Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0091-G/07
Verspätet eingebrachte Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-G/07vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw.,
vom 2. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom
18. April bzw. 19. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
ist Dienstnehmer der Gesellschaft der Fa.X.. Für das Jahr 2005
beantragte er am 13. April 2006 unter Verwendung des dafür
vorgesehenen, amtlichen Formulars (L1) die Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen. Am 18. April 2006 erging ein
antragsgemäßer Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) des
Finanzamtes X. (FA).
Am 19. Juni 2006
erließ das FA auf Basis des § 303 Abs.4 BAO einen
neuen ESt-Bescheid, nachdem der Dienstgeber mittels Lohnzettel gemäß
§ 69 Abs.5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) einen
weiteren Lohnbezug des Bw. für August 2005 bekannt gegeben hatte. In
diesem zweiten Lohnzettel waren jene Beträge erfasst, welche der Bw. im
Jahr 2005 anlässlich seines Austrittes aus der betriebseigenen
Pensionseinrichtung ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges ausbezahlt erhalten
hatte.
Am 10. Juli 2006 brachte der Bw. beim FA
"für den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19.06.2006, eingelangt am
22.06.2006" einen Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung bis
31. August 2006 eine und ersuchte gleichzeitig um Stundung des
Nachforderungsbetrages bis 1. September 2006.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 wurde die Stundung
gewährt. Eine bescheidmäßige Erledigung des
Fristverlängerungsantrages erfolgte nicht.
Kurz vor Ablauf der
eingeräumten Zahlungsfrist überwies der Bw. am 25. Juli 2006
den gesamten Nachforderungsbetrag aus der ESt-Veranlagung 2005 auf sein
Abgabenkonto.
Am 2. Februar 2007 langte beim UFS eine
Ergänzung zur "innerhalb offener Frist eingebrachten" "Berufung gegen den
ESt-Bescheid vom 18.04.2006" ein.
Durch die in der Folge beim FA durchgeführten
Erhebungen konnte allerdings der Eingang der angesprochenen Berufung nicht
bestätigt werden. Dies obwohl einlangende Berufungen beim FA an sich in
zwei voneinander unabhängigen Systemen angemerkt bzw. erfasst
werden.
Auch der Bw. konnte auf Aufforderung keinen Nachweis
für das seinerzeitige Einreichen seines Rechtsmittels vorlegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs.1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Diese Frist kann aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
mehrmals, verlängert werden (Abs.3 leg. cit). Voraussetzung
für eine Verlängerung ist ein vor dem Ablauf der Berufungsfrist
eingebrachter Antrag. Da nach herrschender Ansicht Verfahren über
Rechtsmittelfristverlängerungen zu den antragsgebundenen Verwaltungsakten
gehören, läuft die Frist in jedem Fall mit dem begehrten Endtermin ab.
Einer darüber hinaus gehenden Verlängerung fehlt es an einem
entsprechenden Antrag. Sie wäre daher unzulässig (VwGH 22.2.1996,
93/15/0192).
Dass nach dem Antrag vom
10. Juli 2006 ein weiteres Mal um Fristverlängerung angesucht
worden sei, hat der Bw. nicht einmal behauptet.
Im hier zu beurteilenden Fall
lief die Rechtsmittelfrist somit, unabhängig von einer
bescheidmäßigen Erledigung des Fristverlängerungsantrages vom
10. Juli 2006, mit dem 31. August 2006 ab. Eine Berufung
konnte daher fristgerecht nur bis zu diesem Tag eingebracht werden.
Das Einbringen eines
Rechtsmittels erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Ggfs. hat er es zu beweisen
bzw. sofern dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen.
Der Bw. hat dem UFS gegenüber die Existenz von
schriftlichen Nachweisen über das Einreichen seiner Berufung gegen den
ESt-Bescheid 2005 ausgeschlossen.
Kurz vor dem Ablauf der gestundeten Zahlungsfrist habe er
telefonisch Rücksprache mit dem FA gehalten. Da ihm zugesichert worden sei,
im Falle eines Obsiegens im Berufungsverfahren, einen entrichteten
Nachforderungsbetrag wieder zurück zu erhalten, habe er den aushaftenden
Rückstand danach, zur Vermeidung einer Zinsenbelastung, umgehend
einbezahlt.
Etwa 2 bis 2,5 Monate später habe er eine von
einem Betriebsrat für die betroffenen Dienstnehmer des Unternehmens
verfasste Berufung persönlich im Infocenter des FA eingereicht. Dieser
Betriebsrat habe auch die im Februar 2007 nachgereichte
Rechtsmittelergänzung verfasst.
Der angesprochene Betriebsrat
bestätigte die Angaben des Bw. dem UFS gegenüber. Er gab an, die erste
Fassung einer Musterberufung den Dienstnehmern des Betriebes ca. im Oktober
oder November 2006 zur Verfügung gestellt zu haben.
Der dargestellte Sachverhalt
erscheint dem UFS aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Bw. und des
Betriebsrates glaubhaft. Der angegebene Zeitraum der ersten Musterberufung deckt
sich überdies mit dem Einreichdatum inhaltsgleicher Berufungen anderer
Dienstnehmer des Unternehmens.
Dem Begehren des Bw. kann dies
allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, wird dadurch doch ein eindeutig nach dem
31. August 2006 gelegenes Datum für das Einbringen des
Rechtsmittels bestätigt. Dass bis zum 31. August 2006 eine
Berufung eingebracht wurde, hat der Bw. nicht einmal behauptet. Das Verfahren
hat auch keine entsprechenden Hinweise dafür hervorgebracht.
Es ist daher davon auszugehen,
dass der ESt-Bescheid für 2005 vom 19. Juni 2006 am
31. August 2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Die dagegen eingebrachte
Berufung des Bw. war deshalb als verspätet zurückzuweisen.
Die Eingabe vom 2. Februar 2007 bezieht sich auf
eine Berufung gegen den Bescheid vom 18. April 2006. Für eine
gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung gibt es ebenfalls keinerlei
Hinweise. Der Bw. hat ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid gegenüber dem
UFS nicht erwähnt. Vielmehr hat er sich im Rahmen seiner Darstellung zur
Glaubhaftmachung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Einbringen einer
Berufung ausschließlich auf jenen Bescheid bezogen, aus dem eine
Abgabennachforderung resultiert war.
Da der zunächst am
18. April 2006 ergangene ESt-Bescheid für 2005 dem eingereichten
Antrag vollständig entsprochen und zu einer Gutschrift für den Bw.
geführt hatte, bestand auch keine Veranlassung für eine Berufung.
Der UFS geht daher davon aus,
dass gegen den ESt-Bescheid vom 18. April 2006 ein Rechtsmittel bis
zum 2. Februar 2007 tatsächlich nicht eingebracht worden war.
Auch in Bezug auf diesen Bescheid war die Eingabe vom 2. Februar 2007
somit als verspätetes Rechtsmittel zurückzuweisen.
Graz, am 9.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-G/07
- Stammnummer
- 29380
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF