Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0020-L/06
Übergabsvertrag; L+F Vermögen und sonstiges Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-L/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. September 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Juli 2005
betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z. 1 iVm.
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 festgesetzt
mit 1.572,16 €. Die Schenkungsteuer wird festgesetzt mit
4.480,19 €.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 14. März 2005
übertrug Herr A der Berufungswerberin den 1/3-Anteil des im Vertrag unter
Punkt Erstens 1. bezeichneten Forstwirtschaftsbetriebes samt Betriebseinrichtung
und allen Geschäftsaktiven und -passiven lt. Jahresabschluss zum
30. Juni 2004 (Anmerkung: Die übrigen Mieteigentumsanteile wurden
gleichzeitig an zwei Geschwister der Berufungswerberin
übertragen). Als Gegenleistung hat sich der Übergeber (Punkt
4.) für sich und seine Ehegattin die Pflege und Betreuung im Haus V, die
Bestreitung der ärztlichen Betreuung sowie die Leistung eines monatlichen
Barbetrages von 100,00 € ausbedungen.
Vertragspunkt 2) lautet: Fruchtgenuss- und
Bewirtschaftungsrecht Frau G und Frau D räumen hiermit ihren Bruder
Herrn W hinsichtlich ihrer Anteile am Vertragsobjekt zum jährlichen Betrag
in Höhe von je 730,00 € und auf unbestimmte Zeit das
Fruchtgenuss- und Bewirtschaftungsrecht im Sinne der
§§ 509 ff ABGB ein und Herr W nimmt diese
Rechtseinräumung hiermit ausdrücklich vertraglich an. Zur
Beendigung des Bewirtschaftungsrechtes steht sowohl Frau G und Frau D (diesen
auch einzeln) sowie Herrn W das Recht zu, dieses Recht unter Einhaltung einer
halbjährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende
des Kalenderhalbjahres aufzukündigen. Herr W ist verpflichtet, dass
Vertragsobjekt ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine
Unterbestandgabe ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung
sämtlicher Liegenschaftseigentümer gestattet; dasselbe gilt auch
für eine Kulturumwandlung ....
Die (steuerlichen) Gesamtwerte des übertragenen
Vermögens betrugen:
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land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(Einheitswert)
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235.823,35 €
|
Grundvermögen (Einfamilienhaus, Einheitswert)
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36.800,00 €
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bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen
(Teilwerte)
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126.132,53 €
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als Gegenleistung wurde angesetzt:
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Kapitalwert der Leibrente (Leistung des monatlichen
Barbetrages)
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8.387,52 €
|
Kapitalwert Pflege und Betreuung (auch für
Ehegattin)
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18.376,86 €
|
übernommene Betriebsverbindlichkeiten
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34.642,70 €
Das Finanzamt setzte mit getrennten Bescheiden die
Grunderwerbsteuer von der (anteiligen) Gegenleistung fest; die Gegenleistung
wurde dabei nach einer Verhältnisrechnung ermittelt, wobei die auf das
Grundvermögen an entfallende Gegenleistung errechnet wurde (insgesamt
97,51 % der Gesamtgegenleistung). Mit weiterem Bescheid wurde die
Schenkungsteuer festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlage nach einer
Verhältnisrechnung (Aufteilung der anteiligen Gegenleistung auf das
forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das bewegliche
Betriebsvermögen) ermittelt wurde; die beantragte Schenkungsteuerbefreiung
nach § 15 a ErbStG wurde im Hinblick auf die gleichzeitig
erfolgte Übertragung des Bewirtschaftungsrechtes in Form des
Fruchtgenussrechtes an den Miterwerber nicht gewährt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Die Berechnung der Grunderwebsteuer bzw. der
Schenkungsteuer widerspreche dem Gesetz bzw. der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nach dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003,
Zl.: 2002/16/0246. Außerdem sei die Ertragslage des
forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund der ökologischen
Betriebsführung negativ und die Verpflichtung des Übergebers, ein zum
Forstbetrieb gehöriges Forsthaus über behördlichen Auftrag
entsorgen zu müssen, unberücksichtigt geblieben. Es liege ein
"begünstigter" land- und forstwirtschaftlicher Übergabsvertrag vor,
die Grunderwerbsteuer sei daher vom einfachen Einheitswert zu
bemessen. Außerdem sei der Steuerfreibetrag im Sinne des
§ 15 a ErbStG zu gewähren, weil die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes keinen Nachversteuerungstatbestand im Sinne des
§ 15 a Abs. 5 ErbStG darstelle. Eine Betriebsaufgabe
sei keinesfalls anzunehmen.
Das Finanzamt entschied über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung dahingehend, als es die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm.
§ 4 Abs. 2 Z. 2 dieses Gesetzes vom (anteiligen)
Einheitswert des übertragenen forstwirtschaftlichen Grundstückes
festsetzte, und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Einfamilienhauses
von der anteiligen Gegenleistung festsetzte. Die Schenkungsteuerbemessung wurde
dahingehend abgeändert, als Bemessungsgrundlage der (einfache) Einheitswert
("Wert der Gegenleistung") vom 3-fachen Einheitswert des forstwirtschaftlichen
Grundstückes abgezogen wurde, desgleichen wurde der anteilige Einheitswert
des Einfamilienhauses sowie des sonstigen übergebenen
Betriebsvermögens jeweils abzüglich der anteiligen Gegenleistung in
die Bemessungsgrundlage einbezogen und die Steuer dementsprechend berechnet.
Der Freibetrag nach § 15 a ErbStG sei zufolge der
Übertragung des Fruchtgenussrechtes an den Miterwerber nicht zu
gewähren. Die Schenkungsteuer sei deswegen festzusetzen, weil ein krasses
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (in Bezug auf das
forstwirtschaftliche Grundstück) vorliege und daher von einer gemischten
Schenkung auszugehen sei.
Im Vorlageantrag wird wiederum auf das bereits zitierte
VwGH-Erkenntnis hingewiesen und ergänzt, dass eine auch nur teilweise
Unentgeltlichkeit nicht gegeben sei. Diesbezüglich hätten die wahren
Werte von Leistung und Gegenleistung festgestellt werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen wird. Als Wert des Grundstückes ist
im Falle des § 4 Abs. 2 Z. 2 der Einheitswert
anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist,
eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet
(§ 6 Abs. 1 lit.a GrEStG). Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ist der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955, BGBI.
Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Was die Regelung der Besteuerung von Übergaben von
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (allein oder zusammen mit anderem
Vermögen) betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
4. Dezember 2003, 2002/0246, zu verweisen, in welchem - unter
Hinweis auf die frühere Rechtsprechung - ua. ausgeführt
wird: "Im Erkenntnis vom 20. April 1977,
Zlen: 1309, 1310/76, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zur
Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers" jedwede Leistung der Übernehmer eines land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes, sofern sie sich auch nur als ein
Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes darstellt (bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen), zur Besteuerung des Erwerbsvorganges nach dem Wert
des übergebenen Grundstückes führen müsse.
Im Erkenntnis vom
21. April 1983, 82/16/0172, wird ausgeführt: Die Steuer ist
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist
(§ 10 Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1955). Die
Z. 2 dieser Gesetzesstelle normiert jedoch bei der Überlassung von
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an eine der im Gesetz taxativ
aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers keine derartige Beschränkung. Daraus
folgt, dass der Gesetzgeber die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher
Liegenschaften ohne jede Beschränkung erleichtern hat wollen.
Tatbestandsmerkmale der Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ist ua.,
dass das land- und forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Dies bedeutet, dass
der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in allen Fällen des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG auch eine
Gegenleistung vorhanden ist. Im bereits zitierten Erkenntnis vom
20. April 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof jeden Beitrag zur
Sicherstellung des Unterhaltes als Gegenleistung bezeichnet. Obgleich also bei
solchen Übergabsverträgen immer eine Gegenleistung vorhanden und zu
ermitteln ist, ist die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem
Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht
enthalten. Die Rechtsansicht, die Anwendung der Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ist auf
vollkommen entgeltliche Verträge beschränkt, wenn die Gegenleistung
nicht den Einheitswert des Grundstückes oder den 3-fachen Einheitswert
übersteigt, findet im Gesetz keine Deckung."
Die Grunderwerbsteuer für die Übertragung des
forstwirtschaftlichen Grundstückes hat daher nach der zuletzt genannten
Gesetzesbestimmung zu erfolgen.
Nach § 15 a Erbschafts- und
Schenkungsteuergesetz ist der Erwerb gewisser Vermögen (inländische
Betriebe oder Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG) unter gewissen
Voraussetzungen bis zu einem Wert von 365.000,00 € von der Steuer
befreit. Die Steuer ist nach Abs. 5 dieser Bestimmung nachzuerheben, wenn
der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb des zugewendeten
Vermögens oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
In dieser Bestimmung lässt sich der Grundgedanke
erkennen, dass derjenige, der einen Betrieb fortführt, eine Starthilfe
durch Zubilligung eines Steuerfreibetrages haben soll. Es mag zwar im Sinne der
Berufungsausführungen zutreffen, dass das zugewendete Vermögen nicht
endgültig übertragen wurde, jedoch sind bei Beurteilung des
Sachverhaltes alle in Betracht kommenden Umstände, so ua. auch die sonstige
berufliche Tätigkeit des Erwerbers des begünstigten Vermögens zu
berücksichtigen. Die Berufungsweberin ist, wie sich aus den
persönlichen Daten im Übergabsvertrag ergibt, in einem Lehrberuf
tätig, sodass nicht zu erwarten ist, dass sie die forstwirtschaftliche
Tätigkeit persönlich ausüben wird. Unter Berücksichtigung
der Zeitnähe zwischen dem Erwerb des begünstigten Vermögens und
der vertraglichen Übertragung des Fruchtgenusses am erworbenen
Vermögen ist zu Recht davon auszugehen, sodass von einer begünstigten
Fortführung des Betriebes durch die Berufungswerberin nicht gesprochen
werden kann. Der Freibetrag nach § 15 a ErbStG steht daher
nicht zu.
Was die Übergabe und Besteuerung des übrigen
Vermögens betrifft, ist auszuführen: Wird in einem
Übergabsvertrag die Übertragung mehrerer Vermögenswerte bzw.
-arten vereinbart und eine einheitliche Gegenleistung für diese
Übertragung vereinbart, so ist diese Gegenleistung im Verhältnis der
Werte (Verkehrswerte) des übertragenen Vermögens aufzuteilen. Aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen werden daher - wie im angefochtenen
Bescheid - die Verkehrswerte des forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem
20-fachen des Einheitswertes, des Einfamilienhauses mit dem 6-fachen des
Einheitswertes und des übergebenen sonstigen Vermögens (bewegliches
Anlage- und Umlaufvermögen) mit dem einfachen Wert (Teilwert) angesetzt und
die Gegenleistung entsprechend aufgeteilt, was eine (anteilige) auf das
Einfamilienhaus entfallende Gegenleistung in Höhe von insgesamt
2.677,78 € ergibt (das entspricht insgesamt 4,36 % der
Gesamtgegenleistung), wovon bei der Berufungswerberin 1/3 als Gegenleistung
anzusetzen ist. Sinngemäß gleiches gilt für den Erwerb des
beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens, wovon von der Gesamtgegenleistung
(rechnerisch) 2,49 % entfallen, somit als entgeltlich erworben gelten. Die
insoweit unentgeltliche Übertragung der 1/3-Anteile unterliegt der
Schenkungsteuer. Der Umstand, dass der Großteil der
Gesamtgegenleistung (93,15 %) fiktiv dem Erwerb des forstwirtschaftlichen
Vermögens zuzurechnen ist, dort jedoch keine steuerliche Auswirkung hat,
ändert nichts an dieser Beurteilung.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Grunderwerbsteuer für forstwirtschaftliches
Vermögen: 2 % gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 iVm.
§ 7 Z. 1 GrEStG vom ant. EW in Höhe von
78.607,78 € = 1.572,16 €.
Grunderwerbsteuer für Grundvermögen
(Einfamilienhaus): 2 % der anteiligen Gegenleistung in Höhe von
892,59 €: steuerfrei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 GrEStG.
Schenkungsteuer:
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maßgeblicher Einheitswert (Einfamilienhaus)
|
36.800,00 €
|
abzüglich Gegenleistung
|
892,59 €
|
maßgeblicher Wert bewegl. Anlage- und
Umlaufvermögen (Teilwerte)
|
42.044,18 €
|
abzüglich ant. Gegenleistung
|
509,89 €
|
|
|
erworbenes Vermögen
|
77.441,70 €
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG
|
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
|
75.241,00 €
|
davon gemäß
§ 8 ErbStG 5 %
ErbSt =
|
3.762,05 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Wert des
Grundstückes in Höhe von 35.907,00 € =
|
718,14 €
Linz, am
11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-L/06
- Stammnummer
- 29435
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF