Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0313-G/04
Entstehung der Steuerschuld bei Erbsentfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-G/04vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V., vertreten durch Dr. Karlheinz
Grabenwarter, 8010 Graz, Jakominiplatz 15, vom 13. Mai 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. April 2003 betreffend
Schenkungssteuer 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Schenkungssteuer bleibt in
Höhe von jeweils 29,07 €, zusammen 58,14 €, aufrecht und wird
binnen eines Monates nach Zustellung der Berufungsentscheidung
fällig.
Entscheidungsgründe
In einem am 16. Februar 1995 abgeschlossenen Übergabs-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag wurde Herrn S. von seinen Eltern eine
Landwirtschaft gegen Ausgedingsleistungen und der Leistung einer Erbs- und
Pflichtteilsentfertigung an seine Schwester übergeben. Der Vertragstext
hinsichtlich der Entfertigung lautete:
"Als teilweise Gegenleistung für diese Übergabe
verpflichtet sich die Übernehmerseite und zwar über ausdrückliche
Weisung der Übergeberseite an deren weitere Tochter V als gänzliche
elterliche Erbs- und Pflichtteilsentfertigung einen baren Betrag von
S 100.000,00 bis spätestens 31. Dezember 2005, bis dahin zinsenfrei,
jedoch wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1986 mit der
Vergleichsbasis für den Monat 1995 zu bezahlen."
Der Vertrag wurde von den Übergebern, dem
Übernehmer und der berechtigten Schwester unterzeichnet. Mit Bescheiden vom
28. April 2003 wurde der Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt,
für den Erwerb der Erbsentfertigungen von Vater und Mutter Schenkungssteuer
von jeweils 29,07 € vorgeschrieben.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und ausgeführt,
dass der Erwerb noch nicht angefallen und die Steuerpflicht daher noch nicht
entstanden ist.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde das
Begehren abgelehnt und festgestellt, dass der Anspruch bereits mit
Unterfertigung des Vertrages entstanden ist.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag
eingebracht und ausgeführt, dass nach unveränderter Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Steuerpflicht erst mit der Ausführung der
Vermögenszuwendung erfolgt.
In weiterer Folge wurde eine als "Verzichtserklärung"
titulierte Urkunde vom 18. April 2006 vorgelegt, wonach der Bw. die Entfertigung
in Höhe von 7.268,00 € am gleichen Tag übergeben worden ist und
die Bw. auf die vertraglich zustehende indexmäßige Erhöhung
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht
(§ 511 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt
wird.
Die Bw. hat in Hinblick auf die Übergabe der
elterlichen Landwirtschaft an den Bruder im Notariatsakt vom 16. Februar 1995 im
Punkt Drittens auf ihre elterlichen Erbs- und Pflichtteilsansprüche
verzichtet und dafür eine Entfertigung von 100.000,00 S ausbedungen
erhalten, die der Bruder bis spätestens 31. Dezember 2005 an sie zu leisten
hatte.
Daraus ergibt sich, dass die Bw. mit Abschluss des
Übergabsvertrages einen Anspruch auf Auszahlung eines Entfertigungsbetrages
in Höhe von 100.000,00 S erwarb, wobei die Erfüllung bis
spätestens 31. Dezember 2005 aufgeschoben war. Dieses Recht unterlag allein
ihrer Disposition als Begünstigte und konnte es die Bw. nach Annahme durch
ihre Unterschrift nicht mehr zurückweisen. Natürlich konnte sie ihr
Recht - wie jedes andere auch - mit Wirkung ex nunc - aufgeben, dh darauf
verzichten, was sie im gegenständlichen Fall nicht getan hat.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld für diese Schenkung mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Die Bw. hat ihr Recht auf Auszahlung einer Erbsentfertigung
zwar im Jahre 1995 erworben, rechtlich durchsetzen konnte sie die Auszahlung
allerdings erst ab dem 1. Jänner 2006. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bw.
einen Vermögensvorteil in Form einer jederzeit einklagbaren Geldforderung
erworben und ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht eingetreten.
Damit kommt es - entgegen dem Vorbringen der Bw. - nicht
generell auf die tatsächliche Leistung des Erbentfertigungsbetrages an,
sondern ist bereits durch den Erwerb der klagbaren Forderung auf Auszahlung der
Erbsentfertigung - unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung - die
Bereicherung eingetreten und die Steuerschuld entstanden.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist die
Steuerpflicht im gegenständlichen Fall entsprechend der Regelung im
Übergabsvertrag nicht schon 1995 mit dem Abschluss des
Übergabsvertrages, sondern erst Anfang 2006 eingetreten und war daher auch
dementsprechend die Fälligkeit der festgesetzten
Schenkungssteuerbeträge zu ändern.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-G/04
- Stammnummer
- 29371
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF