall der
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In der Folge wurden die Berufungen ohne weitere
Erhebungsmaßnahmen dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Seitens
des Unabhängigen Finanzsenats wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung, sofern hierüber keine
Formalerledigung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung zu ergehen hat
(Zurückweisung, Zurücknahme- oder Gegenstandsloserklärung), durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Bescheide unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw.
ausgeübten Betätigungen, aus denen er jeweils Verluste erklärte,
steuerlich beachtlich sind oder ob sie Liebhaberei darstellen.
Diesbezüglich erhebt sich die Frage, ob bei Durchführung von
Ermittlungen vor Erlassung der hier strittigen Bescheide, mit denen die vom Bw.
ausgeübten Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit als abgabenrechtlich
irrelevante Liebhaberei eingestuft wurden, diese anders lauten hätten
können, dh. insbesondere insgesamt von einer Einkunftsquelle bzw. von
Einkunftsquellen bei einzelnen dieser Betätigungen auszugehen gewesen
wären.
Die Möglichkeit anders lautender Bescheidinhalte wird
vom Unabhängigen Finanzsenat insbesondere aus folgenden Gründen
bejaht:
1. Der Bw. hat jene
Einkünfte, deren Höhe im Veranlagungsweg festzustellen ist,
insgesamt als solche aus
"selbständiger Arbeit" erklärt; dementsprechend erfolgten auch die
jeweiligen Veranlagungen. Abgesehen davon, dass diese Einkunftsart - zumindest
was Handelstätigkeiten und Programmierungen betrifft - unzutreffend ist
(vielmehr handelt es sich diesbezüglich offenkundig um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) ist aus den vom Bw. eingereichten Unterlagen auch keine
Zuordnung einzelner geltend gemachter Betriebsausgaben zu einzelnen - jeweils
parallel ausgeübten, aber untereinander allenfalls in einem losen
Zusammenhang stehenden - Tätigkeiten ersichtlich. Somit lassen aber mangels
entsprechender diesbezüglicher Ermittlungen auch die angefochtenen
Bescheide keinen Schluss zu, ob bei konkreter Zuordnung einzelner Ausgaben zu
bestimmten Betätigungen, einzelne dieser Betätigungen nicht für
sich gesehen einen Gewinn abgeworfen und damit jedenfalls keine Liebhaberei
dargestellt hätten. Bereits aus diesem Grund hätte die Vornahme
von Ermittlungen anders lautende Einkommensteuerbescheide bewirken
können.
2. Das Finanzamt
ist in den angefochtenen Bescheiden ohne vorhergehendes - nach Außen
erkennbares - Ermittlungsverfahren von
Liebhaberei ausgegangen. Insbesondere
hat es - bei unstrittigem Vorliegen von Einkünften i.S.d. § 1 Abs. 1
LVO - keine Kriterienprüfung gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO
durchgeführt; auf diese hat es vielmehr erst in einem Vorhalt im
Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, also nach Erlassung der strittigen
Bescheide, verwiesen. Nun kann aber bei Betätigungen iSd. § 1
Abs. 2 LVO gerade das Ergebnis einer Kriterienprüfung dazu
führen, dass auch verlustbringende Betätigungen Einkunftsquellen
darstellen können, etwa weil Bemühungen zur Verbesserung der
Ertzagslage gesetzt wurden. Aus diesem Grund hätten daher, insbesondere in
Verbindung mit dem Umstand, dass der Bw. verschiedene Betätigungen
ausgeübt hat (siehe 1.), anderslautende Bescheide ergehen
können.
3. Der Bw. hat
außerdem verschiedene
Betriebsausgaben geltend gemacht, die
sich verlusterhöhend ausgewirkt haben und die nach ihrer Bezeichnung
näher zu überprüfen gewesen wären.
a) So hat er in den
Jahren 2001 und 2001 Aufwendungen für
"Mitarbeit" geltend gemacht, ohne dass
er die Empfänger bezeichnet oder dargestellt hätte, für welche
Leistungen diese angefallen sind. Es kann somit auch nicht abschließend
gesagt werden, ob diese Honorare beispielsweise an "nahe Angehörige"
geflossen sind und diesfalls auch die hiefür notwendigen Kriterien
(ausreichende Publizität, eindeutiger Vertragsinhalt, Fremdüblichkeit
der Vereinbarung) eingehalten wurden. Sollte sich als Folge des
Nachholens der Ermittlungen herausstellen, dass die geltend gemachten
Aufwendungen an "nahe Angehörige" geleistet wurden und hiebei die - oben
dargestellten - erforderlichen Kriterien nicht eingehalten wurden, wären
diese im neu zu erlassenden Erstbescheid jedenfalls nicht bzw. nur zum Teil
anzuerkennen, sodass daher aus diesem Grund die ausgewiesenen Verluste beseitigt
würden.
b) Der Bw. hat
weiters u.a. in den Jahren 2001 bis 2003 Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer als Betriebsausgaben
geltend gemacht. Da er in diesem Zeitraum auch als Vortragender tätig war,
erscheint angesichts der Judikatur, dass für diese Berufsgruppe derartige
Aufwendungen i.d.R. nicht abzugsfähig sind (vgl. etwa VwGH 22.1.2004,
2001/14/0004), die Betriebskosteneigenschaft als zweifelhaft. Im weiteren
Verfahren wird daher die allfällige Anerkennung des Arbeitszimmers als
Betriebsausgabe zunächst davon abhängen, welcher vom Bw.
ausgeübten Einkunftsquelle es zuzuordnen ist. Sollte das Arbeitszimmer dem
Grunde nach anzuerkennen sein, wird die Abgabenbehörde erster Instanz zu
untersuchen haben, ob die konkreten Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit (zB. ausschließliche betriebliche Nutzung)
vorliegen.
Da somit in mehreren Punkten Ermittlungen (§ 115
Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung anders lautende
Bescheide hätte erlassen werden können, war die Voraussetzung für
eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 289 Abs. 1 BAO
gegeben. Die Unterlassung dahingehender Ermittlungen war aus objektiver Sicht
auch wesentlich, weil die vorangeführten Maßnahmen, wie zB.
Besichtigung des Arbeitszimmers, weiter reichende Erhebungen erfordern, die
infolge ihres Umfanges nur im Organisationsrahmen des Finanzamtes
verfahrensökonomisch abzuwickeln sind. Überdies ist Zweck des
Instituts des § 289 Abs. 1 BAO die Entlastung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz und Beschleunigung des Berufungsverfahrens
(Ritz,
BAO3, § 289, Tz 5
mit Verweis auf BFH, BStBl 1997 II 541).
Die Abhaltung der vom Bw. beantragten mündlichen
Berufungsverhandlung konnte gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO
unterbleiben: gemäß dieser Bestimmung kann nämlich ungeachtet
eines entsprechenden Antrages hievon abgesehen werden.
Linz, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1078-L/05
- Stammnummer
- 29444
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF