Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3243-W/02
Zurückweisung wegen Zustellung an vollbeendete KG statt an die ehemaligen Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3243-W/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung, die sich gegen Bescheide richtet, die an eine vollbeendete Kommanditgesellschaft (Übernahme gemäß § 142 HGB durch den letzten Gesellschafter) statt an die ehemaligen Gesellschafter ergingen, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für
die Jahre 1997 und 1998 vom 3. März 2001,
beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war eine
ursprünglich aus zwei Gesellschaftern und zwar einer natürlichen
Person (Kommanditistin) und einer GmbH (Komplementärin) bestehende
Kommanditgesellschaft und befasste sich seit Anfang 1995 mit Betriebsberatungen.
Im Jahr 1999 schied die
Kommanditistin aus der Gesellschaft aus. Das Betriebsvermögen wurde ohne
Liquidation gem. § 142 HGB von der Komplementärin übernommen. Die
Kommanditgesellschaft wurde dadurch aufgelöst und im Firmenbuch (mit
Beschluss vom 7. April 1999) gelöscht.
Im Zug einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 und 1998 wurden Honorarzahlungen
für Betriebsberatungen gegenüber 2 ungarischen Unternehmen
festgestellt und schließlich den Einkünften beider Jahre
hinzugerechnet. Das Finanzamt schloss sich der Meinung der Prüferin an und
erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren Bescheide gem. § 188 BAO, in
denen die an die auf der Kanalinsel Guernsey gelegenen Unternehmen geleistete
Zahlungen gem. § 162 BAO nicht anerkannt wurden. Beide
Feststellungsbescheide wurden an die Kommandititgesellschaft zu Handen der
steuerlichen Vertreterin gerichtet.
Gegen die auf Grundlage des
Betriebsprüfungsberichtes ergangenen Feststellungsbescheide, nicht auch
gegen die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren, wurde Berufung erhoben zu
der eine Stellungnahme der Bp eingeholt und der Bw. zur Kenntnis gebracht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie im Sachverhalt dargelegt,
war die Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen
Bescheide im Firmenbuch bereits gelöscht.
Die Löschung im Firmenbuch
steht einer Bescheiderlassung an die Kommanditgesellschaft solange nicht im
Wege, als noch Abwicklungsbedarf besteht und noch nicht alles
Gesellschaftsvermögen verwertet und verteilt ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², Tz. 10 zu § 79). Im vorliegenden Fall liegt
jedoch in der Übertragung des Vermögens (ohne Liquidation) auf die
Kommanditistin gem. § 142 HGB bereits ein Fall der Vollbeendigung
aus dem Grund der Gesamtrechtsnachfolge vor. Dies bedeutet, dass die
angefochtenen Bescheide an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergingen
und daher keine Rechtskraft entfalten konnten. Richtigerweise wären die
Bescheide an die ehemaligen Gesellschafter zu richten gewesen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², Tzlen 14 und 15 zu § 19).
Da sich die Berufung gegen
nicht rechtswirksam erlassene Bescheide richtet, war sie
gem. § 273BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
am 26. Feber 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3243-W/02
- Stammnummer
- 2942
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF