Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1744-W/03
Vorsteuerabzug bei Stundung des Kaufpreises und späterer Zahlung mit Gutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1744-W/03vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Kaufpreis für gelieferte Waren dem Käufer zunächst gestundet wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Gutschrift beglichen wird, sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 und nach Art. 17 der Sechsten Richtlinie zur Gänze gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. September 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vertreten
durch Hofrat Mag. Anton Pfneisl, vom 14. März 2003 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2001 und Umsatzsteuerfestetzung
für den Zeitraum 1-8/2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Handel mit
Textilien und Mobiltelefonen in Wien.
Am 12.2.2003 erstellte die Betriebsprüferin im
Anschluss an eine durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998-2000 folgenden
Bericht:
"Tz 13) Wareneinkauf Firma X::
Im Jahr 2000 und im Nachschauzeitraum 1-12/2001
und 1-9/2002 wurden von der Firma X Waren (Mobiltelefone) bezogen. Zum Teil
handelt es sich dabei um sogenannte "Erstanmeldungs-Handys".
Diese Ware wird vom Bw. nicht bezahlt und wird
nach dem Verkauf an den Letztverbraucher von der Lieferfirma gutgeschrieben.
Gutgeschrieben wird der Warenwert der verkauften
Ware sowie eine Provision für "Aufwendungen für die Durchführung
der Neuanmeldung".
Die übrigen Wareneinkäufe der Firma X
wie etwa Wertkartenhandys und Rubbelkarten, sowie ganz normale Handys (ohne
Anmeldung oder Wertkarte) werden von der Fa. Trans-o-flex GmbH im Auftrag des
Lieferanten zugestellt und sofort kassiert.
Auch die "Erstanmeldungshandys" werden von der Fa.
Trans-o-flex GmbH zugestellt, aber nach Anweisung des Lieferanten nicht
kassiert.
Auf den Rechnungen der "Erstanmeldungshandys"
befindet sich der Vermerk: zahlbar innerhalb von 30 Tagen.
Es erfolgt von Seiten des Abgabepflichtigen aber
nie eine Zahlung, und vom Lieferanten werden diese Rechnungen auch nie
eingemahnt, es werden auch keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt.
Es besteht also von beiden Seiten eine Vereinbarung darüber, diese
Ware nie zu bezahlen.
Diese Rechnungen sind nach der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise als Proformarechnungen einzustufen, daher ist ein
Vorsteuerabzug nicht zulässig. Für die Lieferung der Waren
wird kein Wareneinkauf als Betriebsausgabe anerkannt.
Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt handelt es
sich hier vielmehr um Kommissionsware, die über ein Verrechnungskonto zu
buchen ist.
Erstanmeldungshandys, die nicht verkauft werden
können, werden nach Auskunft des Abgabeplichtigen vom Lieferanten im Zuge
von "Aktionen" auf einen Verkaufspreis von z.B. 0,00 oder 1,00 Euro für den
Letztverbraucher reduziert und dem Abgabepflichtigen gutgeschrieben.
Die Warengutschriften zu den
Erstanmeldungshandys wurden vom Abgabepflichtigen als Erlöse 20% gebucht
und der Umsatzsteuer unterzogen, sie werden von der BP berichtigt.
|
Tz. 14
|
Erlöse 20%
|
2000
|
|
Erlöse 20% lt. Erklärung
|
1.153.340,84
|
|
Berichtigung lt. Tz. 13
|
-96.825,04
|
|
Erlöse 20% lt. BP
|
1.056.515,80
|
|
|
|
|
Erlöse 10% lt. Erklärung
|
21.818,18
|
|
Gesamtbetrag der stpfl. Umsätze lt.
BP
|
1.078.333,98
|
|
davon Eigenverbrauch
|
7.500
|
|
steuerfreie Ausfuhrlieferungen
|
465.138,00
|
Tz. 15
|
Vorsteuer
|
|
|
|
|
Folgende Vorsteuerbeträge werden nicht
anerkannt (siehe Tz. 13):
|
|
|
|
|
|
2000
|
|
Vorsteuer lt. Erkl.
|
459.490,55
|
|
Vorsteuer nicht anerkannt
|
-85.401,40
|
|
Vorsteuer lt. BP
|
374.089,15
|
|
|
|
Tz. 21
|
UST-Passivierung
|
|
|
|
|
Die Umsatzsteuernachforderung lt. BP wird
passiviert.
|
|
|
|
|
|
2000
|
|
lt. HB
|
0,00
|
|
lt. PB
|
-66.037,00
|
|
VÄ
|
-66.037,00
|
|
VÄ/VJ
|
0,00
|
|
EÄ
|
-66.037,00
|
|
|
|
|
|
|
Tz. 22
|
Verrechnungskonto Firma X
|
|
|
|
|
|
Der Wareneinkauf lt. Tz. 13 und die Erlöse
aus den Gutschriften werden berichtigt.
|
|
|
2000
|
|
Wareneinkauf netto
|
427.006,99
|
|
VST
|
85.401,40
|
|
|
512.408,39
|
|
|
|
|
Gutschriften zu WEK netto
|
96.825,04
|
|
UST
|
19.365,01
|
|
|
116.190,05
|
|
|
|
|
WEK brutto
|
512.408,39
|
|
Gutschriften brutto
|
-116.190,05
|
|
|
396.218,34
|
|
|
|
|
Warenvorrat Firma X
|
2000
|
|
lt. HB
|
0,00
|
|
lt. PB
|
396.218,34
|
|
VÄ
|
396.218,34
|
|
VÄ VJ
|
0,00
|
|
EÄ
|
396.218,34
|
|
|
|
|
Verrechnungskonto Firma X
|
2000
|
|
lt. HB
|
0,00
|
|
lt. PB
|
-396.218,34
|
|
VÄ
|
-396.218,34
|
|
VÄ VJ
|
0,00
|
|
EÄ
|
-396.218,34
|
|
|
|
|
Lieferverbindlichkeiten
|
2000
|
|
lt. HB
|
-437.541,20
|
|
lt. PB
|
-41.322,86
|
|
VÄ
|
396.218,34
|
|
VÄ VJ
|
0,00
|
|
EÄ
|
396.218,34
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am 14.3.2003 einen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, einen (vorläufigen)
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 und einen Bescheid über die
Feststetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-8/2002.
Am 17.4.2003 erhob der steuerliche Vertreter des
Bw. (fristgerecht) das Rechtsmittel der Berufung gegen " den
Umsatzsteuerbescheid 2000, Einkommensteuerbescheid 2000, Vorauszahlungsbescheid
2003, Umsatzsteuerbescheid 2001, Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
1-8/2002"
Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide
aufzuheben und den verwehrten Vorsteuerabzug und den gestrichenen Wareneinkauf
wieder zu gewähren.
Darüber hinaus führte der steuerliche
Vertreter an, dass er eine schriftliche Anfrage an das Finanzministerium,
Abteilung IX/9, gerichtet habe und die Antwort noch nicht eingetroffen sei, so
könne er die Begründung obiger Berufung erst mit spätestens
2. Juni 2003 nachreichen.
Gemäß
§ 284 BAO beantrage er eine
mündliche Verhandlung.
Am 15.5.2003 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, in dem dargelegt wurde, dass die gegenständliche Berufung
hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) folgende Mängel aufweise:
gegen
welche konkreten Punkte der angefochtenen Abgabenbescheide sich die Berufung
richte.
welche
konkreten Änderungen begehrt würden
warum
die noch zu konkretisierenden Änderungen gerechtfertigt sein
sollten.
Die Mängel seien bis zum 4.6.2003 zu
beheben.
Bei Versäumnis dieser Frist gelte die
Berufung als zurückgenommen.
Nach Gewährung diverser
Fristverlängerungsansuchen durch das Finanzamt brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. am 1.9.3003 die nachfolgend angeführte
Berufungsbegründung vor:
"Im Bericht
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom 12. Februar
2003 wurde im Jahr 2000 und im Nachschauzeitraum 01-12/2001 und 01-09/2002
(richtigerweise 1-8/2002, Anmerkung UFS) erstens die Vorsteuer nicht anerkannt
und zweitens im Jahr 2000 eine Gewinnhinzurechnung von ATS 330.181,34, durch die
Nichtanerkennung des Wareneinkaufs durchgeführt. Gegen diese Umsatzsteuer
und Einkommensteuerbescheide vom 14. März 2003 habe ich berufen und die
Aufhebung dieser Bescheide beantragt.
Begründung:
Vorsteuer:
Die Firma X
lieferte dem Bw. diverse Mobiltelefone mit Rechnung. Diese Rechnungen enthalten
die im § 11 UStG 94 erforderlichen Angaben. Die Bezahlungen dieser
Rechnungen erfolgte teils durch Gutschriften der Firma X, teils durch
Barzahlungen (Beilage Zahlung von ATS 136.800,00 und von
ATS 154.800,00).
Die in
der Tz. 13) aufgestellte Behauptung, die Rechnungen der Firma X seien nur
Proformarechnungen und auf Grund der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" ist
ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Diese Bestimmung
scheint im UStG 1994 nicht auf!
Der Geschäftsführer
der Firma X, bestätigte schriftlich am 09. April 2003, dass es sich um
keine Kommissionsware handelt.
Argumente zur
Gewährung der Vorsteuer:
-
Provisionsvereinbarung spricht nicht für
Kommissionsgeschäft
- Tatsache der
Nichtbezahlung und Ausgleich durch Gutschriften als Zahlung kann an der
Lieferung nichts ändern
- Die erfolgte
Bezahlung durch Gutschriften kann nicht bedeuten, dass Lieferung nicht anerkannt
wird
- Voraussetzung
für Vorsteuerabzug (ordnungsgemäße Rechnung mit
Mehrwertsteuerausweis, erfolgte Lieferung) sind gegeben
2.
Gewinnermittlung 2000:
Die Darstellung
der Konten im BP-Bericht im Zusammenhang mit der seitens der BP im Tz. 13
getroffenen Aussage: "Für die Lieferung der Waren im oben angeführten
Zusammenhang wird kein Wareneinkauf als Betriebsausgabe anerkannt. Nach dem
wahren wirtschaftlichen Gehalt handelt es sich hier vielmehr um Kommissionsware,
die über ein Verrechnungskonto zu buchen ist." ist unserer Ansicht nach
nicht richtig!
Zwar wurde die
Verminderung der Lieferverbindlichkeiten und die damit verbundene
Erfolgserhöhung korrekt dargestellt.
Lieferverbindlichkeiten
|
lt.
HB
|
ATS
|
-437.541,20
|
|
lt.
PB
|
ATS
|
-41.322,86
|
|
VÄ
|
ATS
|
396.218,34
|
|
VÄ
VJ
|
ATS
|
0,--
|
|
EÄ
|
ATS
|
396.218,34
|
(pass. Best.
Kto.)
Bei Darstellung
des Kontos "Warenvorrat Firma X" wurde jedoch ein Warenvorrat angesetzt, der
bereits in der Inventur erfasst war!
Es könnte allenfalls
bedeuten, dass damit die Erfassung der Kommissionsware dargestellt werden soll.
Dieses Konto "Kommissionsware" wäre als aktives Bestandskonto dem
Verrechnungskonto "Firma X" gegenüber zustellen. Womit sich daraus keine
Gewinnauswertung ergäbe:
Lt. BP Bericht
"WarenvorratFirma X"
|
richtigerweise
"Kommissionsware X"
|
"Verrechnungskonto
X"
|
lt.
HB
|
ATS
|
0,--
|
|
ATS
|
0,--
|
|
lt.
PB
|
ATS
|
396.218,34
|
|
ATS
|
-396.218,34
|
|
VÄ
|
ATS
|
396.218,34
|
|
ATS
|
-396.218,34
|
|
VÄ
VJ
|
ATS
|
0,--
|
|
ATS
|
0,--
|
|
EÄ
|
ATS
|
396.218,34
|
(akt.
Best.Kto.)
|
ATS
|
-396.218,34
|
(pass. Bes.
Kto.)
Wie bereits
angesprochen, wurde der von der BP nicht anerkannte Warenvorrat bisher in der
Bilanz in der Inventur erfasst. Wenn also unterstellt wird, es handle sich um
Kommissionsware, ist die Inventur entsprechend um diesen Betrag zu kürzen.
Es hat die Kürzung des
Warenvorrates analog zur Kürzung der Lieferverbindlichkeiten zu
erfolgen.
Das Konto
"Warenvorrat" wurde von der BP jedoch überhaupt nicht angesprochen, und
falls dies mit der Darstellung "Warenvorrat Firma X" gemeint sein sollte, so
erfolgte der Ansatz in die falsche Richtung.
Die Inventur
muss sich nämlich um den nicht anerkannten Bestand vermindern und nicht
erhöhen.
Warenvorrat:
|
lt.
HB
|
ATS
|
952.358,--
|
|
lt.
PB
|
ATS
|
556.139,66
|
|
VÄ
|
ATS
|
-396.218,34
|
|
VÄ
VJ
|
ATS
|
0,--
|
|
EÄ
|
ATS
|
396.218,34
|
(akt. Best.
Kto.)
Die
Gewinnauswirkung ist somit gleich Null!
Der Ansatz der
Inventur und der damit verbundenen notwendigen Korrektur fehlt in der
Prüferbilanz zu Gänze.
Die Aktiva laut
Prüferbilanz wären daher um 396.218,34 zu vermindern. Ebenso der
Gewinn 2000.
Gemäß
§ 284 BAO beantragte ich eine mündliche Verhandlung".
Am 11.9.2003 erließ das zuständige
Finanzamt hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000, am
16.9.2003 gegen die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 und gegen die
Berufung über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-8/2002 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Begründend führte das Finanzamt
hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 an:
"Der Bw.
führt einen Handel mit "Wertkarten-Handys" und "Erstanmeldungshandys". Die
Feststellungen der Betriebsprüfung beziehen sich nicht auf die
Wertkartenhandys, sondern lediglich auf die Erstanmeldungshandys.
Es liegt
folgender Sachverhalt vor:
Die Firma X
lieferte dem Bw. Erstanmeldungshandys.
Darunter sind
jene Handys zu verstehen, für die vom Kunden (Endverbraucher) kein oder -
im Gegensatz zum tatsächlichen Warenwert des Handys - geringer Preis
bezahlt wird, der Kunde sich aber vertraglich dem Mobilfunkbetreiber
gegenüber zu einer Anmeldung mit Mindestbindungsdauer (meist 12 Monate)
verpflichtet.
Über diese
Handylieferungen wird in Höhe des Warenwertes der Handys eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis ausgestellt, eine diesbezügliche Zahlung erfolgt nicht.
Bereits bei
Lieferung durch die HB Telekom ist bekannt, um welche Art von Handys es sich
handelt (Identifikation durch IMEI-Gerätenummer und
Telefonnummer).
Der
Handyhändler (Bw.) ist lt. den vorliegenden Verträgen verpflichtet,
diese Art von Handys ausschließlich als Erstanmeldungshandys zu verkaufen
(nicht zum regulären Preis laut Rechnung).
Bei einem Erwerb
durch den Kunden und der erfolgten Anmeldung und Freischaltung ist es dem
Mobilfunkbetreiber möglich, aufgrund der Handynummer den Distributor bzw.
den Handyhändler zuzuordnen.
Es erfolgt eine
Gutschrift in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages vom
Mobilfunkbetreiber über den Distributor (Firma X) an den Bw., wobei eine
entsprechende umsatzsteuerliche Berichtigung erfolgt.
Gutgeschrieben
wird der Warenwert der verkauften Ware (selbe Höhe wie ursprünglicher
Betrag), außerdem erhält der Bw. eine entsprechende Provision
für den Aufwand der Durchführung der Neuanmeldung (diese Provision ist
Entgelt und unterliegt daher der Umsatzbesteuerung).
Nach Ansicht der
Finanzbehörde handelt es sich bei den von der Firma X an den Bw. gelegten
Rechnungen lediglich um Proforma-Rechnungen, da von vornherein bekannt ist, dass
es sich bei der gelieferten Ware um so genannte Erstanmeldungshandys handelt,
für die der fakturierte Rechnungsbetrag niemals zur Zahlung gelangt.
Die Ware bleibt
laut den vorliegenden Verträgen auch stets bis zur vollständigen
Bezahlung im Eigentum des Mobilfunkbetreibers.
Ein
Vorsteuerabzug aus den Proforma-Rechnungen ist unzulässig, da ein Entgelt
für diese Lieferungen fehlt.
Vom Bw. werden
lediglich die Lieferungen von Wertkartenhandys bezahlt, nicht jedoch die
Erstanmeldungshandys, was auch vom geprüften Unternehmen bestätigt
wurde.
Die im
Berufungsbegehren beigelegten Belege betreffend Barzahlungen beziehen sich
offensichtlich nicht auf die Erstanmeldungshandys.
Seitens des
geprüften Unternehmens wurde hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung
seitens der Betriebsprüfung bereits am 10.4.2003 eine Anfrage an das BMF
gerichtet, welches sich mit Schreiben vom 6.8.2003 (GZ 09 1101/7-IV/9/03) der
Ansicht der BP anschloss.
Die Berufung war
daher abzuweisen".
Des weiteren erließ das Finanzamt
hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 am 11.9.2003
eine abändernde Berufungsvorentscheidung.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit
ATS -2.796,00 festgesetzt, die Einkommensteuer laut Berufungsvorentscheidung
beträgt ATS 0,00.-
Am 16.10.2003 stellte der steuerliche Vertreter
des Bw. den nachstehend angeführten Vorlageantrag:
Es werde der Antrag gestellt, die Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 sowie gegen die Festsetzung der
Umsatzsteuer 1-8/2002 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die
Bescheide mögen aufgehoben werden und der Vorsteuerabzug solle wieder
gewährt werden.
Der steuerliche Vertreter führt an, dass die
Betriebsprüferin, im Betriebsprüfungsbericht festgestellt habe, dass
die Firma "tras-o-flex" Wertkartenhandys, die Firma x Erstanmeldungshandys
geliefert hat.
In der Bescheidbegründung der
Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt:
" Die im Berufungsverfahren beigelegten Belege
betreffend Barzahlungen beziehen sich offensichtlich nicht auf die
Erstanmeldungshandys."
Das ist falsch.
Beilage vom 01. September 2003: Barzahlung an
Firma HB-Telekom von ATS 136.800,00 und ATS 145.800,00.
Bei Durchsicht des Werbematerials für
Mobiltelefone falle auf, dass auch geringe Beträge für die
Erstanmeldungshandys verlangt würden.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung hätte dann
der Bw. einen Erlös, aber keinen Wareneinkauf mit Vorsteuerabzug.
|
Anbieter
Zeilpunkt
BÖF
BÖF
Satum
Satum
Satum
Saturn
Cosmos
Niedermeyer
Niedermeyer
Niedermeyer
Niedermeyer
Hartlauer
Hartlauer
Hartlauer
|
Marke
Siemens A 50
Nokia 3501
Siemens M 55
Samsung C 100
Nokia 7250
Siemens M 55
Nokia 3510
Samsung V 200
Siemens 5 55
Nokia 3510
Siemens M 55
Siemens MC 60
Erikson T 100
Sagem X 5 M
Nokia 3410
|
Preis m. Erstanm.
Eur 49,--
Eur 0,--
Eur 49,--
Eur 0,--
Eur 249,--
Eur 7,--
Eur 79,--
Eur 99,--
Eur 49,--
Eur 7,--
Eur 7,--
Eur 79,--
Eur 1,--
Eur 1,--
Eur 1,--
|
Preis. o. Erstanm,
Eur 0,--
Eur 289,--
Eur 279,--
Eur 249,--
Eur 569,--
Eur 279,--
Eur 149,--
Eur 699,--
Eur 249,--
Eur 299,--
Eur 269,--
Eur 299,--
Eur 189,--
Eur 249,--
Eur 259,--
Laut dieser Aufstellung habe der Händler Erlöse
von € 1,-- bis E 699,--, bei einem
Wareneinkauf von € 0,--.
Wie könne diese Ansicht des Finanzamtes zu einer
ordnungsgemäßer Buchhaltung führen?
Vor allem, wie macht das der Niedermeyer, Hartlauer und
Cosmos?
Gemäß
§ 284 BAO werde eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Am 31.10.2003 legte das zuständige Finanzamt die
Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-8/2002
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 28.2.2007 hielt die Referentin dem
Finanzamt vor:
"Dem
gegenständlichen Berufungsverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Einzelhändler. Er handelt unter anderem mit Mobiltelefonen (Handys), die er
an Letztverbraucher verkauft.
Die Mobiltelefone bezieht er
von einem Großhändler ("Distributor"), der Firma X.
Der Großhändler
wiederum bezieht die Mobiltelefone von den jeweiligen
Mobiltelefonnetzbetreibern.
Die Mobiltelefone werden dem
Einzelhändler vom Großhändler geliefert, der hierüber auch
eine formgerechte Rechnung mit detaillierter Bezeichnung jedes Mobiltelefons und
Vorsteuerausweis legt. Der Rechnungsbetrag entspricht jeweils dem Warenwert des
einzelnen Handys ohne Zuzahlung durch den Mobilfunkbetreiber.
Das Entgelt für die - als
solche auf Grund der detaillierten Bezeichnung erkennbaren -
Erstanmeldungshandys wird dem Einzelhändler vom Großhändler
vorerst gestundet, ebenso dem Großhändler vom
Mobilfunkbetreiber.
Der Einzelhändler verkauft
die Mobiltelefone zu von den jeweiligen Netzbetreibern festgelegten Preisen. Die
Endverkaufspreise für Erstanmeldungshandys liegen teilweise erheblich unter
dem Warenwert des Handys, dafür geht der Kunde eine vertragliche Bindung
zum jeweiligen Mobilfunkbetreiber ein. Erstanmeldungshandys können einen
"Preis" von 0 € oder 1 € (in Kombination mit einem
Mobilfunkvertrag) haben, es kann aber auch ein bloß gegenüber dem
Normalverkaufspreis reduzierter Kaufpreis zu zahlen sein.
In weiterer Folge schreibt der
Mobilfunkbetreiber dem Großhändler einen Betrag in Höhe der von
ihm gewährten Preisstützung für das jeweilige Erstanmeldungshandy
gut. Eine derartige Gutschrift erfolgt dann durch den Großhändler
gegenüber dem Einzelhändler. Großhändler und
Einzelhändler erhalten gesondert eine Provision für ihre
Tätigkeit.
Seitens des Finanzamtes wird
hieraus geschlossen, ein Vorsteuerabzug des Großhändlers und den
Einzelhändlers hinsichtlich der von ihnen erworbenen, zum Weiterverkauf
bestimmten Mobiltelefone stehe diesen nicht zu.
Der Bw. wiederum verweist
darauf, dass er sehr wohl die jeweiligen Telefone als Einzelhändler gekauft
und diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer zu
unterschiedlichen Verkaufspreisen (teilweise auch ohne Verrechnung eines
Verkaufspreises für das Telefon, teilweise zu gestützten
Verkaufspreisen) weiterverkauft habe. Er müsse, folge man der Ansicht des
Finanzamtes, Erlöse versteuern ohne dass ihm der Vorsteuerabzug für
den Wareneinkauf gewährt werde.
Der EuGH hat in seinem Urteil
vom 24.10.1996, Rs C-317/94, Elida Gibbs Ltd., zu einem vergleichbaren
Vertriebssystem ausgesprochen, dass Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den
Hersteller jener Betrag ist, der dem Preis, zu dem die Waren an die Groß-
und Einzelhändler verkauft wurden, entspricht, abzüglich des Wertes
der Herstellergutscheine (Rz. 29). Den Zwischengliedern der Vertriebskette,
Groß- und Einzelhändler, sei es gestattet, von der Grundlage ihrer
eigenen Steuer die Beträge abzuziehen, die jeder an seinen Lieferanten als
Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt hat und an die
Steuerverwaltung den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz
zwischen dem Preis, den jeder an seinen Lieferanten gezahlt hat, und dem Preis,
zu dem die Ware an den Abnehmer geliefert wurde, entspricht. Es sei nicht
erforderlich, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu
berichtigen (Rz. 33).
Durch die vom
Mobilfunkbetreiber ausgestellten Gutschriften vermindert sich die
Bemessungsgrundlage des Umsatzes des ersten Unternehmers (Betreiber) an den
zweiten Unternehmer (Großhändler) der Leistungskette. Der erste
Unternehmer hat daher den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. Der Vorsteuerabzug des zweiten (und dritten) Unternehmers in der
Leistungskette ändert sich dadurch nicht. Auch wird die Rechnung durch die
Änderung der Bemessungsgrundlage beim ersten Unternehmer nicht unrichtig,
sodass dieser die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14 UStG 1994 schuldet
(vgl. BFH 13.7.2006, V R 46/05, betreffend Preisstützungen durch
Mobilfunkbetreiber, Rz. 14 f.).
Hierdurch wird auch die
Neutralität der Umsatzsteuer gewahrt: Dem Fiskus darf aus allen
Umsatzgeschäften über einen Gegenstand von der Herstellung bis zum
Endverbrauch nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen den der Endverbraucher
letztendlich wirtschaftlich aufwendet.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer
Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen.
Der Vorsteuerabzug bleibt auch
dann bestehen, wenn ein für das Unternehmen bezogener Gegenstand unter dem
Einkaufspreis veräußert wird (Rz. 1802 UStR 2000).
Die Bezahlung des Entgelts ist
grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach §
12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Der Vorsteuerabzug ist nach dem Sollprinzip vorzunehmen
(vgl. Kanduth-Kristen, in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, (Hrsg)
UStG-Kommentar (2006) § 12 Rz. 16).
Eine Lieferung im Sinne von
§ 3 UStG 1994 liegt vor, wenn der Unternehmer jemand befugt, im eigenen
Namen über einen Gegenstand zu verfügung. Auch ein Kauf unter
Eigentumsvorbehalt führt zu einer Lieferung; im Fall des Rücktritts
des Vorbehaltseigentümers liegt eine Rückgängigmachung der
Lieferung vor (vgl. Rz. 430 UStR 2000).
Nun steht im vorliegenden Fall
fest, dass
der
Großhändler dem Einzelhändler (Bw.) ein Mobiltelefon geliefert
hat,
der
Kaufpreis vom Großhändler dem Einzelhändler gestundet
wurde,
der
Einzelhändler dem Endkunden dieses Mobiltelefon geliefert hat,
vom
Endkunden hierfür teilweise einen Erlös, teilweise keinen Erlös
erhalten hat,
der
Einzelhändler den gestundeten Kaufpreis unter Verwendung einer Gutschrift
des Mobilfunkbetreibers bezahlt hat, wobei diese Gutschrift teilweise den
gesamten Einkaufspreis, teilweise nur einen Teil des Einkaufspreises abgedeckt
hat und letzterenfalls die Differenz vom Einzelhändler (aus dem von ihm
gegenüber dem Endkunden erzielten Erlös) abzudecken war,
der
Einzelhändler für die Vertragsabwicklung zwischen Endkunden und
Mobilfunkbetreiber eine Provision erhielt.
Die Referentin vermag vorerst
im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu erkennen, aus welchen
Gründen dem Bw. der Vorsteuerabzug für "Erstanmeldungshandys" nicht
zustehen sollte.
Dass der Bw. lediglich
Kommissionär gewesen wäre, wie dies in Tz. 13 des
Außenprüfungsberichtes behauptet wird, lässt sich der Aktenlage
nicht entnehmen - vielmehr sprechen die aktenkundigen Verträge jeweils von
Handeln auf eigenen Namen und eigene Rechnung des jeweiligen
Händlers.
Der Behauptung des
Außenprüfungsberichtes, es bestehe eine Vereinbarung zwischen
Groß- und Einzelhändler, "diese Ware nie zu bezahlen", widerspricht
der Bw., da er ins Treffen führt, auch Erstanmeldungshandys (in dem um die
Stützung durch den Netzbetreiber verminderten Umfang) sehr wohl bezahlt zu
haben.
Die formellen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug liegen vor. "Pro forma-Rechnungen" wurden keine
gelegt. Die gelieferte Ware wurde letztlich vom Bw. auch bezahlt - teilweise
unter Verwendung von Gutschriften des Mobilfunkbetreibers, teilweise aus eigenen
Mitteln.
Eine missbräuchliche
Vorgangsweise ist auch nicht ersichtlich. Die Vorgangsweise entspricht vielmehr
jener, die in vergleichbaren Vertriebssystemen üblich ist.
Das Finanzamt wird gebeten,
sich innerhalb von vier Wochen zum Vorbringen des Bw., er habe sehr wohl auch
für Erstanmeldungshandys bezahlt, sowie zu den vorstehenden rechtlichen
Überlegungen zu äußern."
Innerhalb verlängerter
Frist äußerte sich das Finanzamt wie folgt:
"Grundsätzlich werden die
im Schreiben vom 28.2.2007 zitierten Feststellungen zu § 12 Abs 1 Ziff 1
UStG, sowie die RZ 1802 (UStR 2000) als auch der Vorsteuerabzug entsprechend dem
zitierten UStKommentar Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig zu § 12
RZ 16, nicht in Zweifel gezogen.
Es stellt sich folgender
Sachverhalt zur Beurteilung durch die Betriebsprüfung:
1. Umsatzsteuer
Auf Grund der
Zahlungsmodalitäten des geprüften Unternehmens mit dem Lieferanten
(Firma X) ist ersichtlich, dass teilweise Ware geliert wurde die sofort zu
bezahlen war ansonsten keine Übergabe der Ware stattgefunden hätte.
Bei Lieferungen von Erstanmeldungshandys die Teil dieser Gesamtlieferungen
waren, wurde nach Anweisung des Lieferanten kein Inkasso vorgenommen.
Für diese
Erstanmeldungshandys erfolgte nie eine Zahlung, wurde diese Ware (Zahlungsziel
30 Tage lt. Rechnung) nie verzinst, noch mit Mahngebühren belegt.
Es ergab sich daher durch die
sehr viel spätere Gutschrift über die nicht bezahlte Ware ein
Finanzierungsvorteil durch die Geltendmachung des vorrangigen
Vorsteuerabzugs.
Bei all diesen aufgezeigten
Vorgängen war und ist für alle Seiten klar, dass diese Ware nie zu
bezahlen war.
Diese Vorgänge waren durch
die Aufzeichnungen der Fa. Trans-o-tlex die beim geprüften Unternehmen
auflagen und daher einen Vergleich zwischen gelieferter und bezahlter Ware
ließen nachvollziehbar.
In den USt-Richtlinien Rz 652
zu § 4 UStG 1994 wird auf Handygeschäfte und deren Abwicklung Bezug
genommen und abgesprochen.
Der gesamte Sachverhalt wurde
vom steuerlichen Vertreter des Unternehmens dem BMfF USt- Abteilung vorgelegt
und durch Schreiben der Fachabteilung vom 6.8.2003 die Ansicht und Vorgangsweise
der BP im gegenständlichen Fall bestätigt.
2. Gewinnermittlung
Bei der Darstellung des Kontos
Warenvorrat Firma X (Einkommensteuerermittlung 2000) wurde ein Warenvorrat
angesetzt, der bereits in der Steuerbilanz 2000 in der Inventur erfasst war und
somit eine doppelte Erfassung durch die BP erfolgte damit war der Berufung in
diesem Punkt stattzugeben."
Nach Übermittlung des
Vorhalts vom 28.2.2007 und der Vorhaltsbeantwortung vom 28.3.2007 an den Bw.
äußerte sich dieser mit Fax vom 25.6.2007 wie folgt:
Die vom UFS getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen seien zutreffend.
"Der
Bw. ist Einzelhändler.
Der
Kaufpreis wurde gestundet.
Die
Mobiltelefone wurden an den Endverbraucher geliefert.
Der
Endkunde hat diese teilweise bezahlt, teilweise nicht bezahlt
(Erstanmeldung).
Der
Einzelhändler hat mit der Gutschrift des Mobilfunknetzbetreibers den
gestundeten Kaufpreis bezahlt.
Bei
der Erstanmeldung erhält der Einzelhändler eine Provision vom
Mobilfunkbetreiber, der WEK wird durch die Gutschrift bezahlt.
Durch
diese Feststellungen lässt sich die Behauptung durch die BP, er Bw. sei
lediglich ein Kommissionär, nicht erkennen.
Die
Behauptung von des Vertreters der Amtspartei, die gelieferte Warte war nie zu
bezahlen, ist falsch. Tatsächlich wurden laufende Warenlieferungen durch
den Bw. bezahlt, besonders zwei Rechnungen über ATS 136.00 am 1.2.2000 und
ATS 154.800 vom 4.10.2000.
Falls
Sie keine Fragen mehr an mich haben, ziehe ich den Antrag auf mündliche
Verhandlung zurück..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der entscheidungsrelevante
Sachverhalt, wie er im Vorhalt vom 28.2.2007 dargestellt wurde, ist zwischen den
Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens unstrittig.
Streit besteht darüber, ob
dem Bw. der Vorsteuerabzug für jene an ihn gelieferten Handys, deren
Kaufpreis ihm zunächst gestundet und erst mit der Gutschrift
anlässlich der Erstanmeldung beglichen wurde, zusteht (so der Bw.) oder
nicht, "da der dafür fakturierte Rechnungbetrag nie zur Zahlung gelangt"
(so das FA).
Wie bereits im Vorhalt vom
28.2.2007 ausgeführt, ist aus den dort dargestellten rechtlichen
Erwägungen nicht ersichtlich, warum dem Bw. der Vorsteuerabzug für die
von ihm erworbenen und später weiterveräußerten Mobiltelefone
nicht zustehen sollte.
Die Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 und nach Art. 17 der
Sechsten Richtlinie sind zur Gänze gegeben. Dass dem Bw. der Kaufpreis
gestundet und diese in weiterer Folge mit einer Gutschrift verrechnet wird,
steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
Dass es sich bei der Lieferung
der "Erstanmeldungshandys" um Scheingeschäfte oder um eine
missbräuchliche Gestaltung gehandelt hat, wird vom Finanzamt zu Recht nicht
behauptet. Die gewählte Vorgangsweise ist vielmehr in der
Mobiltelefoniebranche als durchaus üblich (gewesen) zu bezeichnen.
Der EuGH hat in seinem Urteil
vom 24.10.1996, Rs C-317/94, Elida Gibbs Ltd., zu einem vergleichbaren
Vertriebssystem ausgesprochen, dass Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den
Hersteller jener Betrag ist, der dem Preis, zu dem die Waren an die Groß-
und Einzelhändler verkauft wurden, entspricht, abzüglich des Wertes
der Herstellergutscheine (Rz. 29). Den Zwischengliedern der Vertriebskette,
Groß- und Einzelhändler, sei es gestattet, von der Grundlage ihrer
eigenen Steuer die Beträge abzuziehen, die jeder an seinen Lieferanten als
Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt hat und an die
Steuerverwaltung den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz
zwischen dem Preis, den jeder an seinen Lieferanten gezahlt hat, und dem Preis,
zu dem die Ware an den Abnehmer geliefert wurde, entspricht. Es sei nicht
erforderlich, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu
berichtigen (Rz. 33). Darauf wurde bereits im Vorhalt vom 28.2.2007
verwiesen.
Der EuGH hat diese Auffassung
auch in weiterer Folge aufrecht erhalten (Urteil 15.10.2002, C-427/98,
Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland). Die Ausgabe von
Preisnachlassgutscheinen ist ein von den Herstellern zur Förderung des
Absatzes ihrer Waren verwendetes System, bei dem die Einzelhändler den
Endverbrauchern für Gutscheine, die der Hersteller ausgegeben hat, einen
Preisnachlass gewähren und später den Nennwert der Gutscheine vom
Hersteller erstattet bekommen (Rz. 22). Da die Erstattung des Betrages des
Gutscheins, die der Hersteller dem Einzelhändler gewährt, die anderen
Umsätze in der Absatzkette nicht berührt, kann die vom Hersteller
für seinen unmittelbaren Abnehmer ausgestellte Rechnung weder als unrichtig
noch als fiktiv betrachtet werden (Rz. 41). Für die Bestimmung der
Besteuerungsgrundlage des Einzelhändlers, der die Erstattung erhält,
(ist es) ohne Belang, dass ein Teil der Gegenleistung für dessen Lieferung
nicht vom Endverbraucher selbst bezahlt, sondern dem Einzelhändler von
einem Dritten, der nicht an diesem Umsatz beteiligt ist, für Rechnung des
Endverbrauchers überlassen wurde (Rz. 46). In Fällen der vorliegenden
Art besteht die vom Einzelhändler erhaltene subjektive Gegenleistung im
Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie
demnach im Gesamtpreis der Ware, der zum Teil vom Endverbraucher, zum Teil vom
Hersteller bezahlt wird. Die Gutscheine verkörpern nämlich für
den Einzelhändler den Anspruch auf eine Erstattung seitens des Herstellers
in Höhe des dem Endverbraucher gewährten Nachlasses. Daraus folgt,
dass der dem Nennwert dieser Gutscheine entsprechende Betrag für den
Einzelhändler einen Vermögenswert darstellt, der sich bei deren
Erstattung verwirklicht. Die Gutscheine sind somit in Höhe dieses Wertes
als Zahlungsmittel zu behandeln. Die Besteuerungsgrundlage des
Einzelhändlers für den Verkauf an den Endverbraucher entspricht
folglich dem gesamten Einzelhandelspreis, d. h. dem vom Endverbraucher gezahlten
Betrag zuzüglich des vom Hersteller an den Einzelhändler erstatteten
Betrages (Rz. 58 f.).
Der BFH hat in Entsprechung der
Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 13.7.2007, V R 46/05, betreffend
Preisstützungen durch Mobilfunkbetreiber, ausgeführt, dass sich durch
die vom Mobilfunkbetreiber ausgestellten Gutschriften die Bemessungsgrundlage
des Umsatzes des ersten Unternehmers (Betreiber) an den zweiten Unternehmer
(Großhändler) der Leistungskette mindere. Der erste Unternehmer habe
daher den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Der
Vorsteuerabzug des zweiten (und dritten) Unternehmers in der Leistungskette
ändere sich dadurch nicht. Auch werde die Rechnung durch die Änderung
der Bemessungsgrundlage beim ersten Unternehmer nicht unrichtig, sodass dieser
die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14 dUStG 1994 schulde.
Der gegenständliche
Sachverhalt unterscheidet sich von den von EuGH und BFH zu beurteilenden
Sachverhalten lediglich dadurch, dass nicht der Endverbraucher vom Netzbetreiber
einen Gutschein erhält, den dieser dann beim Einzelhändler
einlösen kann, sondern dass der Netzbetreiber dem Großhändler
und dieser dem Einzelhändler nach Verkauf eines "Erstanmeldungshandys"
einen Betrag in Höhe des gesamten oder eines Teils des Kaufpreises
gutschreibt.
Der Einzelhändler - der
Bw. - verwendet die bezogenen Handys unstrittiger weise zum Verkauf an
Endverbraucher in seinem Unternehmen.
Er schuldet auch dem
Großhändler gegenüber den in - den Vorschriften des
§ 11 UStG 1994 entsprechenden - Rechnungen ausgewiesenen
Kaufpreis.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes handelt es sich hierbei nicht um "Pro Forma-Rechnungen", sondern ist
der Bw. auch zur Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet.
Bei "Erstanmeldungshandys" wird
der Kaufpreis in weiterer Folge teilweise oder zur Gänze mit der Gutschrift
des Netzbetreibers bzw. des Großhändlers beglichen, einen
verbleibenden Kaufpreis (wenn die Preisstützung durch den Betreiber nicht
zu einem "0 Euro-Handy", sondern nur zu einem verbilligten Handy geführt
hat), hat der Bw. zu entrichten gehabt.
Die Bezahlung des Entgelts ist
grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach §
12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Der Vorsteuerabzug ist nach dem Sollprinzip vorzunehmen
(vgl. Kanduth-Kristen, in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, (Hrsg)
UStG-Kommentar (2006) § 12 Rz. 16).
Eine Lieferung im Sinne von
§ 3 UStG 1994 liegt vor, wenn der Unternehmer jemand befugt, im eigenen
Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Auch ein Kauf unter
Eigentumsvorbehalt führt zu einer Lieferung; im Fall des Rücktritts
des Vorbehaltseigentümers liegt eine Rückgängigmachung der
Lieferung vor.
Dass dem Bw. offenbar über
das an sich vereinbarte Zahlungsziel hinaus der Kaufpreis (stets oder in einigen
Fällen) solange gestundet wurde, bis die Gutschrift für das jeweilige
"Erstanmeldungshandy" vorlag, steht dem Recht auf Vorsteuerabzug nicht
entgegen.
Für das Vorliegen eines
bloßen Kommissionsgeschäftes fehlen jegliche Anhaltspunkte - die
Angaben des Bw., teilweise jene des Finanzamtes sowie die Unterlagen über
die Geschäfte, soweit sie sich den Finanzamtsakten entnehmen lassen,
sprechen gegen eine derartige Annahme.
Eine Vereinbarung zwischen
Groß- und Einzelhändler, die strittigen Waren seien "nie zu bezahlen"
gewesen, hat das Finanzamt nicht nachgewiesen. Der Bw. hat das Vorliegen einer
derartigen Vereinbarung bestritten.
Vielmehr hat der Bw. die
gelieferte Ware letztlich auch bezahlt - teilweise unter Verwendung von
Gutschriften der Mobilfunkbetreiber, teilweise aus eigenen Mitteln.
Die Vorgangsweise des
Finanzamtes, dem Bw. die strittigen Vorsteuern nicht zu gewähren,
widerspricht dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer im
Unternehmerbereich: Für den Mobilnetzbetreiber entsteht die Steuerschuld
für die Lieferung der "Erstanmeldungshandys" mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Handys geliefert worden sind (bzw. allenfalls bei verspäteter
Rechnungslegung im Folgemonat, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a
UStG 1994). Gleiches gilt für den Großhändler, der die Handys
dann den Einzelhändlern liefert. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes
verschafft sich nicht der Bw. durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im
Zeitpunkt der Rechnungslegung (und Lieferung) an ihn einen ungerechtfertigten
"Finanzierungsvorteil", sondern läge im Gegenteil bei Umsetzung der vom
Finanzamt vertretenen Meinung ein ungerechtfertigter "Finanzierungsvorteil" des
Fiskus vor: Während die Lieferung der Handys an den Bw. sofort (nach
Maßgabe des § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994)
beim Lieferanten der Versteuerung zu unterziehen ist und der Fiskus die
Umsatzsteuer daher sofort zu erhalten hat, soll diese Besteuerung im
Unternehmerbereich nach Ansicht des Finanzamtes erst im Zeitpunkt des
preisgestützten Verkaufs an den Endkunden rückgängig gemacht
werden können. Betrachtet man die gesamte Unternehmerkette - und nicht
isoliert den Bw. - ist nicht einzusehen, warum dem Fiskus eine Zeitlang ein
Umsatzsteuerbetrag zur Verfügung stehen soll, von dem - und davon geht das
Finanzamt aus - offenbar von vornherein feststeht, dass er im Umfang der
Preisstützung an den Endverbraucher letztlich nie schlagend wird.
Es haben daher im Sinne der
dargestellten Rechtsprechung sowohl der Mobilfunkbetreiber als auch der
Großhändler ihre Handy-Lieferungen der Umsatzsteuer zu unterziehen
und steht dem Bw. als Einzelhändler das Recht auf Vorsteuerabzug auf Grund
dieser Lieferungen und der diesbezüglichen Rechnungen zu. Der
Mobilfunkbetreiber hat dann bei Gutschrift des gesamten oder eines Teils des
Entgelts für die Handys eine Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen, ohne
dass dies etwas an Steuerschuld und/oder Vorsteuerabzug der weiteren Unternehmer
in der Unternehmerkette ändert.
Der Berufung war daher Folge zu
geben, die strittigen Vorsteuern waren dem Bw. zu gewähren.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1744-W/03
- Stammnummer
- 29411
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF