Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0078-G/07
Aufwendungen für einen Mediationskurs einer AHS-Lehrerin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-G/07vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für die Ausbildung zur Mediatorin können bei einer AHS-Lehrerin Werbungskosten darstellen, wenn sie an der Schule offiziell als Mediatorin tätig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Oststeiermark vom 9. November 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihren
Erklärungen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2003 und 2004 Werbungskosten (Kurskosten, Fahrtkosten und Diäten) im
Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Mediatorin geltend.
Diese wurden vom Finanzamt in den bekämpften
Bescheiden mit der Begründung, der Mediationskurs sei keine
berufsspezifische Fortbildung, da er keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in dem
von der Bw. ausgeübten Beruf als Lehrer vermittle, sondern eine eigene
Mediationsausbildung darstelle, deren Absolvierung zwar natürlich für
die Ausübung des Berufes von Nutzen sein könne, aber keinesfalls
notwendig sei, nicht anerkannt.
In ihrer dagegen gerichteten Berufung führte die Bw.
aus, dass der Mediatorkurs eine Bildungsmaßnahme sei, die eindeutig im
Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin stehe.
Die Kenntnisse werden im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet,
was dem beiliegenden Schreiben der Direktorin der Schule zu entnehmen sei. Aus
der Beilage seien auch die Termine der bereits erfolgten
Mediationstätigkeit ersichtlich. In diesem Fall sei somit nicht zwischen
Aus- und Fortbildung zu unterscheiden. Es sei auch keine Notwendigkeit der
Bildungsmaßnahme erforderlich und eine Zuordnung zur privaten Sphäre
sei völlig verfehlt.
In einem beigelegten Schreiben bestätigte die
Direktorin der Schule, dass die Bw., Lehrerin für Spanisch und
Wirtschaftsgeografie, an der Schule als Mediatorin tätig sei. Damit
befähige sie Schüler/innen, Konflikte selbst zu lösen und
Strategien anzuwenden, die jenseits von Gewalt zur friedlichen Klärung von
Auseinandersetzungen beitragen.
Die abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung
begründete das Finanzamt wie folgt:
"Wie aus dem Kursprogramm zu entnehmen ist, steht
gegenständlicher Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen und erfüllt
daher nicht die Voraussetzungen einer berufsspezifischen Ausbildung einer
Professorin. Das vermittelte Wissen ist nur im weiteren Sinn mit dem Beruf eines
Lehrers zu verbinden. Die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation ist auch
außerhalb des Berufes, nämlich im Zusammenleben von Menschen
allgemein von Nutzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die erworbenen
Kenntnisse im Rahmen des Schulprofils verwertet werden können, jedoch kann
diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlicher Umfang der Tätigkeit
eines Lehrers angesehen werden, da sicherlich das Unterrichten von Schülern
und nicht die Konfliktbewältigung im Vordergrund steht. Weiters wird
festgehalten, dass der Entschluss an der Mediatorenausbildung teilzunehmen nicht
auf Betreiben Ihres Arbeitgebers erfolgte und daher auch kein Kostenzuschuss
geleistet wurde bzw. für von Ihnen geleistete Mediationstätigkeit
keine zusätzliche Entlohnung erfolgt."
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass
sie in ihren Arbeitnehmerveranlagungen die Ausgaben für den Besuch des
Lehrganges "Ausbildung zum Mediator im Arbeits- und Wirtschaftsleben" als
Werbungskosten beantragt habe. Sowohl der Titel des Lehrganges als auch die sehr
hohen Kosten und der hohe Zeitaufwand widersprechen dieser Zuordnung zum Bereich
der privaten Lebensführung. Eine private Veranlassung sei nicht zu erkennen
und die Notwendigkeit des Aufwandes sei somit nicht entscheidend. Die Teilnahme
am Lehrgang diene jedenfalls der Förderung des Berufes. Der Zusammenhang
mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin könne eindeutig
hergestellt werden, da die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden und bereits Mediationstermine an den jeweiligen
Schulen statt gefunden hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der für die Streitjahre gültigen Fassung sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Bw. hat im vorliegenden Fall ihre Ausbildung zur
Mediatorin am bfi mit Zertifikat vom 2. Oktober 2004 abgeschlossen.
Die Bw. wurde vom unabhängigen Finanzsenat mittels
Vorhaltes u.a. Folgendes gefragt:
"Nach dem von Ihnen vorgelegten Schreiben der Direktorin
vom 20. November 2006 sind Sie an der Schule als Mediatorin
tätig:
Gibt
es für diese Zusatzqualifikation eine offizielle dienstliche
Vereinbarung?
Erfolgte
eine Meldung dieser Nebentätigkeit an den Landesschulrat?
Wie
ist das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit geregelt?
Gibt
es weiter Mediatoren/Innen an der Schule bzw. im Schulverbund?"
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw. aus,
dass sie, wie aus der Präsentation auf der Homepage der Schule ersichtlich
sei, dort als Mediatorin genannt werde. Für diese Funktion gäbe es ein
Stundenkontingent, das je nach Bedarf der Schüler, Lehrer oder Eltern
für ihre Tätigkeit oder für die eines zweiten männlichen
Mediators verwendet werde. Diese Stunden werden von ihr zusätzlich zu ihrem
Regelunterricht abgehalten und gesondert als Überstunden entlohnt.
Darüberhinaus unterrichte sie auch das Fach Persönlichkeitsbildung. Im
Rahmen dieser Stunden erhalten die Schüler auch eine Einführung in die
Aufgaben der an der Schule beschäftigten Mediatoren. Die
diesbezügliche Information an die Landesschulinspektorin sei mündlich
erfolgt.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die
früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort) Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die
Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein
(VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat ergeben, dass die Bw. ihre Kenntnisse aus ihrer
Ausbildung zur Mediatorin innerhalb ihres Berufes zur Anwendung brachte. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis auch ausgeführt
hat, liegt eine begünstigte Bildungsmaßnahme jedenfalls dann vor,
wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet
werden können. Im Fall der Bw. kann als erwiesen angenommen werden, dass
die Vermittlung in Konfliktfällen an der Schule zum offiziellen
Aufgabenbereich der Bw. in ihrer Funktion als Mediatorin gehört und die in
den Kursen erworbenen Kenntnisse ihr dabei von Nutzen sind. Es kann somit nicht
davon ausgegangen werden, dass bei den Kursbesuchen die eigene
Persönlichkeitsbildung vordergründig gewesen sei, weshalb die in
diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-G/07
- Stammnummer
- 29399
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF