Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0018-L/06
Übergabsvertrag; L+F Vermögen und sonstiges Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-L/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. September 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Juli 2005
betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. 1) Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z. 1 iVm.
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 festgesetzt
mit 1.572,16 €. 2) Die Schenkungsteuer wird festgesetzt mit
1.862,89 €.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 14. März 2005
übertrug Herr A dem Berufungswerber den 1/3 Anteil des im Vertrag unter
Punkt Erstens 1. bezeichneten Forstwirtschaftsbetriebes samt Betriebseinrichtung
und allen Geschäftsaktiven und -passiven laut Jahresabschluss zum
30. Juni 2004 (Anmerkung: Die weiteren Mieteigentumsanteile wurden
gleichzeitig an zwei Geschwister des Berufungswerbers
übertragen). Als Gegenleistung hat sich der Übergeber (Punkt
4.) für sich und seine Ehegattin die Pflege und Betreuung im Haus V, die
Bestreitung der ärztlichen Betreuung sowie die Leistung eines monatlichen
Barbetrages von 100,00 € ausbedungen.
Die (steuerlichen) Gesamtwerte des übertragenen
Vermögens betrugen:
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land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(Einheitswert)
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235.823,35 €
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Grundvermögen (Einfamilienhaus, Einheitswert)
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36.800,00 €
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bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen
(Teilwerte)
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126.132,53 €
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als Gegenleistung wurde angesetzt: Kapitalwert der
Leibrente
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8.387,52 €
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Kapitalwert Pflege und Betreuung (auch für
Ehegattin)
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18.376,86 €
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übernommene Betriebsverbindlichkeiten
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34.642,70 €
Das Finanzamt setzte mit getrennten Bescheiden die
Grunderwerbsteuer von der (anteiligen) Gegenleistung fest; die Gegenleistung
wurde nach einer Verhältnisrechnung ermittelt, wobei die auf das
Grundvermögen entfallende Gegenleistung berechnet wurde (insgesamt
97,51 %).
Mit weiterem Bescheid wurde die Schenkungsteuer
festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlage nach einer Verhältnisrechnung
(Aufteilung der anteiligen Gegenleistung auf das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen, das Grundvermögen und das bewegliche Betriebsvermögen;
Berücksichtigung des - anteiligen - Freibetrages nach
§ 15 a ErbStG) ermittelt wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Berechnung der Grunderwerbsteuer bzw. der
Schenkungsteuer widerspreche dem Gesetz bzw. der Rechtsprechung des VwGH nach
dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl.: 2002/16/0246.
Außerdem sei die Ertragslage des forstwirtschaftlichen Betriebes auf Grund
der ökologischen Betriebsführung negativ und die Verpflichtung des
Übergebers, ein zum Forstbetrieb gehöriges Forsthaus über
behördlichen Auftrag entsorgen zu müssen, sei unberücksichtigt
geblieben. Es liege ein "begünstigter" land- und forstwirtschaftlicher
Übergabsvertrag vor, die Grunderwerbsteuer sei vom (einfachen) Einheitswert
zu bemessen.
Das Finanzamt entschied über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung dahingehend, als es die Grunderwerbsteuer
§ 7 Z. 1 GrEStG vom (anteiligen) Einheitswert der
übertragenen Grundstücke festsetzte; die Schenkungsteuerbemessung
wurde dahingehend abgeändert, als Bemessungsgrundlage der (einfache)
Einheitswert ("Wert der Gegenleistung") vom 3-fachen Einheitswert abgezogen
wurde und der Freibetrag gemäß
§ 15 a ErbStG
(anteilsmäßig) auf die Bemessungsgrundlage angerechnet und die Steuer
dementsprechend berechnet wurde. Die Schenkungsteuer sei deswegen
festzusetzen, weil ein krasses Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vorliege und daher von einer gemischten Schenkung auszugehen
sei.
Im Vorlageantrag wird wiederum auf das oben zitierte
VwGH-Erkenntnis hingewiesen und ergänzt, dass eine auch nur teilweise
Unentgeltlichkeit nicht gegeben sei. Diesbezüglich hätten die Werte
von Leistung und Gegenleistung festgestellt werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen wird.
Als Wert des Grundstückes ist im Falle des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 der Einheitswert anzusetzen, wenn
das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet
(§ 6 Abs. 1 lit.a GrEStG).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ist der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955, BGBl.
Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Was die Regelung der Besteuerung von Übergaben von
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (allein oder zusammen mit anderem
Vermögen) betrifft, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom
4. Dezember 2003, 2002/16/0246, zu verweisen, in welchem - unter
Hinweis auf die frühere Rechtsprechung - unter anderem ausgeführt
wird: "Im Erkenntnis vom 20. April 1977,
Zlen.: 1309, 1310/76, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zur
Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers" jedwede Leistung der Übernehmer eines land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes, sofern sie sich auch nur als ein
Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes darstellt (bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen), zur Besteuerung des Erwerbsvorganges nach dem Wert
des übergebenen Grundstückes führen müsse. Im
Erkenntnis vom 21. April 1983, 82/16/0172, wird ausgeführt
(in diesem Fall wurde neben üblichen Ausgedingsleistungen auch die
Verpflichtung zur Verschaffung einer Eigentumswohnung an ein gutsweichendes Kind
durch den Übernehmer vereinbart): Die Steuer ist vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist (§ 10 Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1955). Die Z. 2 dieser
Gesetzesstelle normiert jedoch bei der Überlassung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken an eine der im Gesetz taxativ
aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers keine derartige Beschränkung. Daraus
folgt, dass der Gesetzgeber die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher
Liegenschaften ohne jede Beschränkung erleichtern hat
wollen. Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
1987 ist unter anderem, dass das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in allen
Fällen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 auch eine Gegenleistung
vorhanden ist. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 20. April 1977 hat
der VwGH jeden Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes als Gegenleistung
bezeichnet. Obgleich also bei solchen Übergabsverträgen immer eine
Gegenleistung vorhanden und zu ermitteln ist, ist die Grunderwerbsteuer als
Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem
Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten.
Die Rechtsansicht, die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
1987 ist auf vollkommen entgeltliche Verträge beschränkt, wenn die
Gegenleistung nicht den Einheitswert des Grundstückes oder 3-fachen
Einheitswert übersteigt, findet im Gesetz keine Deckung." Die
Grunderwerbsteuer für die Übertragung des forstwirtschaftlichen
Grundstückes hat daher nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung zu
erfolgen. Was die Übergabe des übrigen Vermögens betrifft,
ist auszuführen: Wird in einem Übergabsvertrag die
Übertragung mehrerer Vermögenswerte bzw. -arten vereinbart und eine
einheitliche Gegenleistung für diese Übertragung vereinbart, so ist
diese Gegenleistung im Verhältnis der Werte (Verkehrswerte) des
übertragenen Vermögens aufzuteilen. Aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen werden daher - wie im angefochtenen
Bescheid - die Verkehrswerte des forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem
20-fachen des Einheitswertes, das Einfamilienhaus mit dem 6-fachen des
Einheitswertes und das übergebene sonstige Vermögen (bewegliches
Anlage- und Umlaufvermögen) mit dem einfachen Wert (Teilwert) angesetzt und
die Gegenleistung entsprechend aufgeteilt, was eine (anteilige) auf das
Einfamilienhaus entfallende Gegenleistung in Höhe von insgesamt
2.677,78 € ergibt (das entspricht insgesamt 4,36 % der
Gesamtgegenleistung, wovon beim Berufungswerber 1/3 als Gegenleistung anzusetzen
ist. Der Erwerb des übrigen Betriebsvermögens (bewegliches
Anlage- und Umlaufvermögen) ist steuerfrei gemäß
§ 15 a ErbStG. Demnach ergibt sich folgende
Steuerberechnung: Grunderwerbsteuer für forstwirtschaftliches
Vermögen: 2 % gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 iVm.
§ 7 Z. 1 GrEStG vom ant. EW in Höhe von
78.607,78 € = 1.572,16 €.
Grunderwerbsteuer für Grundvermögen
(Einfamilienhaus): 2 % der anteiligen Gegenleistung in Höhe von
892,59 €: steuerfrei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 GrEStG.
Schenkungsteuer:
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maßgeblicher Einheitswert
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36.800,00 €
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abzüglich Gegenleistung
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892,59 €
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abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG
|
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
|
32.707,00 €
|
davon gemäß
§ 8 ErbStG
3,5 % ErbSt =
|
1.144,75 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Wert des
Grundstückes (36.800,00 €) =
|
718,14 €
Linz, am
11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-L/06
- Stammnummer
- 29439
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF